Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 1. Staatsexamen – Hessen vom Oktober 2018

Bei den nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Oktober 2018 im ersten Staatsexamen in Hessen. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsfach:  Öffentliches Recht

Gedächnisprotokoll:

A ist der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der K-GmbH. Diese betreibt in Frankfurt am Main 3 Spielhallen und besitzt eine Erlaubnis iSv. § 33 i GewO. Vor allen 3 Spielhallen befindet sich eine Joker-Figur. Die Spielhallen befinden sich alle in einer Straße im Abstand von 150-300 Metern zueinander. Die K-GmbH ist Eigentümerin aller 3 Gewerberäume, in denen sich die Spielhallen befinden.
Das Land Hessen erlässt ein SpielhallenG, denn es gebe zu viele Spielhallen und es wäre erwiesen, dass ein hohes Suchtpotential bestehe.
Abgedruckt waren §§ 1, 2, 4, 7 und 8 SpielhG. [Diese stimmen nicht mit diesem Gesetz überein http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/kfw.cgi?templateID=document&xid=5022336,1]
[Die §§ regeln soweit ich mich erinnere, dass Erlaubnisse nach § 33i GewO 2023 auslaufen werden und eine neue Erlaubnis nach dem SpielhG benötigt wird. Ebenso sei auffällige Werbung, die zum Spielen verleitet/anregt ( ???) an der Spielhalle nicht erlaubt. Ein Betrieb einer Spielhalle ohne Erlaubnis ist danach eine Ordnungswidrigkeit, ebenso ein Verstoß gegen den § der die auffällige Werbung verbietet. Spielhallen müssen einen Abstand von 200m zu Schulen und Kindergärten einhalten und einen 500m Abstand zu andren Spielhallen (dies war Voraussetzung für eine Erlaubnis nach SpielhG). Ebenso war definiert, was eine Spielhalle ist.]
A fragt die zuständige Behörde, was das neue Gesetz für ihn bedeute.
Die Behörde antwortet, dass seine Erlaubnis gem. § 33i GewO 2023 auslaufen werde und eine neue Prüfung nach dem Hessischen SpielhG erfolgen müsse. Ob der Joker vor den Spielhallen vom Gesetz erfasst ist, müsste noch geprüft werden.
A fragt sich was auffällige Werbung sei. Er werde schließen müssen und die Eröffnung neuer Spielhallen in den interessanten Stadtgebieten sei nach dem neuen Gesetz nicht möglich, da dort bereits eine zu hohe Spielhallendichte bestehe. Zudem würden Suchtkranke eh weiter spielen und das Gesetz würde nichts bringen. Er würde praktisch enteignet und in seiner Berufsausübung gestört.
Weniger als einen Monat nach Inkrafttreten des Gesetzes (2018) stellt die K-GmbH einen formgerechten Antrag auf Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgericht.
Die Behörde meint, dass dies nicht gehe, da der Verwaltungsrechtsweg nicht zuvor beschritten wurde.
Hat die VB Aussicht auf Erfolg? (ggfs. Hilfsgutachten)
Bearbeitervermerk:
Spielhallengesetz ist formell verfassungsmäßig
Im Spielhallengesetz gib es auch Regeln zu den Abständen von bereits vorhanden Spielhallen à diese sollen nicht Gegenstand der Klausur sein § 93a BVerfG ist nicht anzuwenden