Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Berlin vom Februar 2019

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Berlin im Februar 2019. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 4,6
Aktenvortrag 8
Zivilrecht 7
Strafrecht 7
Öffentliches Recht 7
Endpunkte 5,61
Endnote 5,61

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Verwaltungsrecht, Zulässigkeit der Klage an Fällen

Paragraphen: §42 VwGO, §11 StrG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort hält Reihenfolge ein hart am Fall

Prüfungsgespräch:

Die Prüferin stellte keine Fragen zum Einstieg, sondern begann mit der Schilderung eines Falls aus dem Straßen- und Wegerecht.
In der Sache ging es um die Prüfung der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gemäß § 11 Abs. 2 BerlStrG.
Kurz zusammengefasst: Der A wollte an einer größeren Baustelle Plakate anbringen. Das Einverständnis des Grundstückseigentümers hatte er zuvor eingeholt. Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis wurde von der zuständigen Behörde abgelehnt. Auch ein Widerspruchsverfahren wurde erfolglos durchgeführt. Der A kommt nun zu Ihnen und fragt, was er tun kann?
Nach der Schilderung des Falles händigte die Prüferin den Prüflingen und den anderen Prüfern einen Ausdruck des § 11 BerlStrG aus.
Im Laufe der sich anschließenden Prüfung wurde deutlich, dass die Prüferin viel Wert auf eine systematische Prüfung und auf saubere Subsumtionsarbeit legt. Wenn ein Prüfling bei der Antwort zu schnell auf ein weiteres Schlagwort verwies, unterbrach die Prüferin und bat den Prüfling erst einmal die gestellte Frage auszuschöpfen.
Inhaltlich wurde der Anspruch auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis im Rahmen einer Verpflichtungsklage geprüft. Im Verlauf der Prüfung zeigte sich, dass die Prüferin auch durchaus in der Lage ist auf Ideen einzugehen, die sich nicht mit ihrer Lösungsskizze decken. So wurde beispielsweise länger darüber offen diskutiert, ob das Anbringen von Plakaten überhaupt eine Sondernutzungserlaubnis erfordert.
Teilweise stellt die Prüferin auch gern offene Fragen, die den geschilderten Fall ergänzen. So sollte unter anderem geklärt werden, warum der Gesetzgeber die Antragsbefugnis für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis bei der Durchführung eines Bauvorhabens in § 11 Abs. 11 BerlStrG zentralisiert hat.
Auch bei Fragen, die eine Abwägung erforderten (hier: Ermessensausübung im Rahmen von § 11 Abs. 2 BerlStrG) zeigte sich, dass die Prüferin nicht auf ihrer Lösung beharrte, sondern die Prüflinge gerne in verschiedene Richtungen argumentieren ließ.
Insgesamt war es ein nettes, nicht allzu anspruchsvolles Prüfungsgespräch. Nach meiner Meinung habt ihr mit dieser Prüferin definitiv eine sehr angenehme Prüferin erwischt.