{"id":1819,"date":"2014-08-04T15:05:30","date_gmt":"2014-08-04T13:05:30","guid":{"rendered":"http:\/\/examensrelevant.de\/?p=1819"},"modified":"2018-12-14T02:27:13","modified_gmt":"2018-12-14T01:27:13","slug":"materieller-schaden-bei-verkehrsunfaellen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.juridicus.de\/blog\/materieller-schaden-bei-verkehrsunfaellen\/","title":{"rendered":"Materieller Schaden bei Verkehrsunf\u00e4llen"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\"><strong>I. Reparaturkosten \/ Wiederbeschaffungswert<\/strong><br \/>\nNach dem in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/249.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 249 BGB: Art und Umfang des Schadensersatzes\">\u00a7 249 I BGB<\/a> verankerten <strong>Grundsatz der Naturalrestitution<\/strong> ist das Fahrzeug grunds\u00e4tzlich vom Sch\u00e4diger in den Zustand zu versetzen, in dem es sich vor dem Unfallereignis befunden hat. Da dieser hierzu h\u00e4ufig nicht in der Lage ist und dies dem Gesch\u00e4digten auch nicht zugemutet werden kann, sieht <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/249.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 249 BGB: Art und Umfang des Schadensersatzes\">\u00a7 249 II 1 BGB<\/a> vor, dass der Gesch\u00e4digte den <strong>zur Wiederherstellung des urspr\u00fcnglichen Zustandes erforderlichen Geldbetrag<\/strong> vom Sch\u00e4diger verlangen kann. Die <strong>Mehrwertsteuer<\/strong> bekommt er nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/249.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 249 BGB: Art und Umfang des Schadensersatzes\">\u00a7 249 II 2 BGB<\/a> allerdings nur in dem Umfang ersetzt, in welchen sie <strong>tats\u00e4chlich angefallen<\/strong> ist.<br \/>\nDem Grundsatz der Naturalrestitution gem\u00e4\u00df hat der Gesch\u00e4digte also grunds\u00e4tzlich einen Anspruch darauf, sein <strong>Fahrzeug reparieren<\/strong> zu lassen. Ist dies <strong>technisch nicht<\/strong> m\u00f6glich (sog. Totalschaden), so besteht die Naturalrestitution darin, dass ein <strong>gleichwertiges Fahrzeug wiederbeschafft<\/strong> wird. Die H\u00f6he des Schadensersatzes des Gesch\u00e4digten bestimmt sich dann nach dem <strong>aktuellen Zeitwert = Wiederbe-schaffungswert<\/strong> des Fahrzeugs vor dem Unfall <strong>abz\u00fcglich<\/strong> des noch vorhandenen <strong>Restwertes<\/strong> des Fahrzeugs.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong> II. Merkantiler Minderwert, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/251.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 251 BGB: Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung\">\u00a7 251 BGB<\/a><\/strong><br \/>\nBei beim merkantilen Minderwert handelt es sich um eine Minderung des Verkaufswerts, die trotz v\u00f6lliger und ordnungsgem\u00e4\u00dfer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich besch\u00e4digten Kraftfahrzeugs allein deshalb verbleibt, weil bei einem<strong> gro\u00dfen Teil des Publikums<\/strong>, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Sch\u00e4den, eine <strong>den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbesch\u00e4digter Kraftfahrzeuge<\/strong> besteht, so dass bei einer Weiterver\u00e4u\u00dferung nur ein geringerer Marktpreis zu erzielen ist. Diese <strong>Wertdifferenz<\/strong> stellt einen <strong>unmittelbaren Sachschaden<\/strong> dar (vgl. BGH, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%202005,%20277\" target=\"_blank\" title=\"BGH, 23.11.2004 - VI ZR 357\/03: Merkantile Wertminderung\">NJW 2005, 277<\/a>).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>III. Mietwagenkosten<\/strong><br \/>\nMietwagenkosten k\u00f6nnen beansprucht werden, wenn sie wegen der Fahrunt\u00fcchtigkeit des Fahrzeugs und <strong>Durchf\u00fchrung der Reparatur oder w\u00e4hrend der Ersatzbeschaffung tats\u00e4chlich<\/strong> anfallen. Hier hat der Gesch\u00e4digte grunds\u00e4tzlich einen Anspruch auf ein <strong>gleichwertiges Fahrzeug<\/strong>. Allerdings muss er sich dann wegen <strong>ersparter Aufwendungen<\/strong> im Wege der Vorteilsanrechnung grunds\u00e4tzlich einen <strong>Abzug von 10 %<\/strong> gefallen lassen. Dies kann durch ein <strong>Fahrzeugs einer niedrigen Kategorie<\/strong> vermieden werden.