{"id":16629,"date":"2022-09-24T09:00:34","date_gmt":"2022-09-24T07:00:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www.juridicus.de\/blog\/?p=16629"},"modified":"2022-09-19T09:52:02","modified_gmt":"2022-09-19T07:52:02","slug":"gedaechtnisprotokoll-einer-echten-klausur-zum-2-staatsexamen-baden-wuerttemberg-vom-juni-2022","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.juridicus.de\/blog\/gedaechtnisprotokoll-einer-echten-klausur-zum-2-staatsexamen-baden-wuerttemberg-vom-juni-2022\/","title":{"rendered":"Ged\u00e4chtnisprotokoll einer echten Klausur zum 2. Staatsexamen &#8211; Baden-W\u00fcrttemberg vom Juni 2022"},"content":{"rendered":"[vc_row type=&#8220;in_container&#8220; scene_position=&#8220;center&#8220; text_color=&#8220;dark&#8220; text_align=&#8220;left&#8220; overlay_strength=&#8220;0.3&#8243;][vc_column column_padding=&#8220;no-extra-padding&#8220; column_padding_position=&#8220;all&#8220; background_color_opacity=&#8220;1&#8243; background_hover_color_opacity=&#8220;1&#8243; width=&#8220;1\/1&#8243;]<div  class=\"divider\"><\/div>[vc_column_text]\n<h2>Pr\u00fcfungsfach: \u00a0Zivilrecht<\/h2>\n[\/vc_column_text][\/vc_column][\/vc_row][vc_row type=&#8220;in_container&#8220; scene_position=&#8220;center&#8220; text_color=&#8220;dark&#8220; text_align=&#8220;left&#8220; overlay_strength=&#8220;0.3&#8243;][vc_column column_padding=&#8220;no-extra-padding&#8220; column_padding_position=&#8220;all&#8220; background_color_opacity=&#8220;1&#8243; background_hover_color_opacity=&#8220;1&#8243; width=&#8220;1\/1&#8243;][vc_column_text]\n<h2 style=\"text-align: justify;\">Ged\u00e4chnisprotokoll:<\/h2>\n<div style=\"text-align: justify;\">\n<p style=\"text-align: justify;\">Zwei Kl\u00e4ger (ein Ehepaar) verklagen einen Beklagten im Februar 2022 vor dem Landgericht Ulm. Zwischen den Parteien wurde im Fr\u00fchjahr 2021 ein notariell beurkundeter Kaufvertrag \u00fcber eine Eigentumswohnung geschlossen, zum Preis von 450.000 \u20ac. Der Beklagte ist Bauhandwerker, momentan im Gartenbau t\u00e4tig. Vor Vertragsschluss wies der Beklagte die Kl\u00e4ger darauf hin, dass im Schlafzimmer immer wieder Feuchtigkeit an einer Wand auftritt. Im notariellen Kaufvertrag wurde eine Klausel aufgenommen, die sinngem\u00e4\u00df so lautete: &#8222;Den K\u00e4ufern ist bekannt, dass es im Schlafzimmer immer wieder zu Feuchtigkeit kommt. Sollte bis zum 31.12.2021 wieder Feuchtigkeit auftreten, so verpflichtet sich der K\u00e4ufer, die Feuchtigkeit auf eigene Kosten zu entfernen. Im \u00dcbrigen werden M\u00e4ngelgew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche zwischen den Parteien ausgeschlossen.&#8220; Vor dem 31.12.2021 trat dann tats\u00e4chlich wieder Feuchtigkeit im Schlafzimmer auf. Die Kl\u00e4ger forderten den Beklagten unter Fristsetzung zur Beseitigung auf, dieser kam dem jedoch nicht nach. Die Kl\u00e4ger lie\u00dfen die Feuchtigkeit auch nicht durch jemand anderen entfernen. Sie verkauften die Eigentumswohnung Ende 2021 aber f\u00fcr 475.000 \u20ac an Herrn M\u00fcller. Dort nahme sie folgende Klausel in den Kaufvertrag auf: &#8222;Dem K\u00e4ufer ist bekannt, dass es im Schlafzimmer immer wieder zu Feuchtigkeit kommt. Der K\u00e4ufer verzichtet auf M\u00e4ngelgew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche und die Verk\u00e4ufer (das Ehepaar) bleiben zur Geletendmachung des Anspruchs wegen der Feuchtigkeit gegen den Beklagten weiterhin befugt.