{"id":17304,"date":"2024-01-06T09:00:12","date_gmt":"2024-01-06T08:00:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www.juridicus.de\/blog\/?p=17304"},"modified":"2023-12-31T13:33:04","modified_gmt":"2023-12-31T12:33:04","slug":"gedaechtnisprotokoll-einer-echten-klausur-zum-2-staatsexamen-rheinland-pfalz-vom-april-2023-3","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.juridicus.de\/blog\/gedaechtnisprotokoll-einer-echten-klausur-zum-2-staatsexamen-rheinland-pfalz-vom-april-2023-3\/","title":{"rendered":"Ged\u00e4chtnisprotokoll einer echten Klausur zum 2. Staatsexamen &#8211; Rheinland-Pfalz vom April 2023"},"content":{"rendered":"[vc_row type=&#8220;in_container&#8220; scene_position=&#8220;center&#8220; text_color=&#8220;dark&#8220; text_align=&#8220;left&#8220; overlay_strength=&#8220;0.3&#8243;][vc_column column_padding=&#8220;no-extra-padding&#8220; column_padding_position=&#8220;all&#8220; background_color_opacity=&#8220;1&#8243; background_hover_color_opacity=&#8220;1&#8243; width=&#8220;1\/1&#8243;]<div  class=\"divider\"><\/div>[vc_column_text]\n<h2>Pr\u00fcfungsfach:\u00a0 \u00d6ffentliches Recht<\/h2>\n[\/vc_column_text][\/vc_column][\/vc_row][vc_row type=&#8220;in_container&#8220; scene_position=&#8220;center&#8220; text_color=&#8220;dark&#8220; text_align=&#8220;left&#8220; overlay_strength=&#8220;0.3&#8243;][vc_column column_padding=&#8220;no-extra-padding&#8220; column_padding_position=&#8220;all&#8220; background_color_opacity=&#8220;1&#8243; background_hover_color_opacity=&#8220;1&#8243; width=&#8220;1\/1&#8243;][vc_column_text]\n<h2 style=\"text-align: justify;\">Ged\u00e4chtnisprotokoll:<\/h2>\n<p style=\"text-align: justify;\">Es wurde eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstra\u00dfe abgefragt. Aktenzeichen war :VG Neustadt (Weinstra\u00dfe), Urteil vom 10. Januar 2022 Eingekleidet war die Klausur au\u00dferdem durch einen Antrag auf Prozesskostenhilfe. Der Fall war im wesentlichen folgender: Der mittellose Kl\u00e4ger stellt vor Gericht einen Antrag auf Prozesskostenhilfe. Der Kl\u00e4ger begehrt die Aufhebung der Sicherstellung von drei Gesichtsmasken und einem Kabel sowie die Herausgabe der Gegenst\u00e4nde. In den vergangenen Jahren wurden mit dem Fahrzeug des AS insgesamt neun, teils erhebliche Geschwindigkeits\u00fcberschreitungen begangen. Zuletzt kam es am 29. November 2019 zu einer Geschwindigkeits\u00fcberschreitung um 46 km\/h au\u00dferhalb geschlossener Ortschaften, bei der der Fahrer des Pkw \u2013 wie bereits mehrfach in der Vergangenheit \u2013 eine Maske trug. Am 13. Dezember 2019 fuhr eine Polizeistreife zwecks Identifizierung an die Wohnadresse des Kl\u00e4gers. Nach der Ansicht der ermittelnden Beamten habe der Kl\u00e4ger eindeutig als der Fahrer identifiziert werden k\u00f6nnen. Insbesondere die Ohrenpartie sei auf dem \u201eBlitzerfoto\u201c trotz Maske gut erkennbar und stimme mit den markanten Ohren des Kl\u00e4gers \u00fcberein. Auch bei drei weiteren Vorg\u00e4ngen waren sich die Polizeibeamten aus den o.g. Gr\u00fcnden sicher, dass es sich bei dem Fahrer um den Kl\u00e4ger handele. Der Kl\u00e4ger reichte einen Anh\u00f6rungsbogen zu dem Vorfall am 29. November 2019 ein, in dem er angab, nicht selbst gefahren zu sein. Bei dem Fahrer handele es sich um A, wohnhaft in der Ulitsa L.. in Duschanbe, Tadschikistan. Interne Ermittlungen zu der Person verliefen erfolglos. Aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts wurden die Wohnung und der Pkw des Kl\u00e4gers durchsucht. Dabei wurden unter anderem die hier streitgegenst\u00e4ndlichen Gesichtsmasken und das Kabel aufgefunden und per Verf\u00fcgung am selben Tag sichergestellt. Es handelt sich um drei Masken \u2013 eine Kunststoffmaske mit Haaren, eine schwarze Kunststoffmaske mit einem Gitter vor den Augen\u00f6ffnungen und eine Stoffmaske mit Sehschlitzen. Bei dem Kabel handelt es sich um ein ca. 3 \u2013 4 cm dickes und ca. 40 cm langes Kabel, das an einem Ende mit stabilem Klebeband umwickelt ist. Mit Schreiben vom 01. M\u00e4rz 2021 wurde der Kl\u00e4ger zu einer