Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Hamburg vom Dezember 2018

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hamburg im Dezember 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 4,8
Aktenvortrag 8
Zivilrecht 6
Strafrecht 6
Öffentliches Recht 7
Endpunkte 6,3
Endnote 5,77

Zur Sache:

Prüfungsthemen: EBV, Bereicherungsrecht, §§ 823 ff. BGB, Pachtvertrag

Paragraphen: §823 BGB, §993 BGB, §860 BGB, §988 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, Intensivbefragung Einzelner

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer begann die Prüfung mit einigen allgemeinen Fragen. Dabei ging es um den Rücktritt, wo dieser gesetzlich geregelt ist, was für Rücktrittsmöglichkeiten es gibt (gesetzlich/vertraglich) und ob es Unterschiede zum Widerrufsrecht gibt. Was die Unterschiede betrifft, konnte man vor allem nennen, dass ein Widerrufsrecht generell nur Verbrauchern zusteht und unabhängig von Gründen geltend gemacht werden kann Der Prüfer fragte dann, ob dies auch beim Rücktritt möglich sei – hat man ein vertraglich geregeltes Rücktrittsrecht, kann dieses je nach vertraglicher Ausgestaltung auch ohne Angabe von Gründen geltend machen. Aufgrund der Privatautonomie ist ein vertraglich ausgestaltetes Rücktrittsrecht möglich. Als weitere allgemeine Frage, sollten Vorschriften genannt werden, nach denen ein Nutzungsersatzanspruch geltend gemacht werden kann – in Betracht kamen hier vor allem Ansprüche aus dem Eigentümer Besitzer-Verhältnis: §§ 987, 988, 993 BGB. Wir sprachen außerdem kurz über die Konkurrenz von EBV und Bereicherungsrecht bzw. GoA. Sodann wurde ein kurzer Fall vorgelesen. A und B haben einen Pachtvertrag. Verpächter B findet, dass die verpachtete Gaststätte zu heruntergekommen ist und will sie deshalb renovieren. Er verschafft sich Zutritt zur Gaststätte, in der Putzkraft P gerade ihrer Arbeit nachgeht. Diese hält es nicht für rechtens, dass der B ohne Erlaubnis des A einfach

Renovierungsarbeiten durchführen möchte. Sie entreißt ihm daher die Bohrmaschine, es kommt zu einem Gerangel, bei der schließlich der B verletzt wird. Es war sodann nach Ansprüchen des B gegen P gefragt. (Keine Sorge, auf das Pachtverhältnis wurde nicht viel näher eingegangen, dort sind also keine vertieften Kenntnisse notwendig.) Zunächst wurde § 823 BGB geprüft. Bei diesem war insbesondere auf das Rechtfertigungselement der P als Besitzdienerin des B einzugehen. Auch an eine mögliche Körperverletzung mit Blick auf § 823 II BGB war zu denken! Im Folgenden außerdem auch an Besitzkehr. Zu achten war dabei stets darauf, dass die P eben nur Besitzdienerin war. Daher kam auch § 860 BGB in Betracht. Es folgte ein weiterer Fall. B ist seit 3 Jahren Besitzer eines Autos.
Woher er es hat, ist unklar. Klar ist jedoch, dass E Eigentümer ist. Das Auto wird B von D gestohlen.
Es waren nun die Ansprüche des B gegen D zu prüfen. Dabei war etwa auf § 861 BGB einzugehen. Auch über eine mögliche Ersitzung wurde diskutiert. Letztendlich landeten wir im Bereicherungsrecht und genauer bei einer Nichtleistungskondiktion nach § 812 I Satz 1 Alt. 2 BGB. Aufgrund der fortgeschrittenen Zeit beendeten wir diesen Fall aber nicht. Generell sollte derjenige, der in den schriftlichen Prüfungen am schlechtesten abgeschnitten hat, auf jeden Fall darauf vorbereitet sein, vom Prüfer bei jedem neuen Thema als Erstes befragt zu werden. Es genügt für ihn, wenn man gute Grundkenntnisse hat, er freut sich aber insbesondere auch über Detailwissen, wodurch man bei ihm viele Pluspunkte sammeln kann. Generell gibt er einem eine angemessene Bedenkzeit, wenn man aber eher ratlos in seinem Gesetz blättert, gibt er die Frage schließlich weiter. Er wirkt teilweise etwas ,,mürrisch“ – davon sollte man sich aber nicht verunsichern lassen. Insgesamt war die Prüfung eher zäh – er geht eher nach einem Frage Antwort-Schema und nicht so sehr nach einem Gespräch. Wiederholt prüfte der Prüfer auch bei uns Bereicherungsrecht, EBV und eine Haftung nach den §§ 823 ff. BGB – darauf sollte man also auf jeden Fall vorbereitet sein!