&#8220; Die Kl\u00e4ger begehren mit ihrer Klage die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 7.000 \u20ac zuz\u00fcglich Rechtsh\u00e4ngigkeitszinsen, dies sind die nach einem eingeholten Kostenvoranschlag erforderlichen Kosten zur Beseitigung der Feuchtigkeit. Die Kl\u00e4ger beantragen in ihrer Klage Erlass eines Vers\u00e4umnisurteils, sollten dessen Voraussetzungen vorliegen. Die zust\u00e4ndige Einzelrichterin bestimmt die Durchf\u00fchrung eines schriftlichen Vorverfahrens und setzt dem Bekagten eine Frist zur Verteidigungsanzeige binnen 2 Wochen, welche der Beklagte ohne etwas zu unternehmen verstreichen l\u00e4sst. Nach Ablauf der zwei Wochen ergeht ein antragsgem\u00e4\u00dfes Vers\u00e4umnisurteil, welches dem Beklagten am 18.3.22 und dem Kl\u00e4gervertreter am 19.3.22 zugestellt wurde. Der nunmehr bestelle Porzessbevollm\u00e4chtigte des Beklagten legt mit Schriftsatz vom 4.4.22, eingegangen am gleichen Tag beim Landgericht Ulm, Einspruch gegen das VU ein. Im &#8222;Rubrum&#8220; des Einspruchs ist im Akzenzeichen des VU&#8217;s ein Zahlendreher drin, bei &#8222;lege ich Einspruch gegen das VU vom Landgericht Ulm vom 16.3.22 ein und werde folgende Antr\u00e4ge stellen: das VU des LG Ulm vom 16.3.22, Az.&#8220; und dann wird dort das richtige Aktenzeichen ohne Zahlendreher genannt. Der Beklagte r\u00fcgt die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts Ulm, sein Mandant sei am 1.3.22 nach Ellwangen (Jagst) gezogen, welches laut Bearbeitervermerk \u00fcber ein eigenes Amts- und Landgericht verf\u00fcgt. Ich habe mir das Datum der Klagezustellung an den Beklagten nicht aufgeschrieben, ich meine es war der 26.2.22, aber auf jeden Fall erfolgte die Zustellung vor dem Umzug des Beklagten nach Ellwangen. Der Beklagte tr\u00e4gt weiter vor, er stelle alles unstreitig was die Kl\u00e4ger vortragen und alles stimme was die Kl\u00e4ger vortragen, auch die H\u00f6he der Kosten zur Beseitigung von 7.000 \u20ac seien angemessen und erforderlich, er w\u00fcrde aber aus Rechtsgr\u00fcnden nicht haften, da die Kl\u00e4ger keinen Schaden h\u00e4tten, da sie sogar Gewinn mit dem Weiterverkauf gemacht h\u00e4tten, sie d\u00fcrften aber aus der Feuchtigkeit keinen Gewinn ziehen. Die Kl\u00e4ger erweitern daraufhin ihre Klage in einem weiteren Schriftsatz um einen weiteren Antrag der lautet, den Beklagten zur Zahlung weiterer 8.000 \u20ac zu verurteilen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: die Kl\u00e4ger haben den Beklagten im Fr\u00fchjahr 2021 beauftragt, an der von ihm gekauften Wohnung eine Natursteinterrasse zu errichten. Dies hat er dann auch getan, Terrasse wurde abgenommen und der Lohn gezahlt, kurz nach Abnahme zeigten sich Risse in den Steinen und die Terrasse war durchn\u00e4sst und der Putz an der Terrasse br\u00f6ckelte ab. Bez\u00fcglich der Terrasse wurde im Kaufvertrag mit Herrn M\u00fcller wie mit der Feuchtigkeit verfahren, also Mangelausschluss und Ehepaar bleibt zur Geltendmachung berechtigt. Beklagter antwortet auch darauf, dass alles unstreitig ist, auch dass der Mangel vorliegt, aber er aus den gleichen Gr\u00fcnden wie beim ersten Klageantrag nicht zur Zahlung verpflichtet ist. Schaden wurde auch hier nicht von jemand anderem ausgebessert und Terrasse wurde mitsamt der Wohnung an Herrn M\u00fcller verkauft. Au\u00dferdem sei der Einspruch wegen dem Zahlendreher verfristet. Gericht weist darauf hin, dass wegen dem Zahlendreher der Einspruch erst 2 Tage nach dem 4.4.22 zur richtigen Akte gelangt ist, weil in dem bezeichneten Urteil im Rubrum der