geplanten Verwertung angeh\u00f6rt, der er mit Schreiben vom 09. M\u00e4rz 2021 widersprach. In dem Schreiben begehrte er zudem die Aufhebung der Sicherstellungsverf\u00fcgung sowie die Herausgabe der sichergestellten Gegenst\u00e4nde. Die Sachen st\u00fcnden in keinem Zusammenhang mit der Anordnung der Wohnungsdurchsuchung. Es handele sich weder um Tatwaffen noch Beweisst\u00fccke, sondern um Alltagsgegenst\u00e4nde. Die Staatsanwaltschaft habe den Fall bereits geschlossen. Die Wohnungsdurchsuchung habe eindeutige Beweise f\u00fcr seine Unschuld geliefert. Das Kabel habe er gelegentlich als Werkzeug genutzt. Die Behauptung, es sei ein Totschl\u00e4ger, sei eine Interpretation der Polizei. Die Masken seien als Schutz beim Paintball gedacht. Die schwarze Plastikmaske sei extra daf\u00fcr gekauft worden und habe 850,00 \u20ac geko. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2021 wurde der Widerspruch gegen die Sicherstellungsverf\u00fcgung zur\u00fcckgewiesen mit der Begr\u00fcndung, die Sicherstellung, gegen die der Kl\u00e4ger sich wende, sei rechtm\u00e4\u00dfig erfolgt. Es habe bei der Wohnungsdurchsuchung am 25. September 2020 eine gegenw\u00e4rtige Gefahr bestanden, die auch jetzt noch bestehe. Mit dem Fahrzeug des Kl\u00e4gers seien in der Vergangenheit mehrere Geschwindigkeitsverst\u00f6\u00dfe mit Masken begangen worden, sodass der Fahrer nicht habe identifiziert werden k\u00f6nnen. Es sei zu vermuten, dass die vom Kl\u00e4ger als Fahrer angegebene Person nicht existiere, da zu ihr keine weiteren Informationen h\u00e4tten erlangt werden k\u00f6nnen. Die sichergestellten Masken k\u00f6nnten dazu genutzt werden, erneut maskiert Geschwindigkeitsverst\u00f6\u00dfe zu begehen. Hingegen seien sie nicht geeignet, beim Paintball spielen eingesetzt zu werden. Hierf\u00fcr seien stabile und sichere Masken notwendig, da die Gefahr von Augenverletzungen durch die 285 \u2013 329 km\/h schnellen Geschosse bestehe. Ohne entsprechende Schutzmaske d\u00fcrfe man in der Regel noch nicht einmal das Spielfeld betreten. Der Kl\u00e4ger habe zudem einen falschen Preis f\u00fcr die schwarze Kunststoffmaske angegeben. Diese sei im Handel f\u00fcr 15,90 \u20ac erh\u00e4ltlich und nach einem Hinweis des Herstellers gerade nicht f\u00fcr das Paintball spielen geeignet. Nach polizeilicher Erfahrung sei davon auszugehen, dass die Masken zu Zwecken eingesetzt w\u00fcrden, bei denen die Identit\u00e4t des Tr\u00e4gers verschleiert werden solle. Da der bzw. die Fahrer des Pkw des Kl\u00e4gers bereits mehrfach bei Geschwindigkeits\u00fcberschreitungen seine\/ihre Identit\u00e4t verschleiert h\u00e4tten, sei davon auszugehen, dass das auch in Zukunft wieder erfolgen werde. Das Argument, dass der Kl\u00e4ger keiner Straftat\/Ordnungswidrigkeit schuldig gesprochen worden sei, verfange nicht. Es handele sich um eine pr\u00e4ventive Sicherstellung zur Gefahrenabwehr und nicht um eine repressive Ma\u00dfnahme. Auch die Sicherstellung des zur Waffe umfunktionierten Kabels sei rechtm\u00e4\u00dfig. Es handele sich dabei um eine Waffe nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/WaffG\/1.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 1 WaffG: Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen\">\u00a7 1 Abs. 2 Nr. 2<\/a> lit. a) Waffengesetz \u2013 WaffG \u2013. Das F\u00fchren solcher Waffen sei nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/WaffG\/42a.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 42a WaffG: Verbot des F&uuml;hrens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenst&auml;nden\">\u00a7 42a Abs. 1 Nr. 2 WaffG<\/a> grunds\u00e4tzlich verboten. Das Kabel sei mit Hilfe von Klebeband derart ver\u00e4ndert worden, dass es nicht mehr seinen urspr\u00fcnglichen Zweck erf\u00fclle, sondern \u2013 insbesondere durch die Befestigung einer gr\u00f6\u00dferen Menge Klebeband an der Griffseite zum besseren Halten \u2013 zu einer Hieb- und Schlagwaffe umfunktioniert worden sei. Eine sinnvolle andere Verwendungsm\u00f6glichkeit bestehe nicht. Durch die Sicherstellung werde ein fortlaufender Versto\u00df gegen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/WaffG\/42a.