{"id":14285,"date":"2019-08-24T09:00:42","date_gmt":"2019-08-24T07:00:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.juridicus.de\/blog\/?p=14285"},"modified":"2021-04-16T09:57:02","modified_gmt":"2021-04-16T07:57:02","slug":"gedaechtnisprotokoll-einer-echten-klausur-zum-2-staatsexamen-rheinland-pfalz-vom-oktober-2018","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.juridicus.de\/blog\/gedaechtnisprotokoll-einer-echten-klausur-zum-2-staatsexamen-rheinland-pfalz-vom-oktober-2018\/","title":{"rendered":"Ged\u00e4chtnisprotokoll einer echten Klausur zum 2. Staatsexamen &#8211; Rheinland-Pfalz vom Oktober 2018"},"content":{"rendered":"[vc_row type=&#8220;in_container&#8220; scene_position=&#8220;center&#8220; text_color=&#8220;dark&#8220; text_align=&#8220;left&#8220; overlay_strength=&#8220;0.3&#8243;][vc_column column_padding=&#8220;no-extra-padding&#8220; column_padding_position=&#8220;all&#8220; background_color_opacity=&#8220;1&#8243; background_hover_color_opacity=&#8220;1&#8243; width=&#8220;1\/1&#8243;][vc_column_text]\n<p style=\"text-align: justify;\">Bei den nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Ged\u00e4chtnisprotokoll einer <strong>echten Klausur vom Oktober 2018 im zweiten Staatsexamen in Rheinland-Pfalz<\/strong>. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs\u00a0<a href=\"http:\/\/www.juridicus.de\/pruefungsprotokolle\">Juridicus.de<\/a>.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Schilderung des Falles und die L\u00f6sung beruhen ausschlie\u00dflich auf der Wahrnehmung des Pr\u00fcflings.<\/p>\n[\/vc_column_text]<div  class=\"divider\"><\/div>[vc_column_text]\n<h2>Pr\u00fcfungsfach:\u00a0 \u00d6ffentliches Recht<\/h2>\n[\/vc_column_text][\/vc_column][\/vc_row][vc_row type=&#8220;in_container&#8220; scene_position=&#8220;center&#8220; text_color=&#8220;dark&#8220; text_align=&#8220;left&#8220; overlay_strength=&#8220;0.3&#8243;][vc_column column_padding=&#8220;no-extra-padding&#8220; column_padding_position=&#8220;all&#8220; background_color_opacity=&#8220;1&#8243; background_hover_color_opacity=&#8220;1&#8243; width=&#8220;1\/1&#8243;][vc_column_text]\n<p style=\"text-align: justify;\">Ged\u00e4chtnisprotokoll:<br \/>\nDie Klausur war aus anwaltlicher Sicht zu begutachten, Handlungsvorschl\u00e4ge, Ausarbeitung der Schrifts\u00e4tze etc. Ihr lag folgender Sachverhalt zugrunde:<br \/>\nDie Mandantin wollte sich gegen eine tierschutzrechtliche Anordnung bez\u00fcglich ihrer Hundehaltung wenden. Sie ist ist Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin einer Firma. Zur Bewachung des Betriebsgel\u00e4ndes der Firma hielt sie zwei Sch\u00e4ferhunde auf dem Gel\u00e4nde. Wegen Anwohnerbeschwerden wurde die Hundehaltung von einem Vertreter des Ordnungsamtes der Stadt kontrolliert. Sie trafen dabei einen Mitarbeiter der Mandantin an. Dieser rief w\u00e4hrend der Kontrolle telefonisch seinen unmittelbaren Vorgesetzten hinzu. Bei diesem handelt es sich um den getrennt lebenden Ehemann der Mandantin, der in ihren Unternehmen angestellt ist. Mit einem an die Mandantin gerichteten Bescheid traf die Stadt(gegnerische Partei)mehrere tierschutzrechtliche Anordnungen:<br \/>\n&#8211; Den Hunden m\u00fcsse ab sofort st\u00e4ndig ausreichend Wasser zur Verf\u00fcgung gestellt werden (ad libitum) (Ziffer 1).<br \/>\n&#8211; Die Hunde m\u00fcssten ab sofort mit artgem\u00e4\u00dfem Hundefutter in ausreichender Menge und Qualit\u00e4t gef\u00fcttert werden (Ziffer 2).