Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 2. Staatsexamen – Hamburg vom August 2019

Bei den nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom August 2019 im zweiten Staatsexamen in Hamburg. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsfach:  Zivilrecht

Gedächnisprotokoll:

Zu entwerfen war die Entscheidung des Landgerichts Hamburg. Der Kläger wehrte sich mit zwei Anträgen gegen die Zwangsvollstreckung aus zwei verschiedenen Prozessvergleichen. Die Parteien waren ehemalige Lebenspartner, die zum einen gemeinsam ein Ferienhaus in Italien gebaut, zum anderen ein Geschäft in Hamburg betrieben hatten. Nach der Trennung kam es zum Ausgangsverfahren, in welchem sich die Parteien wechselseitig verklagten und das durch einen Teilvergleich, auf den sich der Antrag zu 1. bezog, und einen Vergleich, auf den sich der Antrag zu 2. bezog, beendet wurde.
Im Teilvergleich hatte sich der Kläger zur Zahlung von 19.000 € Zug-um-Zug gegen Übereignung eines Grundstücks sowie seiner wesentlichen Bestandteile (insbesondere ein Ferienhaus) verpflichtet. Der Kläger meinte, ein Zurückbehaltungsrecht zu haben, da die Beklagte vor der Übergabe den Backofen und die Herdplatten (im Wert von 1.300 €) aus der Küche des Ferienhauses ausgebaut hatte. Zu prüfen war dann, ob es sich bei den Küchengeräten um wesentliche Bestandteile, Zubehör oder sonstige Sachen handelte. Die Beklagte trug im Schriftsatz vor, dass die Verkehrsanschauung im Sinne von § 97 Abs. 1 Satz 2 BGB einem Nord-Süd-Gefälle unterliege. Die italienische Verkehrsanschauung entspreche der süddeutschen. Beweis wurde nicht angeboten.
Im zweiten Vergleich hatte sich der Kläger zur Zahlung von 350.000 € (?) verpflichtet. Dem Vergleichsschluss vorausgegangen war eine Gesamtsaldierung aller gegenseitigen Ansprüche der Parteien in der Vergleichsverhandlung. Der Beklagten war dabei ein Rechenfehler unterlaufen, was sie auch noch vor Vergleichsschluss bemerkt hatte. Sie wies darauf aber nicht hin. Der Kläger meinte zunächst, der Vergleich müsse anders ausgelegt werden. Zudem stehe ihm ein Anspruch auf Anpassung des Vergleichs zu. Hilfsweise erklärte er die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe.
In der Zulässigkeit des Antrags zu 1. gab es ein „Problem“ in der Zulässigkeit: Die Beklagte meinte, es fehle am Rechtsschutzbedürfnis, da noch kein Vollstreckungsauftrag erteilt worden sei.
In der Zulässigkeit des Antrags zu 2. war zu diskutieren, ob das Allgemeine Rechtschutzbedürfnis für ein neues Verfahren fehlt, weil der Kläger auch das alte Verfahren fortsetzen konnte.