Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Berlin vom September 2019

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Berlin im September 2019. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 5,85 8 4 5,5 6
Aktenvortrag 12 15 4 6 6
Zivilrecht 11 9 4 8 7
Strafrecht 9 7 7 8 8
Öffentliches Recht 10 10 7 10 10
Endpunkte 7,59 9,88 4 6,5 7,5
Endnote 7,8 10 4 6 7

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Straßenverkehrsdelikte, Fahrunsicherheit, StVG

Paragraphen: §316 StGB, §315c StGB, §315d StGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort,Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer stelle einen Fall vor.
A, B und C missbilligen die Wegwerfpolitik und möchten wieder Lebensmittel aus dem Supermarkt von L besorgen, die dieser in einem Container, welcher von einem Bauzaun umschlossen war.
Während A und B mit ihren Rucksäcken über den Zaun kletterten und Lebensmittel aus dem Container in ihre Rucksäcke steckten, war C zu Hause und bereitete schon mal die Küche vor.
L beobachtete A und B. Als diese L sahen, ließen sie ihre Rucksäcke, in denen bereits Lebensmittel waren, liegen und kletterten zurück über den Zaun. Wie haben A, B und C sich strafbar gemacht?
Wir begannen auf Vorschlag eines Mitprüflings mit § 123 StGB und problematisierten eine mögliche Einwilligung oder ein Einverständnis des L. Auch dann § 123 StGB ein Antragsdelikt ist, wurde thematisiert.
Dann prüften wir § 242 StGB mit dem Problem der Gewahrsamsenklave. Auch hier mischte sich ein anderer Prüfer ein. Das Problem, dass Diebstahl kein heimliches Delikt ist kam auch zur Sprache. Die Frage wurde aufgeworfen, ob wir bei dem Merkmal „Sache“ auf das BGB zurückgreifen dürfen und warum man § 90 BGB nicht analog anwendet. Zudem kamen wir bei dem Merkmal „fremd“ zur Dereliktion nach § 959 BGB.
Dann prüften wir das Regelbeispiel § 243 StGB und welche Nummern hier erfüllt sein könnten. Diese Prüfung war sehr oberflächlich, letztlich wurde noch angesprochen, dass § 243 II einen Strafausschluss vorsieht, wenn es sich um geringwertige Sachen handelt.
Wir kamen dann zu § 244 StGB und diskutierten, ob das Merkmal der Bande vorliegt.