Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 2. Staatsexamen – Rheinland-Pfalz vom Oktober 2018

Bei den nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Oktober 2018 im zweiten Staatsexamen in Rheinland-Pfalz. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsfach:  Strafrecht

Gedächtnisprotokoll:

Es kam eine Abwandlung vom Raser-Fall. Leider kann ich den Fall nur noch in Stücken wiedergeben und nicht mehr in der Reihenfolge, wie er in der Akte behandelt worden ist. Dazu ware es zu viele Datails… Insbesondere die Zeugenaussagen kommen mir nicht mehr in den Sinn. Problem war aber der Tatnachweis hinsichtlich des Diebstahls am KFZ (siehe 1.) und der Nachweis, ob der Beschuldigte auch Fahrer war und entsprechenden Vorsatz hinsichtlich der Tötung hatte. Dies konnte man aber alles relativ gut mit der Akte und den Zeugenaussagen abarbeiten.
Laut Bearbeitervermerk war eine Menge ausgeschlossen: §§ 69a, 211, 240, 306-328 StGB und 153, 153a StPO. Laut Bearbeitervermerk lag prozessual §§ 316 sowie 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB vor.
Man sollte nur Straftatbestände gegenüber den Polizisten in den zwei Polizeistreifen sowie an dem verstorbenen Taxi-Insassen prüfen.
Prozessual war die Begleitverfügung, das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen sowie das Beweismittelverzeichnis erlassen.

Da der Sachverhalt sehr umfangreich war, stell ich ihn in Handlungskomplexen dar.
1. Der Beschuldigte brach ein Taxi mit einem Schraubendreher auf, überwand die Wegfahrsperre und fuhr los (à Ergab sich erst nach Zeugenaussagen und Gutachten!)
Der Taxibesitzer meldete seinen Wagen als gestohlen, als er ihn auf dem Parkplatz nicht mehr vorfand. Der Taxiwagen ist der, der auch verunfallte.
An der Unfallstelle wurde ein Rucksack mit Gegenständen (verbogener Schraubendreher, Akkuschrauber, ein linker schwarzer Lederhandschuh, etc.) gefunden. Diese wurden daktyloskopisch untersucht und die DNA am Handschuh und Schraubendreher stammte mit der vom Beschuldigten überein.

2. Der Beschuldigte fiel einer zivilen Streife aufgrund seiner merkwürdigen, holprigen Fahrweise auf. An einer Kreuzung, die Ampel zeigte rot, hielt der Beschuldigte an und die Polizei fuhr neben ihn, um ihn zum Anhalten zu bewegen. Der Beschuldigte sah das und drückte aufs Gas. Er fuhr über mehrere roten Ampeln, über Kreuzungen auf denen sich Fußgänger befanden und zum Zeil mit bis zu 145 km/h. Dabei wurde er von der zivilen Streife verfolgt, die ihn mehrmals zum Anhalten mit Lichtzeichen aufforderte.
Sodann übernahm eine Funkstreife. Diese nahm die Verfolgung auf und beobachtete, wie der Beschuldigte nur mit Glück mehreren Unfällen entging, denn er fuhr permanent mit über 110 km/h durch die Mainzer Innenstadt und über insgesamt 14 Kreuzungen und Einmündungen und über mehrere roten Ampeln. Es folgten noch weitere Schilderungen, wie schnell, rasant und rücksichtslos der Beschuldigte doch fuhr…
Sodann fuhr er auch die Gegenspur und mit unverändert hoher Geschwindigkeit (145 km/h) in den Goethetunnel ein. Dort rammte er den Grenzstein und raste ungebremst in das Taxi des Zeugen B. Dabei verstarb noch ein Insasse des Taxis an der Unfallstelle. Der Beschuldigte, der Fahrer des anderen Taxis sowie ein weiterer Insasse wurden leidglich verletzt.

3. Nach dem Unfall stieg der Beschuldigte aus dem Fahrzeug und widersetzte sich den Beamten, die ihn festnehmen wollten. Er holte zum Schlag gegen sie aus, verfehlte jedoch das Ziel. Danach nahm er ein Messer mit 10cm Klingenlänge aus seiner Hose und stach es dem einen Polizeibeamten in den Oberarm. Daraufhin wurde er vorläufig festgenommen.

4. Prozessuales
Der Beschuldigte ist Litauer und ohne festen Wohnsitz, feste soziale Bindungen hat er keine. Zur Tatzeit hat er eine BAK von 1,87 Promille Er stritt über seine Anwältin alle ab und gab an, dass er zum Tattag in seiner Stammkneipe war und Bier trank. Daraufhin holte ihn eine Freundin ab, die jedoch sehr schnell gefahren sei. Von da an setzt sein Gedächtnis aus.
Die Wirtin der Kneipe wurde als Zeugin vernommen und konnte glaubhaft angeben, dass der Beschuldigte alleine in der Kneipe war und nicht abgeholt worden sei.
Die Polizeibeamten der zivilen Streife konnten den Beschuldigten als Fahrer identifizieren, die Polizeibeamten an der Unfallstelle ebenfalls. Es sei auch keine zweite Person aus dem Wagen ausgestiegen oder geflüchtet.
Die Verteidigerin des Beschuldigten rügte das BKA-Gutachten. Es sei gegen den Willen des Beschuldigten angeordnet worden. Tatsächlich ordnete es der Polizist noch an der Unfallstelle an.
Seine Verteidigerin legte dann das Mandat nieder. Der – mittlerweile in U-Haft sitzende – Beschuldigte schrieb der Staatsanwaltschaft, dass er doch bitte seine ehemalige Verteidigerin als Pflichtverteidigerin hätte, denn es bestünde nach wie vor ein Vertrauensverhältnis. Außerdem sei sie mit seinem Bruder verheiratet, aber er kenne sie erst seit kurzem.
Der Beschuldigte besitzt über keine Fahrerlaubnis.