Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Hessen vom Januar 2019

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen im Januar 2019. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 7
Aktenvortrag 8
Prüfungsgespräch 10
Endnote 8
Endnote (1. Examen) 8

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Verdachtsgrade, falsche uneidliche Aussage, falsche Verdächtigung, Einstellung des Verfahrens, Vorgehen gegen Einstellung des Verfahrens, Möglichkeiten des Vorgehens gegen Nichteröffnung, Rechtsmittel gegen amtsgerichtliches Strafurteil

Paragraphen:  §170 StPO, §210 StPO, §153 StGB, §164 StGB, §25 StGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein

Prüfungsgespräch:

Zu Beginn der Prüfung wurde folgender Sachverhalt ausgeteilt (aus der Erinnerung):
Der spätere Beschuldigte A fährt mit überhöhter Geschwindigkeit und wird hierbei geblitzt. Das zuständige Landratsamt schickt dem A einen Fragebogen zu, in dem u. a. gefragt wird, ob er das Fahrzeug selbst gefahren habe. A, der ein Ordnungsgeld und ein Fahrverbot vermeiden will, nimmt Kontakt zu einem Unbekannten im Ausland auf und vereinbart mit diesem, dass dieser gegen Zahlung von 1.000 Euro angeben soll, dass er statt A gefahren sei. So geschieht es. In dem Fragebogen trägt der A als Fahrer den Unbekannten unter dem fiktiven Namen „N“ ein und sendet ihn an das Landratsamt zurück. Dieses stellt daraufhin das Verfahren gegen A ein und eröffnet eines gegen den „N“. Später fällt das Vorgehen des A auf, zu diesem Zeitpunkt ist die Ordnungswidrigkeit jedoch bereits verjährt. Der Fall dürfte angelehnt sein an OLG Stuttgart, Beschluss v. 07.04.2017 – 1 Ws 42/17.
Die Prüflinge sollten sich zunächst in die Lage eines Staatsanwalts versetzen und überlegen, wie sie mit diesem Sachverhalt umgehen würden. Hier wurde zunächst die sachliche und örtliche Zuständigkeit angesprochen (§§ 142, 143 GVG); ferner die Möglichkeit des ersten Beamten der Staatsanwaltschaft, Aufgaben zuzuweisen (§ 145 I GVG).
Anschließend war darauf einzugehen, dass sich der Prüfungsauftrag der Staatsanwaltschaft aus § 170 I StPO ergibt. Zu prüfen ist also, ob hinreichender Tatverdacht bezüglich einer oder mehrerer Straftaten vorliegt. In diesem Zusammenhang fragte er die Definition des hinreichenden Tatverdachts ab. Wissen wollte er zudem die weiteren Verdachtsgrade (Anfangsverdacht und dringender Tatverdacht), ihre Definitionen und ihre Grundlagen im Gesetz (§§ 152 II, 112 StPO).
Sodann begann die materiell-rechtliche Prüfung (ausschließlich hinsichtlich des A).
Hierbei wurde zunächst kurz die Strafvereitelung angesprochen, die im Ergebnis zu verneinen war, da die Ordnungswidrigkeit (Geschwindigkeitsüberschreitung) keine Strafe und auch keine Maßnahme iSd § 258 StGB (iVm § 11 I Nr. 8 StGB) darstellt.
Weiterhin war die Anstiftung zur falschen uneidliche Aussage (§§ 153, 26 StGB) mit Blick auf den falsch ausgefüllten Fragebogen zu prüfen. Hier war zu erkennen, dass es sich bei dem Landratsamt nicht um eine taugliche Stelle iSd § 153 StGB handelt. Hier war § 161a I 3 StPO zu nennen.
Anschließend war die Anstiftung zur falschen Verdächtigung (§§ 164 II, 26 StGB) zu prüfen. Dies war abzulehnen, da der „N“ lediglich sich selbst und damit keinen „anderen“ iSd § 164 II StGB belastete.
Zu prüfen war die falsche Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft (§§ 164, 25 I 2. Var. StGB).
Hierbei wollte der Prüfer wissen, ob mittelbare Täterschaft im Falle des § 164 II StGB möglich sei. Eine vertiefte Argumentation (angerissen wurde insofern nur die Möglichkeit, mit Blick auf das geschützte Rechtsgut des § 164 StGB zu argumentieren) war hier aus Zeitgründen nicht mehr möglich. Mit Verweis auf die unterschiedlichen Positionen der Senate des OLG Stuttgart (vgl. insoweit die oben genannte Entscheidung), konnte man sich für die Möglichkeit der mittelbaren Tatbegehung oder dagegen entscheiden. Für die weitere Prüfung wurde angenommen, dass sich A insgesamt nicht strafbar gemacht habe.
Die materielle-rechtliche Prüfung wurde nicht fortgesetzt (weitere Delikte wurden daher auch nicht mehr angesprochen).
Sodann wollte wissen, was die Staatsanwaltschaft bei fehlendem hinreichendem Tatverdacht mache. Hier war § 170 II 1 StPO – die Einstellung des Verfahrens zu nennen. Ob der A hiervon zu benachrichtigen ist, war mit Verweis auf § 170 II 2 StPO in der konkreten Situation zu verneinen.
Mangels eines Verletzten war auch nach § 171 StPO keine Mitteilung erforderlich.
Gefragt war danach, welche Möglichkeiten das Landratsamt gegen die Einstellung habe. Das Verfahren nach § 172 StPO scheidet insoweit aus, da das Landratsamt (wohl) nicht auch Verletzter iSd Vorschrift ist.
Zu nennen war hier die Dienstaufsichtsbeschwerde.
Gefragt wurde anschließend nach Alternativen zur Anklageerhebung. Hier war der Strafbefehl (§§ 407 StPO) zu nennen.
Sodann war zu unterstellen, dass ein hinreichender Tatverdacht gegeben sei. Gefragt war, bei welchem Gericht Anklage zu erheben sei (hier war auf die sachliche und örtliche Zuständigkeit) einzugehen – im konkreten Fall war dies das Amtsgericht – Strafrichter. Gefragt wurde, ob auch alternative Beendigungsmöglichkeiten neben der Anklageerhebung bestünden. Hier war auf den Opportunitätsgrundsatz abzustellen und (§§ 153 ff. StPO) zu nennen.
Schließlich wollte der Prüfer wissen, welche Möglichkeit die Staatsanwaltschaft habe, wenn das Gericht einen hinreichenden Tatverdacht nicht für gegebene erachtet und das Hauptverfahren nicht eröffnet (§ 204 StPO). Hier war die sofortige Beschwerde nach § 210 II StPO zu nennen und deren Frist (§ 311 II 1 StPO) und das zuständige Gericht (§ 311 III 1 StPO, 73 I GVG) – die Beschwerdekammer des Landgerichts.
Zum Abschluss wollte der Prüfer wissen, welche Rechtsmittel gegen das Strafurteil eines Strafrichters eingelegt werden können. Hier war die Berufung und die Sprungrevision zu nennen.
Viel Erfolg bei der Prüfung!