Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Hamburg vom September 2019

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hamburg im September 2019. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Kandidat 1
Vorpunkte 8,5625
Aktenvortrag 12
Prüfungsgespräch 10,75
Endnote 9,31
Endnote (1. Examen) 9,43

Vorpunkte der Kandidaten

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Normenkontrollverfahren, Anfechtung gegen Bebauungspläne

Paragraphen: §47 VwGO, §42 VwGO, §1 BauGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner, hart am Fall, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer prüfte mit uns zum Großteil Bauplanungsrecht. Er begann mit einem Fall, der auf Sylt spielte. Dort wurde ein Bebauungsplan erlassen, der bestimmte Unterkellerungen von Wohnhäusern verbieten sollte. Als Grund wurde angeführt, dass solche Unterkellerungen für Luxushäuser typisch seien und dazu führen würden, dass sich die Inselbewohner die steigenden Immobilienpreise nicht mehr leisten könnten. Im Zuge dessen wurden gelegentlich abstrakte Wissensfragen gestellt, etwa: Was ist ein Bebauungsplan, welche Rechtsform hat er? Wie wird er bekannt gemacht? Wie kann man dagegen vorgehen?
Auf die letzte Frage haben wir uns dann konzentriert. Es wurde in allen Details über das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGo eingegangen. Zunächst wurde geklärt, um was für eine Antragsart es sich handelt (Gestaltung oder Feststellung?). Danach wurde der genaue Prüfungsmaßstab herausgearbeitet. Danach haben wir längere Zeit über den Abs. 5 gesprochen. Demzufolge muss die Entscheidung des Gerichts in der gleichen Form bekannt gemacht werden, wie auch die Rechtsvorschrift bekannt zu machen war. Er reichte dann eine Kopie der Bekanntmachung herum, in der die Bürgermeisterin den kritischen Satz handschriftlich aus dem Bebauungsplan gestrichen und sodann unterzeichnet hat. Wir sollten erörtern, ob es sich um eine Bekanntmachung im Sinne der Vorschrift handelt, was wir im Ergebnis verneinten. Anschließend wurde angesprochen, welche einstweiligen Sicherungsmaßnahmen getroffen werden könnten (Absatz 6) und wie sich diese von 123 VwGO unterscheiden.
Zuletzt wurde noch über die Antragsbefugnis nach Abs. 2 gesprochen und darüber, wie sich diese von der Anfechtungsklage unterscheidet. Auch der jeweilige Prüfungsmaßstab (etwa 113 S. 1 VwGO) wurde diskutiert.