{"id":15917,"date":"2021-07-03T09:00:08","date_gmt":"2021-07-03T07:00:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www.juridicus.de\/blog\/?p=15917"},"modified":"2021-06-28T12:26:32","modified_gmt":"2021-06-28T10:26:32","slug":"gedaechtnisprotokoll-einer-echten-klausur-zum-2-staatsexamen-bayern-vom-dezember-2020-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.juridicus.de\/blog\/gedaechtnisprotokoll-einer-echten-klausur-zum-2-staatsexamen-bayern-vom-dezember-2020-2\/","title":{"rendered":"Ged\u00e4chtnisprotokoll einer echten Klausur zum 2. Staatsexamen &#8211; Bayern vom Dezember 2020"},"content":{"rendered":"[vc_row type=&#8220;in_container&#8220; scene_position=&#8220;center&#8220; text_color=&#8220;dark&#8220; text_align=&#8220;left&#8220; overlay_strength=&#8220;0.3&#8243;][vc_column column_padding=&#8220;no-extra-padding&#8220; column_padding_position=&#8220;all&#8220; background_color_opacity=&#8220;1&#8243; background_hover_color_opacity=&#8220;1&#8243; width=&#8220;1\/1&#8243;][vc_column_text]\n<p style=\"text-align: justify;\">Bei den nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Ged\u00e4chtnisprotokoll einer <strong>echten Klausur\u00a0vom Dezember 2020 im zweiten Staatsexamen in Bayern.<\/strong>\u00a0Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs\u00a0<a href=\"http:\/\/www.juridicus.de\/pruefungsprotokolle\">Juridicus.de<\/a>.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Schilderung des Falles und die L\u00f6sung beruhen ausschlie\u00dflich auf der Wahrnehmung des Pr\u00fcflings.<\/p>\n[\/vc_column_text]<div  class=\"divider\"><\/div>[vc_column_text]\n<h2>Pr\u00fcfungsfach: \u00a0Strafrecht<\/h2>\n[\/vc_column_text][\/vc_column][\/vc_row][vc_row type=&#8220;in_container&#8220; scene_position=&#8220;center&#8220; text_color=&#8220;dark&#8220; text_align=&#8220;left&#8220; overlay_strength=&#8220;0.3&#8243;][vc_column column_padding=&#8220;no-extra-padding&#8220; column_padding_position=&#8220;all&#8220; background_color_opacity=&#8220;1&#8243; background_hover_color_opacity=&#8220;1&#8243; width=&#8220;1\/1&#8243;][vc_column_text]\n<h2>Ged\u00e4chtnisprotokoll:<\/h2>\n<div>\n<div style=\"text-align: justify;\">\n<p>Angeklagter: A, seit 2.11.20 in U-Haft in der JVA W\u00fcrzburg aufgrund Haftbefehls des AG W\u00fcrzburg vom 31.10.20<br \/>\nTatkomplex 1:<br \/>\nAnklage:<br \/>\nAm 12.09.20 gegen 14 Uhr hielt sich A auf der L-Stra\u00dfe in W\u00fcrzburg vor einer Sparkassenfiliale auf. Dort wartete er auf die Gelegenheit, ein m\u00f6glichst hochwertiges Kfz entwenden zu k\u00f6nnen. Zu diesem Zweck hatte A zum einen einen Funkst\u00f6rsender dabei, mit welchem ein Kfz unmittelbar nach dem Verriegeln wieder entriegelt werden kann. Zum anderen hatte A zuvor im Vorraum der Sparkassenfiliale einen Reichweitenverl\u00e4ngerer deponiert, welcher bewirkt, dass sich die Reichweite des Funksignals des sog. Keyless-Go-Systems eines Kfz auf bis zu 200m verl\u00e4ngert. Verf\u00fcgt ein Fahrzeug \u00fcber ein Keyless-Go-System, l\u00e4sst es sich auch ohne Einstecken des Autoschl\u00fcssels per Knopfdruck starten, sofern sich der Schl\u00fcssel in einem bestimmten Radius um das Fahrzeug befindet.