<br \/>\n&#8211; Ferner d\u00fcrften die Hunde nur noch bis Ablauf einer Frist in dem zu kleinen Zwinger von 8 qm gehalten werden, ab dem (Datum X) m\u00fcsse der Zwinger auf mindestens 12 qm vergr\u00f6\u00dfert worden sein (Ziffer 3).<br \/>\n&#8211; Die vorhandene Schutzh\u00fctte im Zwinger &#8211; einschlie\u00dflich des Bodens der H\u00fctte &#8211; m\u00fcsse sofort, sp\u00e4testens bis zum 15.06.2016, isoliert werden (Ziffer 4).<br \/>\n&#8211; Es m\u00fcsse ferner ein witterungsgesch\u00fctzter, schattiger Liegeplatz mit w\u00e4rmeged\u00e4mmtem Boden au\u00dferhalb der H\u00fctte mit einem Mindestma\u00df von 1,60 m x 1 m sofort, sp\u00e4testens bis zum (Datum X) angebracht werden (Ziffer 5).<br \/>\n&#8211; Die sofortige Vollziehung der Anordnungen werde angeordnet (Ziffer 6).<br \/>\n&#8211; F\u00fcr den Fall des Nichtbeachtens der Anordnungen zu Nr. 1-5 werde ein Zwangsgeld in H\u00f6he von je 50 Euro angedroht (Ziffer 7).<br \/>\n&#8211; Die Antragsteller h\u00e4tten auch die Kosten des Verfahrens in H\u00f6he von 127,88 Euro zu tragen (Ziffer 8).<br \/>\nZur Begr\u00fcndung hie\u00df es, die Mandantin sei als Tierhalterin f\u00fcr eine tierartgem\u00e4\u00dfe und verhaltensgerechte Unterbringung, Pflege und Ern\u00e4hrung verantwortlich. Die Haltungsumst\u00e4nde widerspr\u00e4chen dem Tierschutzrecht.<br \/>\nBei der Kontrolle sei festgestellt worden, dass den Sch\u00e4ferhunden, die sich in einem rund 8 qm (ca. 2,80 m x 2,80 m) gro\u00dfen Zwinger befunden h\u00e4tten, kein Wasser zur Verf\u00fcgung gestanden habe. Ein kleiner Metallhundenapf mit ca. 500 ml Fassungsverm\u00f6gen sei leer gewesen. Als der Mitarbeiter Herr X. den Tieren auf Anordnung in einer gr\u00f6\u00dferen Plastikschale Wasser gebracht habe, h\u00e4tten die Tiere es gierig aufgenommen. Dieses Verhalten deute darauf hin, dass ihnen seit mehreren Stunden kein Wasser zur Verf\u00fcgung gestanden habe. In dem Zwinger seien zwei Fressn\u00e4pfe vorhanden gewesen. Der eine sei mit aufgeweichten Brotresten angef\u00fcllt gewesen. In dem zweiten h\u00e4tten sich zus\u00e4tzlich gekochte Spaghetti und Kartoffeln befunden. Dieses Futter sei f\u00fcr Hunde nicht artgerecht. Bei Zwingerhaltung m\u00fcsse einem Hund mit einer Widerristh\u00f6he von 50-60 cm ferner eine uneingeschr\u00e4nkt benutzbare Bodenfl\u00e4che von mindestens 8 qm zur Verf\u00fcgung stehen, zwei Hunden mindestens 12 qm. Im Freien gehaltenen Hunden m\u00fcssten eine w\u00e4rmeged\u00e4mmte Schutzh\u00fctte und ein separater w\u00e4rmeged\u00e4mmter Liegebereich zur Verf\u00fcgung stehen. In dem nicht \u00fcberdachten Zwinger habe sich eine Schutzh\u00fctte aus Holz mit einem Holzboden im Inneren befunden. Eine W\u00e4rmed\u00e4mmung weise die Hundeh\u00fctte nicht auf. Sie sei aus nicht isolierten Holzlatten hergestellt. Au\u00dferhalb der Schutzh\u00fctte sei kein w\u00e4rmeged\u00e4mmter Liegebereich vorhanden.<br \/>\nDie Anordnungen entspr\u00e4chen, so der Beklagte, pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen. Sie stellten eine tierartgerechte und leidensfreie Hundehaltung sicher. Das Privatinteresse der Mandantin die Hunde wie bisher zu halten, m\u00fcsse zur\u00fcckstehen, weil existenzielle Grundbed\u00fcrfnisse der Tiere betroffen sein. Die entstehenden finanziellen Aufwendungen und die angeordneten Fristen seien angemessen. Ausreichend Wasser und geeignetes Futter k\u00f6nne sofort zur Verf\u00fcgung gestellt werden. F\u00fcr den Bau eines gr\u00f6\u00dferen Zwingers, die Isolation der Schutzh\u00fctte und das Erstellen des Liegebereichs sei mehr Zeit erforderlich. Rund drei Wochen seien ausreichend.