Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Hessen vom April 2019

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen im April 2019. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 60
Zivilrecht 7
Strafrecht 8
Öffentliches Recht 7
Endpunkte 82
Endnote 6,22

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Nutzungsverbot nach § 82 I 2 HBO

Paragraphen: §42 VwGO, §114 VwGO, §113 VwGO, §7 BauNVO, §30 BauGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen, lässt sich ablenken

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer schilderte uns zunächst den Sachverhalt:
A ist Geschäftsführerin einer GmbH. Diese GmbH betreibt eine Bar in der Stadt S (Bundesland wurde nicht genannt). Es existiert eine Baugenehmigung für eine Gaststätte. Mit der Zeit läuft die bar nicht mehr so gut und A baut eine Tanzfläche in Bar und stellt die Infrastruktur für einen DJ bereit. 3 mal die Woche finden nun Tanzveranstaltungen statt, deren Lautstärke die Nachbarn stört. Deshalb gibt die zuständige Bauaufsichtsbehörde A auf dies abzustellen. A legt erfolglos Widerspruch ein und klagt vor dem Verwaltungsgericht. Hat die Klage Aussicht auf Erfolg?
Wir bejahten problemlos die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, wobei der Prüfer als Streitentscheidende Norm eine des BImSchG ausschloss und die Frage nach der Ermächtigungsgrundlage zeitlich nach hinten verschob.
Im Rahmen der statthaften Klageart fragte er ca. 10 Minuten einen Prüfling danach, wer denn nun klage und warum. Er wollte darauf hinaus, dass A als Adressatin des Verwaltungsaktes klagt und nicht die GmbH, wovon der Prüfling aber ausging. Dieses Missverständnis ist wohl von beiden Seiten zu verschulden gewesen. Im Rahmen seiner Nachfragen wurde auch die Beteiligtenfähigkeit festgestellt.
Im Anschluss fragte der Prüfer was mit der Disco passieren werde, wenn A Klage erhebt.
(Aufschiebende Wirkung nach § 80 II Nr. 4 VwGO). Im Anschluss fragte er dieselbe Person, was die Behörde beachten muss, um die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes anzuordnen. (§ 80 III VwGO)
Nachdem wir die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen kurz abgehandelt hatten, fragte er uns, ob es irgendwelche Probleme bezüglich des Rechtsschutzbedürfnisses gäbe und ob wir noch eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung vergessen hätten. (Wir hatten bisher die Klagebefugnis nicht angesprochen)
In der Begründetheit bildeten wir wie gefordert den Obersatz für die Anfechtungsklage (§ 113 I 1 VwGO) und stellten Überlegungen zur Ermächtigungsgrundlage an. Nachdem wir das HSOG ansprachen, leitete uns der Prüfer schnell in die HBO und wir fanden § 82 I 2 HBO.
Im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit wollte er Ausführungen zur Möglichkeit einer Heilung nach § 45 VwVfG hören, nachdem ein Prüfling einen Verfahrensfehler nach § 28 I VwVfG annahm, da der geschilderte Fall keine Informationen zu einer Anhörung enthielt.
Bei den Voraussetzungen von § 82 I 2 HBO griff uns der Prüfer oft unter die Arme, denn wir hatten alle beim Baurecht auf Lücke gelernt (obwohl er auf die Frage im Vorgespräch, wie kommunalrechtsaffin er sei, geantwortet hatte, dass er in Konstanz 2 Semester Kommunalrecht unterrichtet habe).
Seine Führung war aber sehr gut und er leitete uns durch die HBO und das BauGB.
Auf unser Nachfragen hin ergänzte er den Sachverhalt um die Angaben, dass die Disco sich im Innenbereich und einem Kerngebiet befände. Wichtig für die Prüfung waren § 62 HBO, § 7 BauNVO und § 30 BauGB. Insbesondere sollten wir eine Vergnügungsstätte mit einer Schank- und Speisestätte vergleichen und viel argumentieren.
Den Störerbegriff nahmen wir das HSOG zur Hand (was der Prüfer sichtlich positiv auffiel). Im Rahmen des Ermessens wollte er § 114 VwGO genannt haben und es lag ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs vor, da die Behörde nur A und nicht die GmbH in Anspruch genommen hatte. Außerdem wollte er kurz Ausführungen zum Grundsatz der effektiven Gefahrenabwehr hören, nachdem wir diesen genannt hatten.
Allgemeines Systemverständnis scheint dem Prüfer sehr wichtig zu sein.