Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Bayern vom Dezember 2018

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bayern im Dezember 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Rechtsmittel, materielles Recht

Paragraphen:  §259 StGB, §257 StGB, §296 StPO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort Diskussion, hält Reihenfolge ein, lässt Meldungen zu, verfolgt Zwischenthemen, lässt sich ablenken

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer teilte zunächst einen kleinen Fall aus, der am Ende der Prüfung wieder eingesammelt wurde (Laut seiner Aussage nach der Prüfung wird auch nie der selbst Fall zwei Mal geprüft. Er sammelt den auch nur ein, weil er nicht möchte, dass der durch die Gegend schwirrt.):
Am 2.3.2017 wurde der T vom Amtsgericht Nürnberg aufgrund eines Geständnisses im Rahmen einer Verständigung zu 100 Tagessätzen a 15 Euro verurteilt. Er hat sich dahingehend eingelassen, dass er am 5.9.2016 einen Wettschein von jemandem bekommen hat, den dieser – wie T wusste – illegal erworben (Einbruchsdiebstahl) hat. Mit diesem begab sich T am 28.9.2016 in eine Sportsbar, um ihn einzulösen. Ausbezahlt wurde jedoch nichts, da es sich um eine Niete handelte.
Dieses Urteil wurde, nachdem Rechtsmittel eingelegt wurden, aufgehoben und es erging am 26.2.2018 erneut ein Urteil vom Amtsgericht Nürnberg in welchem der Angeklagte sich jedoch anders eingelassen hat. Er habe den Wettschein auf dem Boden gefunden und das Ergebnis des Spieles, auf das gesetzt wurde, gegoogelt. Er hat dann herausgefunden, dass der Wettschein wertlos ist, wollte sich jedoch einen Scherz erlauben und sei deshalb mit einer Maske in die Sportsbar, um zu sehen, wie die Leute darauf reagieren.
Das Gericht hielt das für eine Schutzbehauptung und verurteilte den Angeklagten wie im vorherigen Urteil auch.
Zunächst war nun die Frage, wie es sein kann, dass nach einem Rechtsmittel wieder das Amtsgericht urteilt. Das war eigentlich der Hauptschwerpunkt unserer Prüfung, weil es ziemlich lang gedauert hat, bis wir auf die Lösung gekommen sind, dass es sich eigentlich nur um eine Sprungrevision handeln kann, da bei einer Berufung ein Urteil des Landgerichts als quasi neue zweite Tatsacheninstanz ergangen und eben nicht zurück verwiesen worden wäre. Das nutzte der Prüfer um den Instanzenzug, die allgemeinen Voraussetzungen von Berufung und Revision und die möglichen Rügen (Verfahrensrüge/Sachrüge und deren Unterscheide) abzuprüfen. Hierbei kamen hin und wieder kleine Detailfragen, die durch eine falsche oder ungenaue Antwort von uns entstanden. So wollte er beispielsweise genaueres über das Bayerische Obsterste Landgericht wissen, nachdem ein Prüfling fälschlicherweise behauptete, dass es bereits jetzt schon für Revisionen der amtsgerichtlichen Urteile zuständig ist. Zwar war richtig, dass es seine Tätigkeit im September bereits aufgenommen hat, jedoch nur in Zivilsachen. In Strafrecht wird das erst Anfang 2019 der Fall sein.
Danach wollte er wissen wegen welchem Delikt denn überhaupt verurteilt wurde. Es wurde die Hehlerei genannt. Dazu sollten die Tatbestandsvoraussetzungen geprüft werden. Dann sollten wir den Versuch schematisch durchprüfen und auch, ob der Wettschein überhaupt taugliche Hehler Sache sein kann (§ 90 BGB, verkörperter Sachwert des Gewinns etc.). Hierbei musste einfach ein bisschen diskutiert werden, wobei es ihm nach meinem Dafürhalten gar nicht direkt auf die richtige Lösung ankam, sondern eher darauf, dass wir gute Argumente liefern. Der Prüfer wollte anschließend noch wissen zu welcher Kategorie die Hehlerei gehört (Vermögensdelikt), was das Besondere an dem Delikt ist (Vortäter kann nicht Hehler sein) und ob wir einen anderen Tatbestand kennen, der ähnlich zu Hehlerei ist. Es wurde die Begünstigung genannt und der Prüfer fragte was die Begünstigung ist und wollte vor allem auf den Unterschied zur Hehlerei hinaus.
Aufgrund der „kurzen“ Prüfungszeit konnte der Prüfer glaube ich nicht das abfragen, was er eigentlich gerne wollte, weil wir einfach zu lange mit dem prozessualen Teil gebraucht haben. Der Prüfer ist stark auf bestimmte Schlagwörter fixiert, die er gerne hören möchte und reitet dann auch so lange auf dem Thema rum, bis dieses gefunden wird. Angst braucht man aber keine vor ihm zu haben, er bleibt auch bei denkbar ungünstigen Antworten ruhig und versucht einen wieder auf den richtigen Weg zu lenken. Etwas irritierend ist, dass es teilweise einfach die Frage, bzw. das Themengebiet abbricht, sobald er merkt, dass der Prüfling damit zurechtkommt. Dabei gibt er die Frage dann nicht frei, sondern stellt dem Prüfling eine andere Frage. Scheut euch auch nicht, einfach mal nachzufragen, was er genau mit seiner Frage meint, oder ob er bitte die Frage anders formulieren könnte. Meiner Meinung nach wertet er das nicht negativ, sondern gibt sich Mühe, dass der Prüfling auch weiß, auf was es ankommt.