<br \/>\nH\u00e4ufiger Streitpunkt sind jedoch die vom Mietwagenunternehmen berechneten Tarife. Oftmals wird ein \u00fcber dem \u00fcblichen Preis liegender <strong>Unfallersatztarif<\/strong> berechnet. Dies hat den BGH in letzter Zeit h\u00e4ufig besch\u00e4ftigt.<br \/>\nEin <strong>erh\u00f6hter Unfallersatztarif<\/strong> ist nur erforderlich und damit ersatzf\u00e4hig, wenn die Besonderheit dieses Tarifs mit R\u00fccksicht auf die Unfallsituation einen gegen\u00fcber dem Normaltarif h\u00f6heren Preis <strong>betriebswirtschaftlich rechtfertigt<\/strong>, weil der Vermieter Leistungen erbracht hat, die durch die <strong>besondere Unfallsituation veranlasst<\/strong> sind (vgl. BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%202005,%2051\" target=\"_blank\" title=\"BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151\/03: Unfallersatztarife auf dem Pr&uuml;fstand\">NJW 2005, 51<\/a>; BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%202006,%20360\" target=\"_blank\" title=\"BGH, 25.10.2005 - VI ZR 9\/05: Erstattungsf&auml;higkeit eines Unfallersatztarifs f&uuml;r Mietwagen\">NJW 2006, 360<\/a>). Die Mietwagenkosten werden f\u00fcr die <strong>Dauer der Reparatur<\/strong> oder die <strong>Dauer der Ersatzbeschaffung<\/strong> ersetzt, wobei von \u00fcblichen Zeiten von 2 \u2013 3 Wochen auszugehen ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>IV. Nutzungsausfall<\/strong><br \/>\nHat der Gesch\u00e4digte von seinem Recht auf einen Mietwagen keinen Gebrauch gemacht, so kann er grunds\u00e4tzlich einen Anspruch auf Ersatz der ihm entgangenen Nutzungsm\u00f6glichkeit geltend machen. Es handelt sich hierbei um einen <strong>normativen Schaden<\/strong>, der zu einer <strong>Schadensposition<\/strong> auch <strong>ohne feststellbare Verringerung der Verm\u00f6genssituation<\/strong> f\u00fchrt. Allerdings muss der Entzug der Nutzungsm\u00f6glichkeit auch <strong>f\u00fchlbar<\/strong> sein. Insofern ist die Ersatzforderung von dem Vorliegen eines <strong>Nutzungswillens<\/strong> und der <strong>hypothetischen Nutzungsm\u00f6glichkeit<\/strong> abh\u00e4ngig.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>V. Gutachterkosten<\/strong><br \/>\nAuch die Kosten eines <strong>vorprozessualen Schadensgutachtens<\/strong> geh\u00f6ren zum ersatzf\u00e4higen Schaden. Gutachterkosten werden vor allem aufgewendet, um das <strong>Ausma\u00df der Besch\u00e4digung des Kraftfahrzeugs<\/strong> zu ermitteln und deren <strong>Beseitigung in einer Werkstatt vorzubereiten<\/strong>; sie dienen daher der Wiederinstandsetzung und damit der Wiederherstellung des fr\u00fcheren Zustands, so dass sie um Schadensersatz <strong>nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/249.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 249 BGB: Art und Umfang des Schadensersatzes\">\u00a7 249 II 1 BGB<\/a> als Sachschaden erfasst<\/strong> sind (vgl. BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%201982,%20829\" target=\"_blank\" title=\"BGH, 12.01.1982 - VI ZR 265\/80: Umfang des Quotenvorrechts des Kaskoversicherten\">NJW 1982, 829<\/a>).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>VI. Allgemeine Aufwandspauschale<\/strong><br \/>\nDie mit der Abwicklung des Schadensfalles verbundenen <strong>Nebenkosten<\/strong> sind in <strong>den Grenzen der Erforderlichkeit<\/strong> nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/249.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 249 BGB: Art und Umfang des Schadensersatzes\">\u00a7 249 II 1 BGB<\/a> zu ersetzen. \u00dcblich ist insoweit eine <strong>Pauschalierung<\/strong>, wobei Betr\u00e4ge in H\u00f6he von 25 bis und 30 Euro als angemessen anerkannt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>VII. Abschleppkosten<\/strong><br \/>\nAuch die Abschleppkosten sind durch das Unfallereignis verursacht und geh\u00f6ren zu den <strong>ersatzf\u00e4higen Schadensposten<\/strong> (vgl. BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%201982,%20829\" target=\"_blank\" title=\"BGH, 12.01.1982 - VI ZR 265\/80: Umfang des Quotenvorrechts des Kaskoversicherten\">NJW 1982, 829<\/a>).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>I. Reparaturkosten \/ Wiederbeschaffungswert Nach dem in \u00a7 249 I BGB verankerten Grundsatz der Naturalrestitution ist das Fahrzeug grunds\u00e4tzlich vom Sch\u00e4diger in den Zustand zu versetzen, in dem es sich vor dem Unfallereignis befunden hat. 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