{"id":18570,"date":"2026-06-06T09:00:33","date_gmt":"2026-06-06T07:00:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www.juridicus.de\/blog\/?p=18570"},"modified":"2026-05-28T12:08:56","modified_gmt":"2026-05-28T10:08:56","slug":"gedaechtnisprotokoll-einer-echten-klausur-zum-2-staatsexamen-rheinland-pfalz-vom-oktober-2025-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.juridicus.de\/blog\/gedaechtnisprotokoll-einer-echten-klausur-zum-2-staatsexamen-rheinland-pfalz-vom-oktober-2025-2\/","title":{"rendered":"Ged\u00e4chtnisprotokoll einer echten Klausur zum 2. Staatsexamen &#8211; Rheinland-Pfalz vom Oktober 2025"},"content":{"rendered":"[vc_row type=&#8220;in_container&#8220; scene_position=&#8220;center&#8220; text_color=&#8220;dark&#8220; text_align=&#8220;left&#8220; overlay_strength=&#8220;0.3&#8243;][vc_column column_padding=&#8220;no-extra-padding&#8220; column_padding_position=&#8220;all&#8220; background_color_opacity=&#8220;1&#8243; background_hover_color_opacity=&#8220;1&#8243; width=&#8220;1\/1&#8243;]<div  class=\"divider\"><\/div>[vc_column_text]\n<h2>Pr\u00fcfungsfach: \u00a0Zivilrecht<\/h2>\n[\/vc_column_text][\/vc_column][\/vc_row][vc_row type=&#8220;in_container&#8220; scene_position=&#8220;center&#8220; text_color=&#8220;dark&#8220; text_align=&#8220;left&#8220; overlay_strength=&#8220;0.3&#8243;][vc_column column_padding=&#8220;no-extra-padding&#8220; column_padding_position=&#8220;all&#8220; background_color_opacity=&#8220;1&#8243; background_hover_color_opacity=&#8220;1&#8243; width=&#8220;1\/1&#8243;][vc_column_text]\n<h2 style=\"text-align: justify;\">Ged\u00e4chtnisprotokoll:<\/h2>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Kl\u00e4gerin machte in ihrer Klage vier Antr\u00e4ge gegen die Beklagten geltend 1. Zahlung des restlichen Mietzinses in H\u00f6he von 140 \u20ac f\u00fcr zwei Monate. 2. Zahlung des erlangten \u00dcberschusses, den der Beklagte durch die Untervermietung der letzten zwei Monate erhielt, 3. Auszahlung der zuk\u00fcnftigen \u00dcbersch\u00fcsse aus dem Untermietvertrag, die der Beklagte erhielt. 4. Zustimmung des Beklagten auf \u00c4nderung der Eintragung der Grundschuld, die zu seinen Gunsten f\u00fcr das Grundst\u00fcck eingetragen war. Kl\u00e4gerin und Beklagter haben einen Mietvertrag geschlossen, Miete betrug 700 \u20ac. Eine Freundin der Kl\u00e4gerin bewohnte das Nachbarhaus und erhielt einen kleinen Hundewelpen. Dieser Hundewelpe bellte mehrfach am Tag und der Beklagte f\u00fchlte sich dadurch erheblich gest\u00f6rt. Dies hat er der Kl\u00e4gerin auch per WhatsApp mitgeteilt. Die Kl\u00e4gerin erwiderte, dass sie die Nachbarin dar\u00fcber in Kenntnis setzen, jedoch bis dahin nichts machen kann. Die Kl\u00e4gerin erwiderte auch, dass sie sich mit der Freundin Kontakt setzte und diese best\u00e4tigte, dass der Hund in den n\u00e4chsten Monaten in die Hundeschule gehe, sodass das Bellen weniger werden w\u00fcrde. Zwei Wochen sp\u00e4ter beschwerte sich der Beklagte erneut \u00fcber das Bellen und drohte eine Mietminderung an. F\u00fcr die Monate November und Dezember behielt der Beklagte jeweils 70\u20ac der Miete ein. Ab Januar des Folgejahres erhielt die Kl\u00e4gerin wieder die volle Miete von 700\u20ac. Sie fuhr zur Wohnung des Beklagten, dort \u00f6ffnete eine der Kl\u00e4gerin unbekannte Frau die T\u00fcr. Sie erkl\u00e4rte der Kl\u00e4gerin, dass sie hier zur Untermiete wohnen w\u00fcrde, da der Beklagte zu seiner Freundin gezogen ist. Die vereinbarte Miete mit dem Beklagten betr\u00e4gt 900 \u20ac warm. Die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rte gegen\u00fcber dem Beklagten, sie sei mit der Untermiete nur insoweit einverstanden, als dass sie die \u00fcbersch\u00fcssige Miete ausgezahlt