Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Hessen vom März 2019

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen im März 2019. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 9,81
Aktenvortrag 11 4 6 4 8
Prüfungsgespräch 15,11,15 11,11,11 5,7,13 8,9,11 9,11,9
Endnote 11,08 5,x 5,72 5,37 6,51
Endnote (1. Examen) 10,82

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Es wurde ein Fall geprüft, den Leute aus unserer AG, die im Wahlfach Ö-Recht hatte, eine Woche zuvor als Aktenvortrag bekamen. Den identischen Fall prüfte der Prüfer bereits einen Tag vor unserer Prüfung in einer anderen Prüfungsgruppe ab. Wenn man die Möglichkeit hat, in Erfahrung zu bringen, ob er vor einem selbst noch eine weitere Gruppe prüft, sollte man bei diesen Personen unbedingt erfragen, was diese geprüft wurden. Man sieht, dass es sich lohnt.

Paragraphen: §35 GewO, §80 VwGO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, lässt Meldungen zu, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer diktierte folgenden Fall:
A betreibt ein Antiquitätengeschäft zusammen mit Bruder und Vater. A soll in der Vergangenheit drei Betrugstaten begangen haben (es ging darum, dass er oder sie potentiellen Kunden ein Ankaufsinteresse vorgetäuscht haben sollen). Die strafrechtlichen Ermittlungen wurden geführt und abgeschlossen und es wurde bereits gegen A Anklage erhoben. Daraufhin erließ die zuständige Behörde gegenüber A eine Ordnungsverfügung, in der sie ihm den Betrieb des Gewerbes untersagte und die sofortige Vollziehung anordnete. Diese wurde damit begründet, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig sei. Zudem wurde angeordnet, dass die Behörde die Schließung selbst vollzieht, wenn A dem nicht innerhalb von 5 Tagen nachkommt. A selbst ist der Auffassung, dass nicht er, sondern sein Bruder und Vater die Taten verübt hätten, außerdem müsse die Unschuldsvermutung gelten. Zudem hätte es ausgereicht, dass man ihm lediglich den Verkauf, nicht aber auch den Ankauf verbietet. Er stellte daraufhin einen Antrag beim VG.
Die erste Frage war, welches VG zuständig sei. Dann sollte der Antrag nach § 80 V VwGO sauber geprüft werden. Bei der Antragsbefugnis fragte er, wieso man die denn bräuchte. Zudem fragte er erneut nach dem Klassiker, ob bei der Vollziehungsanordnung eine gesonderte Anhörung nötig sei. Wichtig war zu sehen, dass es sich bei dem zweiten Akt um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung handelt, deren aufschiebende Wirkung anzuordnen ist.
In der Begründetheit war hauptsächlich zu sehen, dass es sich bei der Gewerbeuntersagung um eine präventive Maßnahme handelt, sodass der Einwand nicht durchgreift.
Insbesondere keine schwere Problematik, da nahezu alle Problemfelder bekannt waren.