<br \/>\nDie Mandantin trug zu Ziffer 1 der Anordnung vor, Wasser erhielten die Hunde in ausreichender Menge. Auf dem Gel\u00e4nde st\u00fcnden an drei Stellen Wasserschalen, aus denen sie nach Belieben trinken k\u00f6nnten. Das Wasser werde immer frisch bereitgestellt. Deshalb bestehe f\u00fcr eine tierschutzrechtliche Anordnung kein Anlass. Wenn die Amtstier\u00e4rztin auf einen einzelnen Metallnapf abstelle, habe sie sich auf dem Betriebsgel\u00e4nde nicht richtig umgesehen. Sie habe auch nicht nach weiteren Wassern\u00e4pfen gefragt, so dass es an einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Anh\u00f6rung fehle. Dar\u00fcber hinaus m\u00fcssten die Hunde nicht zu jedem beliebigen Zeitpunkt und in jeder beliebigen Menge (\u201ead libitum\u201c) Wasser erhalten. Schlie\u00dflich habe der Mitarbeiter Herr X. den Hunden zum Zeitpunkt der Kontrolle ohnehin gerade neues Wasser zur Verf\u00fcgung stellen wollen. Ziffer 2 des Bescheids sei zu unbestimmt. Die Tiere w\u00fcrden \u00fcblicherweise mit Hundefutter aus dem X. -Markt gef\u00fcttert. Als der Amtstier\u00e4rztin auf ihre Frage nach dem \u00fcblichen Futter der Vorrat an Hundefutter gezeigt worden sei, habe sie bem\u00e4ngelt, dass Hundefutter aus einem Discounter keine angemessene hochwertige Ern\u00e4hrung sei. Auch die Schlussfolgerung auf eine Zwingerhaltung (Ziffer 3) sei falsch. Auf dem Betriebsgel\u00e4nde w\u00fcrden sich die Hunde \u00fcblicherweise frei bewegen. Deshalb liege keine Zwingerhaltung vor, so dass die daf\u00fcr geltenden Vorschriften nicht einschl\u00e4gig seien. Das Metalltor des Gel\u00e4ndes sei grunds\u00e4tzlich geschlossen. Nur wenn ein Transport eintreffe oder abfahre, m\u00fcsse das Tor ge\u00f6ffnet werden. W\u00e4hrend dieser Zeit &#8211; \u00fcblicherweise ca. 15 Minuten &#8211; w\u00fcrden die Hunde vor\u00fcbergehend in einem aus verschiebbaren Bauz\u00e4unen gebildeten Bereich eingesperrt. Diese Praxis werde durch die zu der Gerichtsakte gereichte schriftliche Aussage von Herrn X best\u00e4tigt, der auch zu einer eidesstattlichen Versicherung bereit sei. Zum Zeitpunkt der Kontrolle seien die beiden Hunde nur kurzfristig hinter dem Bauzaun weggesperrt worden, weil kurz zuvor ein Lkw-Transport eingetroffen sei. Der umz\u00e4unte Bereich umfasse \u00fcblicherweise eine Fl\u00e4che von ca. 14 qm. Eine kurzzeitige Unterbringung sei auch auf einer Fl\u00e4che von 8 qm zul\u00e4ssig. In dem von den Bauz\u00e4unen gebildeten Bereich bef\u00e4nden sich zwei Schutzh\u00fctten (Ziffer 4) mit einer W\u00e4rmed\u00e4mmung aus Styropor. Die Unterbodenplatte liege nicht unmittelbar auf dem Asphalt auf, sondern sei zum Zweck der Isolierung erh\u00f6ht. Die Amtstier\u00e4rztin habe nicht gepr\u00fcft, ob sich unter dem Holzboden der Hundeh\u00fctte eine W\u00e4rmed\u00e4mmung befinde. Dar\u00fcber hinaus gen\u00fcge der h\u00f6lzerne Boden. Die Hunde bevorzugten es, in derselben H\u00fctte zu liegen. Sie verf\u00fcgten ferner au\u00dferhalb der H\u00fctte und des eingez\u00e4unten Bereichs \u00fcber einen w\u00e4rmeged\u00e4mmten Liegeplatz (Ziffer 5). Danach sei bei der Kontrolle nicht gefragt worden, weshalb es insoweit an einer Anh\u00f6rung fehle. Im Rahmen der Zwangsgeldandrohung fehle eine Frist zur Befolgung der Anordnungen.