Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Sachsen-Anhalt vom Juli 2019

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Sachsen-Anhalt im Juli 2019. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2
Vorpunkte 2,4 3,375
Aktenvortrag 8 7
Prüfungsgespräch 9,0 8
Endnote 5,85 6,2
Endnote (1. Examen) 6,89

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: „Der Dieb wird gehängt“, Ausprägungen des Rechtstaatsprinzips, Allgemeines Verwaltungsrecht

Paragraphen: §20 GG, §102 GG

Prüfungsgespräch: hält Reihenfolge ein, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer hat zunächst einen kleinen Fall gebildet. Es wird die Todesstrafe wieder eingeführt, denn ein Dieb soll gehängt werden. Geht das?
Die Einführung der Todesstrafe verstößt gegen unseres Rechtsstaatsprinzip (Menschenwürde und Art. 102 GG). Diese Strafe ist auch zu unbestimmt. Denn wer ist ein „Dieb“?
Dann wollte er von uns die Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzip wissen. Dazu zählen die Grundrechte, Art. 20 III GG – Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Bestimmtheitsprinzip Art. 103 II GG und § 1 StGB, Rechtsschutzgarantie Art. 19 IV GG, Grundrechte, Verhältnismäßigkeit, Wesensgehaltsgarantie. . Da gibt es über hunderte laut Prüfer.
Dann wollte er wissen was es für Arten von Verwaltungshandeln gibt. Das war VA, öffentlich-rechtlicher Vertrag (§ 54 ff VwvfG) und Realakte.
Er wollte das wir den VA und den öffentlich-rechtlichen Vertrag (§ 54 ff. VwVfG) abgrenzen. Also der VA ist ein einseitiges Verwaltungshanden und eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Die Behörde kann sich mit dem VA selbst ein Vollstreckungstitel verschaffen. Und der öffentlich-rechtliche Vertrag nach § 54 VwVfG ist ein zweiseitiges Verwaltungshandeln auf den die Regelungen zur Willenserklärungen Anwendung finden (§ 62 Satz 2 VwVfG in Verb. mit § 145 ff. BGB).
Dann wollte er wissen wie ein Verwaltungsakt wirksam wird. entweder mittels Bekanntgabe 43 I, II, 41 I beim Ausgangsbescheid und durch Zustellung des Widerspruchsbescheid gemäß § 3 ff VwVG LSA.
Gibt es einen rechtswidrigen Verwaltungsakt? Grundsätzlich problematisch, weil die Behörde an Recht und Gesetz gebunden ist. Aber ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist wirksam wegen Wortlaut des Art. 43 II VwGO. Wenn der rechtswidrige VA bestandskräftig wird, dann kommt nur noch zwei Möglichkeiten in Betracht: entweder das Wiederaufgreifen des Verfahrens § 51 VwvfG oder die Rücknahme des VA beantragen (§ 48 Vwvfg).