Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 2. Staatsexamen – NRW vom Juni 2018

Bei den nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Juni 2018 im zweiten Staatsexamen in NRW. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsfach:  Öffentliches Recht

Gedächtnisprotokoll:

Bei der V1-Klausur im Juni 2018 ging es um eine Urteilsklausur mit dem Schwerpunkt im Beamtenrecht.
Der beklagte Beamte der Bundespolizei fuhr als Beifahrer mit seiner Kollegin einen Streifenwagen der Polizei. Dabei war er das erste Mal mit einem Streifenwagen dieses Fahrzeugstyps unterwegs. Im Rahmen eines Tankvorgangs fuhr die Kollegin des Beklagten zu einer Tankstelle um Diesel zu tanken. Allerdings mussten beide feststellen, dass die Tankanlage nicht funktionstüchtig war. Dementsprechend fuhr die Kollegin des Beklagten sodann an eine andere Tanksäule und ließ den Beklagten tanken.
Der Beklagte betankte das Fahrzeug fälschlicherweise mit Diesel, statt mit Benzin. Dies tat er aus Gewohnheit, da seine vorherigen Dienstfahrzeuge alle mit Diesel betankt werden mussten. Er machte sich keinerlei große Gedanken darüber, dass es bei dem von nun genutzten Fahrzeug anders sein könnte. Dies tat er, obwohl der Fuhrpark der Polizei inzwischen zur Hälfte mit Diesel- und zur Hälfte mit Benzinfahrzeugen bestückt ist. Der Tankdeckel des Polizeiwagens enthielt keinen Hinweis auf den Typus des Fahrzeugs. Allerdings war im Handschuhfach eine Beschreibung des Autos enthalten, die darstellte, wie das jeweilige Fahrzeug zu betanken ist. Bereits im Vorfeld dieses Geschehens hatte die Klägerin die Polizeibeamten mittels zweier Rundschreiben darauf aufmerksam gemacht, zu beachten, welcher Sprit notwendig sei, da es vermehrt zu Unfällen kam. Auch der Beklagte hatte hiervon Kenntnis erlangt. Das letzte Rundschreiben erfolgte erst kürzlich.
An dem Polizeifahrzeug entstanden erhebliche Schäden durch die fehlerhafte Betankung, die die Klägerin vom Beklagten nun ersetzt verlangen wollte. Unter anderem wollte die Klägerin als Schadensposten den fälschlicherweise genutzten Sprit, den die Klägerin zahlte. Dabei war zu beachten, dass die Klägerin mit der genutzten Tankstelle eine Kooperation eingegangen war, die alle dazu verpflichtete, nur bei ihr zu tanken. Dies war im konkreten Fall mit erhöhten Spritkosten verbunden, allerdings war der Sachverhalt darauf ausgelegt, dass unter Beachtung aller Umstände die Kooperation grundsätzlich finanziell vorteilhaft für die Klägerin war.
Der Beklagte verteidigt sich gegen die Klage unter anderem mit einer „Hilfsaufrechnung“. Bereits rechtskräftig wurde festgestellt, dass dem Beklagten aus zivilrechtlichen Gesichtspunkten Schadensersatzansprüche zu stünden, mit denen er nun hilfsweise aufrechnen wolle.
In der Klausur war sodann ein Urteil zu verfassen.