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 42a WaffG: Verbot des F&uuml;hrens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenst&auml;nden\">\u00a7 42a Abs. 1 Nr. 2 WaffG<\/a> unterbunden. Im Widerspruchsbescheid wurde zudem die Verwertung der Masken und die Vernichtung des Kabels angeordnet. Auch dies sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Sicherstellung der Masken sei mit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohen Kosten verbunden und das Kabel k\u00f6nne aufgrund der Waffeneigenschaft nicht mehr an den Kl\u00e4ger herausgegeben werden. Er meint, die Sicherstellung sei absolut rechtsverletzend und unzul\u00e4ssig. Er habe die Gegenst\u00e4nde bereits seit Jahren in Gebrauch und sie h\u00e4tten nie eine Gefahr dargestellt. Das Kabel sei als Hebel beim Reifenwechsel benutzt worden. Mit dem Klebeband habe er es nur sicherer gemacht. So w\u00fcrden Verletzungen durch scharfe Kanten vermieden. Die Masken w\u00fcrden schon seit Jahren bei verschiedenen Spielen verwendet. Die schwarze Maske sei vor 10 \u2013 15 Jahren gekauft worden. Die Rechnung habe er noch. Die Polizei habe in insgesamt neun F\u00e4llen den Fahrer seines Wagens nicht identifizieren k\u00f6nnen, weil sie ihren Verpflichtungen nicht ordnungsgem\u00e4\u00df nachkomme. Er habe den Fragebogen ausgef\u00fcllt und die Meldeadresse des Fahrers durchgegeben. Wenn man bei einem solchen Informationszufluss den Fahrer nicht ermitteln k\u00f6nne, zeige das eindeutig, dass die Polizei ihren Pflichten nicht ordnungsgem\u00e4\u00df nachgegangen sei. Alle sichergestellten Gegenst\u00e4nde seien frei verk\u00e4uflich. Es sei bei keinem Gegenstand verboten, ihn zu besitzen. Die Polizei operiere nur mit Vermutungen und versuche, ihm Geb\u00fchren aufzuzwingen. Es gelte die Unschuldsvermutung.<\/p>\n[\/vc_column_text]<div  class=\"divider\"><\/div>[vc_column_text]\n<p style=\"text-align: justify;\">Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Ged\u00e4chtnisprotokoll einer <b>echten Klausur vom April 2023 im zweiten Staatsexamen in Rheinland-Pfalz.<\/b>\u00a0Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs\u00a0<a href=\"http:\/\/www.juridicus.de\/pruefungsprotokolle\">Juridicus.de<\/a>.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Schilderung des Falles und die L\u00f6sung beruhen ausschlie\u00dflich auf der Wahrnehmung des Pr\u00fcflings.<\/p>\n[\/vc_column_text][\/vc_column][\/vc_row][vc_row type=&#8220;full_width_background&#8220; scene_position=&#8220;center&#8220; text_color=&#8220;dark&#8220; text_align=&#8220;left&#8220; overlay_strength=&#8220;0.3&#8243;][vc_column column_padding=&#8220;no-extra-padding&#8220; column_padding_position=&#8220;all&#8220; background_color_opacity=&#8220;1&#8243; background_hover_color_opacity=&#8220;1&#8243; width=&#8220;1\/1&#8243;]<div  class=\"divider-border\"><\/div>[\/vc_column][\/vc_row]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>[vc_row type=&#8220;in_container&#8220; scene_position=&#8220;center&#8220; text_color=&#8220;dark&#8220; text_align=&#8220;left&#8220; overlay_strength=&#8220;0.3&#8243;][vc_column column_padding=&#8220;no-extra-padding&#8220; column_padding_position=&#8220;all&#8220; background_color_opacity=&#8220;1&#8243; background_hover_color_opacity=&#8220;1&#8243; width=&#8220;1\/1&#8243;][vc_column_text] Pr\u00fcfungsfach:\u00a0 \u00d6ffentliches Recht [\/vc_column_text][\/vc_column][\/vc_row][vc_row type=&#8220;in_container&#8220; scene_position=&#8220;center&#8220; text_color=&#8220;dark&#8220; text_align=&#8220;left&#8220; overlay_strength=&#8220;0.3&#8243;][vc_column column_padding=&#8220;no-extra-padding&#8220; column_padding_position=&#8220;all&#8220; background_color_opacity=&#8220;1&#8243; background_hover_color_opacity=&#8220;1&#8243; width=&#8220;1\/1&#8243;][vc_column_text] Ged\u00e4chtnisprotokoll: Es wurde eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstra\u00dfe abgefragt. 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