{"id":16900,"date":"2023-04-08T09:00:21","date_gmt":"2023-04-08T07:00:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www.juridicus.de\/blog\/?p=16900"},"modified":"2023-04-02T11:35:05","modified_gmt":"2023-04-02T09:35:05","slug":"gedaechtnisprotokoll-einer-echten-klausur-zum-2-staatsexamen-saarland-vom-august-2022-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.juridicus.de\/blog\/gedaechtnisprotokoll-einer-echten-klausur-zum-2-staatsexamen-saarland-vom-august-2022-2\/","title":{"rendered":"Ged\u00e4chtnisprotokoll einer echten Klausur zum 2. Staatsexamen &#8211; Saarland vom August 2022"},"content":{"rendered":"[vc_row type=&#8220;in_container&#8220; scene_position=&#8220;center&#8220; text_color=&#8220;dark&#8220; text_align=&#8220;left&#8220; overlay_strength=&#8220;0.3&#8243;][vc_column column_padding=&#8220;no-extra-padding&#8220; column_padding_position=&#8220;all&#8220; background_color_opacity=&#8220;1&#8243; background_hover_color_opacity=&#8220;1&#8243; width=&#8220;1\/1&#8243;]<div  class=\"divider\"><\/div>[vc_column_text]\n<h2>Pr\u00fcfungsfach:\u00a0 \u00d6ffentliches Recht<\/h2>\n[\/vc_column_text][\/vc_column][\/vc_row][vc_row type=&#8220;in_container&#8220; scene_position=&#8220;center&#8220; text_color=&#8220;dark&#8220; text_align=&#8220;left&#8220; overlay_strength=&#8220;0.3&#8243;][vc_column column_padding=&#8220;no-extra-padding&#8220; column_padding_position=&#8220;all&#8220; background_color_opacity=&#8220;1&#8243; background_hover_color_opacity=&#8220;1&#8243; width=&#8220;1\/1&#8243;][vc_column_text]\n<h2 style=\"text-align: justify;\">Ged\u00e4chtnisprotokoll:<\/h2>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Bewegung &#8222;Fridays for future&#8220; meldete mit Schreiben eine Versammlung unter dem Motto &#8222;Krisen endlich ernst nehmen &#8211; Dauermahnwache&#8220; als sog. &#8222;Klimacamp&#8220; auf dem Rathausvorplatz in Saarbr\u00fccken an, die im M\u00e4rz beginnen und unbefristet werden soll, bis die Umst\u00e4nde ein Ende erlauben. Es wurde eine voraussichtliche Anzahl von 20 Teilnehmern angemeldet. Als Ergebnis verschiedener Kooperationsgespr\u00e4che zwischen den Beteiligten wurde die Anmeldung mit Schreiben der Stadt Saarbr\u00fccken modifiziert, insbesondere wurde die Versammlung auf einen Platz neben dem Rathaus verlegt. Mit dem f\u00fcr sofort vollziehbar erkl\u00e4rten Bescheid des Antragsgegners wurde die erfolgte Anmeldung der oben n\u00e4her bezeichneten Versammlung unter freiem Himmel best\u00e4tigt. Die Durchf\u00fchrung der Veranstaltung wurde gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VersG\/15.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 15 VersG\">\u00a7 15 VersammlG<\/a> von den unter den Ziffern 1. bis 11. angef\u00fchrten Auflagen abh\u00e4ngig gemacht. Es erfolgte eine Beschr\u00e4nkung der Versammlungsfl\u00e4che auf 144 m2 (Ziff. 1). Des Weiteren untersagt wurden die Verwendung von Zelten, Pavillons, \u00dcberdachungen, Sitzgelegenheiten (Ziff. 3), sowie das \u00dcbernachten auf der Versammlungsfl\u00e4che (Ziff. 4). Zur Begr\u00fcndung der in Ziff. 1 verf\u00fcgten Verkleinerung der Versammlungsfl\u00e4che auf auf 144 m2 wurde ausgef\u00fchrt, die angemeldete Versammlungsfl\u00e4che liege laut dem Brandschutzplan zwischen einer ausgewiesenen Brandsammelstelle f\u00fcr die Nutzer des Rathausgeb\u00e4udes und der angrenzenden Stadtbibliothek und einer eingetragenen Feuerwehrzufahrt. Eine Teilfl\u00e4che der Versammlungsfl\u00e4che liege zudem unmittelbar auf der ausgewiesenen Brandsammelfl\u00e4che. Eine Umlegung der eingetragenen Fl\u00e4che nach dem Brandschutzplan sei nicht ohne weiteres zul\u00e4ssig. Bei der Fl\u00e4che von ca. 144 m2 f\u00e4nden die angemeldeten Teilnehmer\/Innen ausreichend Platz. Die Befristung der Versammlung sei angemessen, um das Versammlungsinteresse des Antragstellers zu verfolgen. Die in Ziffer 3 der angegriffenen Verf\u00fcgung erfolgte Untersagung der Verwendung