Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Hessen vom Juli 2019

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen im Juli 2019. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 4,37 1 2 3 4
Aktenvortrag 8 5 11 8 1
Prüfungsgespräch 9,2 11 10 8 1
Endnote 6,32 1 1 1 1
Endnote (1. Examen) 2

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: OwiG, StPO

Paragraphen:  §136 StVO, §170 StVO, §61 StGB, §67 OWiG, §1 OWiG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort-Diskussion, lässt sich ablenken

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer prüfte zunächst einen „aktuellen Fall“: Missbrauchsfall, der mir leider nicht bekannt vor, obwohl ich zuvor jeden Tag aktuelle Fälle gelesen habe.
Er fragt sodann, ob wir diesen Fall kennen, was jeder verneinte. Daher konnten wir die Frage, was dabei rauskam auch nicht beantworten. Jedenfalls sei wohl der eine der beiden Angeklagten verurteilt worden.
Er fragte wie das sein könnte, was ich mit einer Abtrennung des Verfahrens beantwortete. Dies ist gem. §§ 2, 4 StPO möglich.
Ab wann ist eine Strafsache rechtshängig?
Was ist der Nachteil für einen Mitangeklagten, wenn ein Verfahren abgetrennt wird? –> können gegeneinander aussagen.
Wann kommt eine Bewährungsstrafe in Betracht? Was sind die Voraussetzungen? Soziale Bindungen, geständig, kein großer Schaden
Wie wird es tenoriert? Die Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Welches Gesetz wurde verletzt, wenn jemand über einen Chat Anweisungen zum Missbrauch von Kinder gibt? Wir prüften die Vergewaltigungsvorschriften und benannten die Qualifikationen.
Einer musste die General- und Spezialprävention definieren.
Weiter ging es mit § 61 StGB. Dann Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid nach § 67 OwiG.
Es wurde § 170 I, II geprüft, insbesondere ob ein hinreichender Tatverdacht vorliegt oder nicht.
Weiter ginges mit Strafklageverbrauch und wann ein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Was bei einer Einstellung im OwiG passieren kann, wenn später doch rauskommt, dass derjenige eine OWi begangen hat und was dann zu tun ist.
Viel Erfolg!