<br \/>\nUm 14.15 Uhr parkte der Gesch\u00e4digte T seinen Audi Q7 im Wert von 105.000 \u20ac vor der Sparkassenfiliale, stieg aus und bet\u00e4tigte die Verriegelungstaste an seiner Funkfernbedienung, um den Wagen zu verschlie\u00dfen. In diesem Moment aktivierte A den Funkst\u00f6rsender. Dies bewirkte, dass der Audi des T unmittelbar nach der Verriegelung wieder entriegelt wurde. T bemerkte hiervon nichts und betrat die Sparkassenfiliae. Sodann stieg A in den Wagen des T und aktivierte den Reichweitenverl\u00e4ngerer, sodass es ihm, weil sich T mitsamt dem Autoschl\u00fcssel noch in der N\u00e4he befand, m\u00f6glich war, den Wagen auf Knopfdruck zu starten. A fuhr mit dem Wagen davon, um diesen f\u00fcr sich zu behalten.<br \/>\nEinlassung des A hierzu:<br \/>\nA gibt zu, dass er das Auto in der beschriebenen Weise entwendet hat.<br \/>\nAussage des Zeugen T hierzu:<br \/>\nT best\u00e4tigt das in der Anklage beschriebene Geschehen. Er gibt an, nicht sicher zu sein, ob das Auto sich nach Bet\u00e4tigen des Verriegelungsknopfes auf seiner Fernbedienung tats\u00e4chlich verschlossen habe. Er habe aus der Sparkassenfiliale aber beobachtet, wie jemand mit seinem Wagen wegfuhr und sei sich sicher, dass dies der A war. Den Wagen habe er am 22.09.20 von der Polizei zur\u00fcckerhalten, wobei der Kilometerz\u00e4hler 500km mehr angezeigt habe und er bei Audi 1.500 \u20ac f\u00fcr die Anfertigung neuer Schl\u00fcssel habe bezahlen m\u00fcssen. Der Audi habe neu 120.000 \u20ac gekostet und sei erst wenige Wochen alt gewesen. Ein Sachverst\u00e4ndiger von Audi habe den jetzigen Wert auf 105.000 \u20ac gesch\u00e4tzt.<br \/>\nAussage des Zeugen M (Sachbearbeiter bei der Polizei) hierzu:<br \/>\nM gibt an, bei einer Wohnungsdurchsuchung bei A den Wagen des T beschlagnahmt zu haben. In der Wohnung habe man auch zwei neue Fahrzeugschl\u00fcssel f\u00fcr den Wagen gefunden, die am 17.09.20 angelernt worden waren. Au\u00dferdem habe man einen Funkst\u00f6rsender und einen Reichweitenverl\u00e4ngerer gefunden. Allerdings funktioniere der\u00a0bei A gefundene St\u00f6rsender so, dass er bereits verhindere, dass ein Kfz \u00fcberhaupt verschlossen werden k\u00f6nne, indem er das Verschlusssignal unterbreche.<br \/>\nTatkomplex 2:<br \/>\nAnklage:<br \/>\nAm 20.10.2020 parkte A gegen 14 Uhr seinen Opel Vectra im Bereich eines von der Stadt W\u00fcrzburg betriebenen Parkscheinautomaten, in dem das Parken nur mit Parkschein zul\u00e4ssig ist. Um die Kontrolleure des Ordnungsamtes zu t\u00e4uschen, legte A einen Parkschein vom 4.10.20 hinter die Windschutzscheibe, auf dem er das Datum so \u00fcberklebt hatte, dass der 20.10.20 als Datum ausgewiesen wurde. Anschlie\u00dfend parkte A dort zwei Stunden.<br \/>\nDie StA bejaht diesbez\u00fcglich das \u00f6ffentliche Interesse an der Strafverfolgung<br \/>\nEinlassung des A hierzu: m\u00f6chte sich nicht \u00e4u\u00dfern<br \/>\nAussage des Zeugen M hierzu:<br \/>\nVon der Verwendung des falschen Parkscheins durch A habe man nur von dessen Ehefrau K erfahren. Diese sei am 25.10.20 bei M auf der Polizeiwache erschienen und habe mitgeteilt, sie wolle gegen A nach einem Streit nun Anzeige erstatten. K habe berichtet, dass A wie in der Anklage beschrieben unter Verwendung des \u00fcberklebten Parkscheins geparkt habe. Dies habe A getan, um Mitarbeiter des Ordnungsamtes zu t\u00e4uschen und keinen Strafzettel zu bekommen. M berichtet, dass eine Nachfrage beim Ordnungsamt der Stadt W\u00fcrzburg ergeben habe, dass diese nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten einsetzt werden. Nicht feststellbar war, ob der \u00fcberklebte Parkschein am besagten Tag von einem Kontrolleur wahrgenommen worden war. F\u00fcr eine Parkzeit von zwei Stunden w\u00e4re eine Parkgeb\u00fchr von 3 \u20ac angefallen.