Einspruchsschrift kein VU ergangen ist und dies erst 2 Tage sp\u00e4ter entdeckt wurde. Es kommt zur m\u00fcndlichen Hauptverhandlung, dort erkl\u00e4rt der Beklagte, dass er einen Tag vor der m\u00fcndlichen Verhandlung die 7.000 \u20ac plus Zinsen an den Gerichtsvollzieher gezahlt hat als dieser seinen Flatscreen TV pf\u00e4nden und gegen einen R\u00f6hren TV ersetzen wollte. Er habe dabei aber protestiert und w\u00f6rtlich gesagt: (sinngem\u00e4\u00df von mir wieder gegeben) &#8222;so eine Schei\u00dfe! Ich zahle aber ich werde mir mein Geld schon wieder zur\u00fcck holen!&#8220; (ich denke, die Pr\u00fcfer wollten auf die Erf\u00fcllungswirkung von Zahlungen unter Vorbehalt hinaus). Daraufhin r\u00fcgt der Beklagte nochmals die Zust\u00e4ndigkeit des LG Ulm f\u00fcr beide Klageantr\u00e4ge, der Kl\u00e4gervertreter erkl\u00e4rt den urspr\u00fcnglichen Klageantrag (Zahlung 7.000 \u20ac) f\u00fcr erledigt und stellt den Antrag auf Zahlung von 8.000 \u20ac, der Beklagtenvertreter widerspricht der Erledigungserkl\u00e4rung und beantragt vollumf\u00e4ngliche Klagabweisung. Die Entscheidung des Gerichts war zu entwerfen, erlassen waren Rubrum, Tatbestand, Rechtsbehelfsbelehrung und Streitwertbeschluss, ein Kalender f\u00fcr die Monate M\u00e4rz und April 2022 war mit abgedruckt.<\/p>\n<\/div>\n[\/vc_column_text]<div  class=\"divider\"><\/div>[vc_column_text]\n<p style=\"text-align: justify;\">Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Ged\u00e4chtnisprotokoll einer <strong>echten Klausur vom Juni 2022 im zweiten Staatsexamen im Baden-W\u00fcrttemberg. <\/strong>Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs\u00a0<a href=\"http:\/\/www.juridicus.de\/pruefungsprotokolle\">Juridicus.de<\/a>.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Schilderung des Falles und die L\u00f6sung beruhen ausschlie\u00dflich auf der Wahrnehmung des Pr\u00fcflings.<\/p>\n[\/vc_column_text][\/vc_column][\/vc_row][vc_row type=&#8220;full_width_background&#8220; scene_position=&#8220;center&#8220; text_color=&#8220;dark&#8220; text_align=&#8220;left&#8220; overlay_strength=&#8220;0.3&#8243;][vc_column column_padding=&#8220;no-extra-padding&#8220; column_padding_position=&#8220;all&#8220; background_color_opacity=&#8220;1&#8243; background_hover_color_opacity=&#8220;1&#8243; width=&#8220;1\/1&#8243;]<div  class=\"divider-border\"><\/div>[\/vc_column][\/vc_row]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>[vc_row type=&#8220;in_container&#8220; scene_position=&#8220;center&#8220; text_color=&#8220;dark&#8220; text_align=&#8220;left&#8220; overlay_strength=&#8220;0.3&#8243;][vc_column column_padding=&#8220;no-extra-padding&#8220; column_padding_position=&#8220;all&#8220; background_color_opacity=&#8220;1&#8243; background_hover_color_opacity=&#8220;1&#8243; width=&#8220;1\/1&#8243;][vc_column_text] Pr\u00fcfungsfach: \u00a0Zivilrecht [\/vc_column_text][\/vc_column][\/vc_row][vc_row type=&#8220;in_container&#8220; scene_position=&#8220;center&#8220; text_color=&#8220;dark&#8220; text_align=&#8220;left&#8220; overlay_strength=&#8220;0.3&#8243;][vc_column column_padding=&#8220;no-extra-padding&#8220; column_padding_position=&#8220;all&#8220; background_color_opacity=&#8220;1&#8243; background_hover_color_opacity=&#8220;1&#8243; width=&#8220;1\/1&#8243;][vc_column_text] Ged\u00e4chnisprotokoll: Zwei Kl\u00e4ger (ein Ehepaar) verklagen einen Beklagten im Februar 2022 vor dem Landgericht Ulm. 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