Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – NRW vom April 2019

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW im April 2019. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 4
Aktenvortrag 4
Prüfungsgespräch 4
Endnote 5
Endnote (1. Examen) 4

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Baurecht, Ordnungsrecht

Paragraphen: §34 BauGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort Diskussion, hält Reihenfolge ein, verfolgt Zwischenthemen, lässt sich ablenken

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer schilderte folgenden folgenden Fall:
Man ist in der Situation eines Anwaltes und soll eine anwaltliche Beratung simulieren. Eines Tages kommt ein Mandant in die Kanzlei und eröffnet sein Anliegen. Er möchte einen Baum in seinem Garten fällen. Er habe aber von einer Baumschutzsatzung gehört, die er mitgebracht habe. Die Baumschutzsatzung einer Stadt (Düsseldorf) wurde uns ausgeteilt.
Er stieg direkt in das Gespräch ein, was denn eine Satzung überhaupt sei. Wer könne damit was regeln?
Anschließend wollte er wissen welche Art Normen es noch gebe und wie die Normanpyramide aussehe. Der Prüfer wollte dann von uns, dass wir mit ihm als Mandant ein solches Gespräch aufziehen. Er wollte wissen, was wir dem Mandanten für Fragen stellen würden. Was für ein Baum? Welcher Durchmesser? Wie weit vom Haus entfernt? Wie groß? Ist der Baum gesund? Gab es schon Behördenkontakt?
Die Satzung regelte dabei den Bereich eines Bebauungsplans und des unbeplanten Innenbereichs.
Der Prüfer fragte daraufhin was ein B – Plan sei und was hier für ein Baugebiet vorliegen wird, ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil. Er stellte dabei die These auf, dass ihm als Richter eine solche Satzung zu unbestimmt sein könnte. Wir kamen dann auf den Bestimmtheitsgrundsatz zu sprechen und wo dieser herzuleiten sei, Art. 19 GG. Der Prüfer fragte was ob es noch mehrere unbestimmte Dinge in Gesetzen gebe und wollte damit auf die unbestimmten Rechtsbegriffe hinaus. Er wollte wissen wie diese mit dem Bestimmtheitsgrundsatz zu vereinbaren seien.
Am Ende kamen wir dahin, dass die Satzung unproblematisch bestimmt genug sei und für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Geltung habe.
Nach Beantwortung der oben genannten Fragen kamen wir zu dem Ergebnis, dass der Baum von der Satzung umfasst ist und eine Entfernung verboten sei.
Der Prüfer änderte den Fall dahingehend, dass der Umfang nun unbekannt sei, ein Behördenkontakt stattgefunden habe und die Behörde die Entfernung des Baums verbiete, da er von der Satzung umfasst sei. Der Mandant meine aber er sei aufgrund zu geringem Umfangs nicht von der Satzung umfasst.
Was könne er tun, die Antwort war klagen.
Der Prüfer wollte daraufhin wissen welche Klageart statthaft sei. Hier will der Mandat eine Feststellung, dass der Baum nicht von der Satzung umfasst sei und daher genehmigungsfrei gefällt werden kann. Gewollte ist also ein reales Handeln und damit eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO. Sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen wurden angesprochen und durchgeprüft. Am Ende wäre eine Feststellungsklage zulässig.
Der Prüfer wollte daraufhin wissen, ob das denn auch möglich wäre, wenn die Sache eilig wäre.
Man kam also auf vorläufigen Rechtsschutz zu sprechen. Hier sollte eine Abgrenzung nach § 123 V VwGO erfolgen. Ein Kandidat musste den Antrag einer solchen Klageschrift ausformulieren.
„Es wird im Eilverfahren festgestellt, dass der Baum (genaue Bezeichnung) auf dem Grundstück (genaue Bezeichnung) nicht von der Baumschutzsatzung der Stadt S umfasst ist.“
Der Prüfer stellte den Fall wieder um, sodass der Baum nun auf das Haus zu stürzen droht.
In der Satzung war geregelt, dass bei einer Gefahr eine Entfernung möglich ist. Es mussten nun ein paar Gefahrbegriffe definiert werden. Am Ende wollte er noch wissen, was man denn tun könnte, wenn eine Behörde nicht tätig wird. Die Antwort war eine Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO anstreben.