Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Rheinland-Pfalz vom November 2019

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Rheinland-Pfalz im November 2019. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4
Vorpunkte 6,6 5,2 9,3 6,2
Aktenvortrag 9 7 9 10
Prüfungsgespräch 10 5 10 10
Wahlfach 11 6 11 11
Endnote 7,8 5,1 9,7 7,8
Endnote (1. Examen) 8,2

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Baurecht Kaufrecht

Paragraphen: §433 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort Diskussion, hält Reihenfolge ein

Prüfungsgespräch:

Zum Einstieg wurde abgefragt, was für Neuerungen zum 01.01.2018 ins BGB eingeführt wurden. Dabei kam es dem Prüfer zuerst auf die Einführung des Bauvertragsrechts an. Was für Typen gibt es? (BauV, Architekten- und Ingenieur V, Bauträger V, Verbraucherbau V). Was ist die neue Grundnorm? § 650a, denn sie eröffnet den Anwendungsbereich und ist damit die Schnittstelle zwischen Werkvertrags- und Bauvertragsrecht. Zudem: § 650b mit dem Anordnungsrecht, dieses ist nicht neu sondern lässt sich so ähnlich schon im AT, § 315, finden. Was ist der Hintergrund des § 650b? Ungehinderter Cashflow für den Bauunternehmer bei Anordnungen, Festlegung des einseitigen Bestimmungsrechts in Umsetzung der bisherigen BGH-Rechtsprechung. Was ist der Unterschied zwischen § 605b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2? Das eine Anordnungsrecht bezieht sich auf den Werkerfolg und ist damit immer zumutbar, Folge einer unterbliebenen Anordnung wäre ein mangelhaftes Werk (Nr. 2), das andere stellt das einseitige Leistungsbestimmungsrecht dar, Folge einer unterblieben Anordnung wäre die Herstellung des ursprünglich vereinbarten Werkerfolgs (Nr. 1). Der Bauunternehmer erhält gem. § 650c Abs. 3 jedenfalls 80% der angesetzten Mehrvergütung als Abschlagszahlung. Steht alles im Palandt zu §§ 650a ff, es lohnt sich, hier in der Vorbereitung mal reinzuschauen Er teilte anschließend einen Fall aus. Im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung wurde ein Fohlen verkauft welches einen nicht operablen Herzfehler hatte. Zu prüfen war Rücktritt AGB-Prüfung Verjährung. Sehr gut machbarer Fall.

Viel Erfolg.