<br \/>\nAussage der Zeugin K (Ehefrau des A) hierzu:<br \/>\nK wird auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen. K will nicht aussagen und erkl\u00e4rt, sie wolle auch ihre Aussage und die Anzeige bei der Polizei am 25.10.20 zur\u00fcckziehen. Bei der Erstattung der Anzeige sei sie nicht auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen worden.<br \/>\nTatkomplex 3<br \/>\nAnklage:<br \/>\nAm 22.20.20 fuhr A gegen 14 Uhr mit seinem Opel Vectra auf der Landstra\u00dfe von W\u00fcrzburg in Richtung Winterhausen. Vor ihm fuhr der Gesch\u00e4digte N, der nach Ansicht des A zu langsam fuhr, was den A \u00e4rgerte. A beschloss daher, den N zum Anhalten zu zwingen. Zu diesem Zweck \u00fcberholte A den N mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km\/h und bremste sodann an einer Engstelle, an der kein \u00dcberholen m\u00f6glich ist, pl\u00f6tzlich stark bis zum v\u00f6lligen Stillstand ab, sodass N auch scharf abbremsen musste, um eine Kollision zu vermeiden. Dabei betrug der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen zun\u00e4chst 15-20 m und verringerte sich durch den Bremsvorgang dann so weit, dass beide Fahrzeuge im Abstand von nur wenigen Metern zum Stehen kamen und ein Zusammensto\u00df nur durch die schnelle Reaktion des N vermieden wurde. Aus einem spontanen Entschluss heraus stieg A sodann aus und beschimpfte den N als \u201eArschloch\u201c. Durch sein Verhalten hat sich A zum F\u00fchren von Kfz als ungeeignet erwiesen. N hat form- und fristgerecht Strafantrag gestellt.<br \/>\nEinlassung des A hierzu:<br \/>\nA gibt an, zu keinem Zeitpunkt damit gerechnet zu haben, dass es zu einem Unfall kommen k\u00f6nnte. Im \u00dcbrigen macht er keine Angaben.<br \/>\nAussage des Zeugen N:<br \/>\nN gibt an, am 22.10.20 auf der besagten Landstra\u00dfe statt erlaubten 100 km\/h wegen starken Regens nur 80 km\/h gefahren zu sein. N best\u00e4tigt den in der Anklage beschriebenen \u00fcbrigen Verlauf des Geschehens und gibt an, seine Dashcam habe alles aufgezeichnet. An das, was A nach dem Aussteigen zu ihm gesagt habe, k\u00f6nne er sich aber nicht erinnern, wenn er aber in der Vernehmung bei der Polizei gesagt habe, der A habe ihn als \u201eArschloch\u201c bezeichnet, werde das wohl so gewesen sein.<br \/>\nAussage des Zeugen M hierzu:<br \/>\nDie Dashcam wurde ausgelesen.\u00a0Diese zeichnet ohne Anlass dauerhaft auf und speichert immer die letzten 4 Stunden der Aufzeichnung.<br \/>\nDie Dashcam zeigt das in der Anklage beschriebene Geschehen. Den Wortwechsel zwischen A und N hat sie aber nicht aufgezeichnet. Der Verteidiger des A widerspricht der Verwertung der Aufzeichnung.<br \/>\nAngaben des A zur Person: Ich verdiene in einer Logistikfirma 2.100 \u20ac netto im Monat.<br \/>\nDas BZR weist f\u00fcr A keine Eintr\u00e4ge auf.<br \/>\nBearbeitervermerk:<br \/>\nDer Schlussvortrag der StA in w\u00f6rtlicher Rede ist zu entwerfen. Es ist davon auszugehen, dass der Stadt W\u00fcrzburg aufgrund des Parkens ohne Parkschein kein Anspruch auf Zahlung der Parkgeb\u00fchr zusteht. Es ist davon auszugehen, dass Wohnungsdurchsuchung und Beschlagnahme rechtm\u00e4\u00dfig waren. Es ist weiter davon auszugehen, dass die Dashcam-Aufzeichnung gegen das Bundesdatenschutzgesetz verst\u00f6\u00dft und rechtswidrig ist.