von Zelten, Pavillons, \u00dcberdachungen, Sitzgelegenheiten und jeglichen weiteren Utensilien, die dem Campen dienen, begr\u00fcndete der Antragsgegner damit, dass es sich bei Einsatz und Verwendung der Campingutensilien im Rahmen der Versammlung um stra\u00dfenrechtliche Sondernutzung nach \u00a7 18 Abs. 1 SStrG handele. Diese Aufbauten seien nicht vom Schutzbereich der nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/8.html\" target=\"_blank\" title=\"Art. 8 GG\">Art. 8 GG<\/a> gew\u00e4hrleisteten Versammlungsfreiheit umfasst. Im Hinblick auf das in Ziff. 4 angef\u00fchrte \u00dcbernachtungsverbot auf der Versammlungsfl\u00e4che hei\u00dft es, gem. \u00a7 9 Abs. 1 der Polizeiverordnung zur Aufrechterhaltung der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Stra\u00dfen und in Anlagen der Landeshauptstadt Saarbr\u00fccken seien in \u00f6ffentlichen Anlagen und Stra\u00dfen das \u00dcbernachten und Zelten verboten. Auch sei das Lagern und N\u00e4chtigen im \u00f6ffentlichen Verkehrsraum im Rahmen einer Versammlung nicht vom Schutzbereich des Grundrechts der Versammlungsfreiheit gedeckt. Bereits im Kooperationsgespr\u00e4ch und beim Ortstermin h\u00e4tten die Veranstalter mitgeteilt, dass nicht beabsichtigt sei, nachts versammlungsrechtliche Aktionen durchzuf\u00fchren. Gegen die Auflagen in den Ziffern 1, 3 und 4 des Bescheids des Antragsgegners hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt und am selben Tag beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gestellt. Zur Begr\u00fcndung seines Eilrechtsschutzantrags hat der Antragsteller im Wesentlichen geltend gemacht, im Bereich des Versammlungsrechts sei die Pr\u00fcfung nicht nur auf eine summarische Beurteilung beschr\u00e4nkt. Vielmehr m\u00fcsse das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren angesichts der Zeitgebundenheit von Versammlungen zum Teil Schutzfunktionen \u00fcbernehmen, die sonst das Hauptsacheverfahren erf\u00fclle. Die fl\u00e4chenm\u00e4\u00dfige Beschr\u00e4nkung der Versammlungsfl\u00e4che sei nicht durch eine Gef\u00e4hrdung der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich. Vielmehr h\u00e4tten sowohl die Berufsfeuerwehr als auch das Bauaufsichtsamt keine Bedenken gegen die Versammlung auf den angemeldeten Fl\u00e4chen ge\u00e4u\u00dfert. Einer Anpassung des Brandschutzplans bed\u00fcrfe es daher nicht. Zudem sei die Fl\u00e4che ohnehin stark frequentiert, so dass 20 Teilnehmer der Versammlung offensichtlich nicht ins Gewicht fielen. Im Hinblick auf die Auflage in Ziffer 3 gehe der Antragsgegner zu Unrecht davon aus, dass die Verwendung von Zelten etc. &#8211; wie angemeldet &#8211; nicht vom Schutzbereich des in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/8.html\" target=\"_blank\" title=\"Art. 8 GG\">Art. 8 Abs. 1 GG<\/a> gew\u00e4hrleisteten Versammlungsrechts umfasst sei. Es sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die Veranstalter einer Versammlung berechtigt seien, selbst dar\u00fcber zu bestimmen, was sie zum Gegenstand \u00f6ffentlicher Meinungsbildung machten und welcher Formen der kommunikativen Einwirkung sie sich bedienen wollten. Zweck der angemeldeten Versammlung in Form eines inzwischen in vielen St\u00e4dten als Mittel der Werbung f\u00fcr eine nachhaltige klimapolitische Wende in der Bundesrepublik durchgef\u00fchrten &#8222;Klimacamps&#8220; sei es, die \u00d6ffentlichkeit auf die derzeitige klimapolitische Situation aufmerksam zu machen und dadurch auf eine Verbesserung dieser Situation hinzuwirken. Gerade die ununterbrochene Dauer der Veranstaltung sei geeignet, besondere Aufmerksamkeit in der \u00d6ffentlichkeit zu erregen. Demgem\u00e4\u00df falle auch das dauerhafte Campieren auf einem \u00f6ffentlichen Platz unter den Schutzbereich des Versammlungsgrundrechts, da der inhaltliche Bezug zum Versammlungsthema offensichtlich gegeben sei. Auch das Verwenden von station\u00e4ren Einrichtungen wie Zelten, Pavillons etc. lasse die Versammlungseigenschaft der angemeldeten Veranstaltung nicht entfallen. Eine Bewertung der Eignung oder der Sinnhaftigkeit der Versammlung sowie der in ihrem Rahmen geplanten versammlungsspezifischen Aktionen und Ausdrucksformen stehe dem Antragsgegner nicht zu. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/8.html\" target=\"_blank\" title=\"Art. 8 GG\">Art. 8 Abs. 1 GG<\/a> sch\u00fctze demzufolge auch infrastrukturelle Erg\u00e4nzungen der Versammlung, sofern sie funktional versammlungsspezifisch eingesetzt w\u00fcrden. Bei den &#8222;Klimacamps&#8220; handele es sich inzwischen um eine zunehmend im politischen Meinungskampf verwendete Protestform. Der Sinn sei die \u00f6ffentlichkeitswirksame ununterbrochene Darstellung der Ziele der Veranstaltung und das entsprechend pers\u00f6nliche Eintreten der Versammlungsteilnehmer \u00fcber diesen Zeitraum hierf\u00fcr. Die Notwendigkeit, daf\u00fcr entsprechende infrastrukturelle Einrichtungen zur Verf\u00fcgung zu stellen, ergebe sich daher von selbst. Die Funktion f\u00fcr die \u00f6ffentliche Meinungskundgabe bestehe gerade in der dauerhaften Durchf\u00fchrung der Veranstaltung. Aus den gleichen Gr\u00fcnden sei auch das Verbot des \u00dcbernachtens, welches in Ziff. 4. des angegriffenen Bescheids verf\u00fcgt worden sei, weder durch eine Gef\u00e4hrdung der \u00f6ffentlichen Sicherheit oder Ordnung noch durch die im Bescheid zitierte Polizeiverordnung gedeckt. Bearbeitervermerk: Die Entscheidung des Gerichts ist anzufertigen.<\/p>\n[\/vc_column_text]<div  class=\"divider\"><\/div>[vc_column_text]\n<p style=\"text-align: justify;\">Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Ged\u00e4chtnisprotokoll einer <b>echten Klausur vom August 2022 im zweiten Staatsexamen im Saarland.<\/b>\u00a0Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs\u00a0<a href=\"http:\/\/www.juridicus.de\/pruefungsprotokolle\">Juridicus.de<\/a>.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Schilderung des Falles und die L\u00f6sung beruhen ausschlie\u00dflich auf der Wahrnehmung des Pr\u00fcflings.<\/p>\n[\/vc_column_text][\/vc_column][\/vc_row][vc_row type=&#8220;full_width_background&#8220; scene_position=&#8220;center&#8220; text_color=&#8220;dark&#8220; text_align=&#8220;left&#8220; overlay_strength=&#8220;0.3&#8243;][vc_column column_padding=&#8220;no-extra-padding&#8220; column_padding_position=&#8220;all&#8220; background_color_opacity=&#8220;1&#8243; background_hover_color_opacity=&#8220;1&#8243; width=&#8220;1\/1&#8243;]<div  class=\"divider-border\"><\/div>[\/vc_column][\/vc_row]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>[vc_row type=&#8220;in_container&#8220; scene_position=&#8220;center&#8220; text_color=&#8220;dark&#8220; text_align=&#8220;left&#8220; overlay_strength=&#8220;0.3&#8243;][vc_column column_padding=&#8220;no-extra-padding&#8220; column_padding_position=&#8220;all&#8220; background_color_opacity=&#8220;1&#8243; background_hover_color_opacity=&#8220;1&#8243; width=&#8220;1\/1&#8243;][vc_column_text] Pr\u00fcfungsfach:\u00a0 \u00d6ffentliches Recht [\/vc_column_text][\/vc_column][\/vc_row][vc_row type=&#8220;in_container&#8220; scene_position=&#8220;center&#8220; text_color=&#8220;dark&#8220; text_align=&#8220;left&#8220; overlay_strength=&#8220;0.3&#8243;][vc_column column_padding=&#8220;no-extra-padding&#8220; column_padding_position=&#8220;all&#8220; background_color_opacity=&#8220;1&#8243; background_hover_color_opacity=&#8220;1&#8243; width=&#8220;1\/1&#8243;][vc_column_text] Ged\u00e4chtnisprotokoll: Die Bewegung &#8222;Fridays for future&#8220; meldete mit Schreiben eine Versammlung unter dem Motto &#8222;Krisen endlich ernst nehmen &#8211; Dauermahnwache&#8220; als sog. &#8222;Klimacamp&#8220; auf dem Rathausvorplatz in Saarbr\u00fccken an, die im M\u00e4rz beginnen und unbefristet werden soll, bis die Umst\u00e4nde ein Ende erlauben. 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