Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Niedersachsen vom Februar 2019

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Niedersachsen im Februar 2019. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 4,119
Zivilrecht 6,0
Strafrecht 8,0
Öffentliches Recht 8,0
Endpunkte 22
Endnote 6,53

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: BGH Urt. 22.02.2018 AZ. VII ZR 46/17

Paragraphen: §280 BGB, §281 BGB, §634 BGB, §261 ZPO, §330 ZPO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner, hart am Fall

Prüfungsgespräch:

Die Prüfung hat mit einem Fall begonnen.
Es handelte sich um einen Fall, der dem BGH Urt. V. 22.02.2019 Az. VII ZR 46/17 entspricht.
Er las den Fall recht rasch vor, weshalb ich ihn nur ansatzweise wiedergeben kann und ansonsten auf das Urteil verweise.
A hat B beauftragt 2015 für ihn ein Haus zu entwerfen. B ist zuständiger Architekt und beauftragt wiederum den C zur Ausführung der Arbeiten. A zahlt für das Haus.
2017 zeigen sich Mängel am Putz, der Außenfassade, etc. B verweigert die Nachbesserung.
A lässt sich einen Kostenvoranschlag geben für die Reparatur. Diese würden sich auf 77.000 Euro plus Umsatzsteuer belaufen.
2019 verkauft A das Haus für 50 000 Euro weniger als es ohne die Mängel wert wäre.
A verlangt von B und C Gesamtschuldnerisch die 77 000 Euro plus Umsatzsteuer. Anspruch von A?
Als erstes haben wir über den Vertragstypus gesprochen und was in Betracht kommt.
Architektenvertrag, Bauvertrag, Werkvertrag
Dann über die Abgrenzung WerkV und DienstV
Dann gingen wir dazu über woraus ein Anspruch von A bestehen könnte = §634 IV , §§281, 280 BGB
Leider ist mein Wiedergabe Vermögen an dieser Stelle sehr schlecht.
Der Schwerpunkt des Problemes des Falles lag jedoch darin, dass danach zu Fragen war in welcher Höhe der SE besteht.
Insofern möchte ich auf das Urteil verweisen. Bevor der BGH sich in seiner neuen Rspr. geäußert hat, hätte A die 77 000 Euro ersetzt verlangen können, ohne die Umsatzsteuer. §249 II S.2 BGB.
Im Anschluss an die Prüfung sind wir noch auf die ZPO eingegangen zum Thema
Versäumnisurteil, Gestaltungs-, Leistungs-,und Feststellungsklage
Wirkung der Rechtshändigkeit