<br \/>\nFerner habe die Amtstier\u00e4rztin das Hundefutter aus einem Discounter nicht als unangemessene Ern\u00e4hrung bezeichnet, sondern darauf hingewiesen, dass Brotreste, Nudeln und Kartoffeln keine artgerechte Ern\u00e4hrung f\u00fcr Carnivoren (Fleischfresser) seien. Als der Mitarbeiter das gelagerte Hundefutter eines Discounters gezeigt habe, sei er darauf hingewiesen worden, dass den Tieren dieses Futter auch tats\u00e4chlich regelm\u00e4\u00dfig verabreicht werden m\u00fcsse und nicht aus Kostengr\u00fcnden Essensreste verf\u00fcttert werden d\u00fcrften. Die Hundehaltung in einem aus Bauz\u00e4unen zusammengestellten Bereich sei eine Zwingerhaltung. Die Hunde w\u00fcrden nicht nur bei Ankunft von LKWs, wenn das Tor ge\u00f6ffnet werden m\u00fcsse, in den Zwinger gebracht. Vielmehr habe der Mitarbeiter der Mandantin mitgeteilt, dass die Hunde w\u00e4hrend der \u00fcblichen Gesch\u00e4ftszeiten im Zwinger gehalten w\u00fcrden und lediglich nachts Freilauf auf dem Betriebsgel\u00e4nde erhielten. Dies werde durch die zur Gerichtsakte gereichten dienstlichen Erkl\u00e4rungen der Kontrolleure, Herrn Y und Frau Dr. Y, best\u00e4tigt. Es erscheine au\u00dferdem nicht praktikabel, die Hunde erst dann einzufangen, wenn ein Transport eintreffe. Weiterhin habe eine telefonische Nachfrage bei der an das Betriebsgel\u00e4nde der Mandantin angrenzenden Firma Y ausweislich eines Aktenvermerks der Amtstier\u00e4rztin ergeben, dass das Metalltor w\u00e4hrend der Gesch\u00e4ftszeiten (7:00 bis 13:30 Uhr) st\u00e4ndig offen stehe. Das Tor sei zudem so schwer, dass es nur von zwei Personen bewegt werden k\u00f6nne. Auch eine Nachfrage bei der Polizeiinspektion habe ergeben, dass das Tor bei diversen Ermittlungen jeweils offen vorgefunden worden sei. Schlie\u00dflich h\u00e4tten die Amtstier\u00e4rztin und ein Kollege bei insgesamt drei weiteren \u00dcberpr\u00fcfungen ein offenes Tor festgestellt. Bei einer Kontrolle sei au\u00dferhalb der H\u00fctte kein w\u00e4rmeged\u00e4mmter, schattiger Liegeplatz vorhanden gewesen. Selbst wenn die Hunde, wie die Mandantin behaupte, einen entsprechenden Liegeplatz au\u00dferhalb des Zwingers h\u00e4tten, w\u00fcrde dieser nicht den tierschutzrechtlichen Anforderungen gen\u00fcgen. Denn die Hunde m\u00fcssten frei w\u00e4hlen k\u00f6nnen, ob sie die H\u00fctte oder den Liegeplatz nutzten. Eine weitergehende Kontrolle sei nicht m\u00f6glich gewesen, da der Ehemann der Mandantin die beiden Kontrolleure von dem Grundst\u00fcck verwiesen habe.<\/p>\n[\/vc_column_text][\/vc_column][\/vc_row][vc_row type=&#8220;full_width_background&#8220; scene_position=&#8220;center&#8220; text_color=&#8220;dark&#8220; text_align=&#8220;left&#8220; overlay_strength=&#8220;0.3&#8243;][vc_column column_padding=&#8220;no-extra-padding&#8220; column_padding_position=&#8220;all&#8220; background_color_opacity=&#8220;1&#8243; background_hover_color_opacity=&#8220;1&#8243; width=&#8220;1\/1&#8243;]<div  class=\"divider-border\"><\/div>[\/vc_column][\/vc_row]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>[vc_row type=&#8220;in_container&#8220; scene_position=&#8220;center&#8220; text_color=&#8220;dark&#8220; text_align=&#8220;left&#8220; overlay_strength=&#8220;0.3&#8243;][vc_column column_padding=&#8220;no-extra-padding&#8220; column_padding_position=&#8220;all&#8220; background_color_opacity=&#8220;1&#8243; background_hover_color_opacity=&#8220;1&#8243; width=&#8220;1\/1&#8243;][vc_column_text] Bei den nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Ged\u00e4chtnisprotokoll einer echten Klausur vom Oktober 2018 im zweiten Staatsexamen in Rheinland-Pfalz. 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