Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Berlin vom November 2019

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Berlin im November 2019. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 5,57 7,5 5,8 3,6 7
Aktenvortrag 12
Prüfungsgespräch 9
Endnote 10,2 8,5
Endnote (1. Examen) 10,86

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Späti

Paragraphen:  §242 StGB, §77 StGB, §158 StPO, §152 StPO, §261 StPO

Prüfungsgespräch: Intensivbefragung Einzelner

Prüfungsgespräch:

Bei uns wurde wieder der aus anderen Protokollen bekannte „Späti-Fall“ abgeprüft. Einzige Besonderheit war, dass der Inhaber des Geschäfts, dass bei uns ein Zeitungskiosk innerhalb des Karstadt/Hermannplatz war eine Gesellschaft war und der anwesende Mitarbeiter nicht Geschäftsinhaber war.
Der Mitarbeiter hatte dann den Strafantrag per E-Mail gestellt.
Es wurden sämtliche Definitionen zum Diebstahl aufgesagt. Längere Zeit beschäftigten wir uns mit der Frage des Gewahrsams und arbeiteten heraus, dass nach der Verkehrsauffassung die Inhabergesellschaft Gewahrsam hat. Der generelle Gewahrsamswille wird dabei durch ihre Organe ausgeübt. Auch der Angestellte hat jedoch aufgrund der tatsächlichen Herrschaftsbeziehung Gewahrsam, was wir innerhalb der Gruppe lebhaft diskutierten. Dann wurde erörtert, wann genau der Gewahrsamswechsel eintritt. Spätestens mit dem Verlassen des Geschäfts. Es wurde weiter thematisiert, ob nicht auch ein tatbestandsausschließendes Einverständnis vorliegen könnte und ob ein solches auch konkludent abgegeben werden kann. Zwischendurch durften noch ein paar Verdachtsarten aufgesagt und definiert werden. Weiter gingen wir auf den Grundsatz in dubio pro reo ein und erörterten, dass dieser Grundsatz seinen normativen Bezugspunkt in § 261 StPO hat (der Hinweis auf die EMRK gefiel dem Prüfer nicht) und grundsätzlich für den Richter in der Hauptverhandlung bzgl. der Schuld- und Straffrage gilt. Dann erörterten wir, dass der Staatsanwalt jedoch auch antizipieren muss und so der Grundsatz in dubio pro reo auch schon für die StA innerhalb des Ermittlungsverfahrens von Bedeutung ist. Zum Schluss gingen wir noch auf den Strafantrag ein und problematisierten, wer Verletzter und damit antragsberechtigt ist. Wir sollten die Verletzteneigenschaft definieren. Dann war die Zeit vorbei.