Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 2. Staatsexamen – Rheinland-Pfalz vom April 2019

Bei den nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom April 2019 im zweiten Staatsexamen in Rheinland-Pfalz. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsfach:  Strafrecht

Gedächtnisprotokoll:

Revision des Nebenklägers, nachdem StA und Verteidiger (wohl ohne Vollmacht) Rechtsmittelverzicht erklärt hatten.
Folgende Probleme waren in dem Sachverhalt dann angelegt:
– Der Staatsanwalt verlässt die Verhandlung vor Urteilsverkündung (§ 338 Nr. 5, M/G Rn. 36, 37, § 226 Rn. 6)
– Während der Urteilsberatung war für eine Schöffin eine Dolmetscherin anwesend. Die konnte der HV ohne Probleme folgen, jedoch wolle sie sicherheitshabler einen Dolmetscher dabei haben, da es um Rechtsfragen geht ( § 337 iVm 193 GVG, M/G § 193 GVG Rn. 8)
– Der Staatsanwalt verzichtet auf seinen Schlussvortrag ( M/G § 258 Rn. 10)
– Der Verteidiger verzichtet auch auf seinen Schlussvortrag ( § 258 Rn 11,15)
– Die Schöffin wurde – weil es ihr erstes Mal war – nach Verlesung der Anklageschrift und Feststellung der Personalien durch den Verteidiger vereidigt. Also in der HV aber noch vor den Zeugen.
– Angeklagt war § 306c StGB, verhandelt wurde aber vor der Strafkammer
– Obwohl nur 306c angeklagt war wurde wegen anderen Brandstiftungsdelikten verurteilt. Das Gericht erteilte keinen Hinweis, § 265.
– Der Ehegatte des Verstorbenen wollte Revision einlegen. Bei der HV war er lediglich Zuschauer.
– Die Angeklagte erschien nicht zur HV, da sie wegen eines Vollrauschs laut Aussage ihres Arztes, der vom Gericht angerufen wurde, nicht verhandlungsfähig ist. Ihr Verteidiger ist aber da.
In der Sachrüge waren alle Brandstiftungsdelikte zu prüfen:
Angeklagte legt Feuer in ihrem Café. Sie ist Eigentümerin des Hauses. Ihr Ziel war § 265 StGB. Sie tränkt mehrere Lappen in Benzin und legt diese auf den nicht fest eingebauten Tresen. Das Feuer hat bereits die umliegenden Stühle und Tische erfasst und es würde nur wenige Minuten dauern bis die hintere Wand erfasst ist. Sie versucht daraufhin noch das Feuer zu löschen. Es gelingt ihr jedoch nicht bis die Feuerwehr eintrifft und das Feuer löscht.
Über dem Café befindet sich eine Wohnung (die des Verstorbenen). Und darüber eine Zahnarztpraxis zu deren Öffnungszeiten sie das Feuer legte (mehr als 20 Personen anwesend.) Die Stockwerke haben kein gemeinsames Treppenhaus und zwischen den Stockwerken befanden sich Brandschutzwände.
Der Ehemann des Mandanten stirbt aufgrund Panik bei der Flucht aus dem Haus an einem Herzinfarkt.
Zudem hat der Mandant kein Geld, also PKH im Revisionsverfahren.