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n[\/vc_column_text][\/vc_column][\/vc_row][vc_row type=&#8220;full_width_background&#8220; scene_position=&#8220;center&#8220; text_color=&#8220;dark&#8220; text_align=&#8220;left&#8220; overlay_strength=&#8220;0.3&#8243;][vc_column column_padding=&#8220;no-extra-padding&#8220; column_padding_position=&#8220;all&#8220; background_color_opacity=&#8220;1&#8243; background_hover_color_opacity=&#8220;1&#8243; width=&#8220;1\/1&#8243;]<div  class=\"divider-border\"><\/div>[\/vc_column][\/vc_row]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>[vc_row type=&#8220;in_container&#8220; scene_position=&#8220;center&#8220; text_color=&#8220;dark&#8220; text_align=&#8220;left&#8220; overlay_strength=&#8220;0.3&#8243;][vc_column column_padding=&#8220;no-extra-padding&#8220; column_padding_position=&#8220;all&#8220; background_color_opacity=&#8220;1&#8243; background_hover_color_opacity=&#8220;1&#8243; width=&#8220;1\/1&#8243;][vc_column_text] Bei den nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Ged\u00e4chtnisprotokoll einer echten Klausur\u00a0vom Dezember 2020 im zweiten Staatsexamen in Bayern.\u00a0Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs\u00a0Juridicus.de. Die Schilderung des Falles und die L\u00f6sung beruhen ausschlie\u00dflich auf der Wahrnehmung des Pr\u00fcflings. [\/vc_column_text][vc_column_text] Pr\u00fcfungsfach: \u00a0Strafrecht [\/vc_column_text][\/vc_column][\/vc_row][vc_row type=&#8220;in_container&#8220; scene_position=&#8220;center&#8220; text_color=&#8220;dark&#8220; text_align=&#8220;left&#8220; overlay_strength=&#8220;0.3&#8243;][vc_column column_padding=&#8220;no-extra-padding&#8220; column_padding_position=&#8220;all&#8220; background_color_opacity=&#8220;1&#8243; background_hover_color_opacity=&#8220;1&#8243; width=&#8220;1\/1&#8243;][vc_column_text] Ged\u00e4chtnisprotokoll: Angeklagter: A, seit&#8230;<\/p>\n","protected":false},"author":1755,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[2223,2221,55,1715],"tags":[],"class_list":["post-15917","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-2-staatsexamen-klausurprotokoll","category-klausurprotokoll","category-magazin","category-strafrecht-rechtsgebiet"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.juridicus.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/15917","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.juridicus.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.juridicus.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.juridicus.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1755"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.juridicus.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=15917"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.juridicus.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/15917\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":15918,"href":"https:\/\/www.juridicus.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/15917\/revisions\/15918"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.juridicus.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=15917"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.juridicus.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=15917"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.juridicus.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=15917"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}