bekommt. Daf\u00fcr f\u00fchrte sie an, dass der Verbrauch deutlich h\u00f6her w\u00e4re und die Wohnung mehr abgenutzt werden w\u00fcrde, ansonsten k\u00f6nne sie auch die Miete f\u00fcr den Beklagten erh\u00f6hen. Der Beklagte arbeitet als Autor im Home-Office und f\u00fchlt sich durch den Hund derart gest\u00f6rt, da er nicht ruhig arbeiten kann insbesondere auch in seiner Raucherpausen auf dem Balkon f\u00fchlte sich durch den Hund der Nachbarin gest\u00f6rt. Der Beklagte sei hier der Ansicht die \u00fcbersch\u00fcssige Miete aus dem Untermietvertrag stehe der Kl\u00e4gerin nicht zu, da auch insbesondere keine Auskehrt vertraglich im Mietvertrag geregelt wurde und auch keine Regelungen \u00fcber einen Mehrverbrauch, der darin besteht, dass die Untermieterin anstatt des Beklagten die Wohnung bewohnt. Einer Mieterh\u00f6hung stimmt der Beklagte nicht zu. Dar\u00fcber hinaus macht die Kl\u00e4gerin einen weiteren Sachverhalt geltend. Sie tr\u00e4gt vor, im Jahr 2021 gemeinsam mit ihrem Bruder ein Grundst\u00fcck geerbt zu haben. Dieses Grundst\u00fcck sei jedoch ausschlie\u00dflich zugunsten des Bruders als Eigent\u00fcmer im Grundbuch eingetragen worden. Die Kl\u00e4gerin habe sich im Gegenzug mit der Eintragung einer Grundschuld in H\u00f6he von 40.000 \u20ac im Grundbuch abfinden lassen. Am 5. Mai 2024 habe die Kl\u00e4gerin diese Grundschuld im Wege der Schenkung mittels notarieller Urkunde auf ihre Nichte \u00fcbertragen. Eine Eintragung der Nichte ins Grundbuch sei jedoch nicht erfolgt aufgrund eines Fehlers des Grundbuchamtes. Ende Juni 2024 habe der Lebenspartner der Kl\u00e4gerin \u2013 ohne ihr Wissen \u2013 zusammen mit einem Herrn Ludwig Lars ebenfalls die \u00dcbertragung dieser Grundschuld vereinbart. Hintergrund sei gewesen, dass die Kl\u00e4gerin Herrn Ludwig aus einem fr\u00fcheren Autoverkauf noch eine Restzahlung in H\u00f6he von 38.000 \u20ac schuldete. Der Lebenspartner der Kl\u00e4gerin habe von deren Zahlungsunf\u00e4higkeit gewusst; Herr Ludwig habe jedoch mit rechtlichen Schritten gedroht. Um Herrn Ludwig zufriedenzustellen, habe der Lebenspartner der Kl\u00e4gerin die Grundschuld auf ihn \u00fcbertragen. Die Eintragung der Grundschuld zugunsten des Herrn Ludwig sei im August 2024 erfolgt. Zeitgleich habe der Notar, der die Schenkung an die Nichte betreut hatte, ein Schreiben an das Grundbuchamt gerichtet und aus nicht nachvollziehbaren Gr\u00fcnden die Eintragung der Nichte zur\u00fcckgenommen. Im Oktober 2024 habe Herr Ludwig die Grundschuld sodann durch notarielle Einigung und Eintragung im Grundbuch auf den Beklagten \u00fcbertragen. Inzwischen habe die m\u00fcndliche Verhandlung stattgefunden. Das Gericht habe die Parteien ordnungsgem\u00e4\u00df geladen und einen Hinweis gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/504.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 504 ZPO: Hinweis bei Unzust&auml;ndigkeit des Amtsgerichts\">\u00a7 504 ZPO<\/a> erteilt. Weitere Erkl\u00e4rungen der Parteien zu diesem Themenkomplex habe es nicht gegeben. Der Beklagte erwiderte, die \u00dcbertragung der Grundschuld von Herrn Ludwig sei rechtm\u00e4\u00dfig erfolgt; die Einigung mit der Nichte der Kl\u00e4gerin gehe ins Leere. Herr Ludwig habe zudem nicht gewusst, dass der Lebenspartner der Kl\u00e4gerin nicht berechtigt gewesen sei, ein derartiges Rechtsgesch\u00e4ft vorzunehmen. Er sei juristischer Laie, und eine weitergehende Pr\u00fcfungspflicht k\u00f6nne ihm nicht angelastet werden. In der m\u00fcndlichen Verhandlung stellte die Kl\u00e4gerin die Antr\u00e4ge zu 1\u20133 wie \u00fcblich; hinsichtlich des vierten Antrags erg\u00e4nzte sie hilfsweise den Antrag auf Zustimmung zur Eintragung der Grundschuld zugunsten ihrer Nichte. Der Beklagte beantragte Klageabweisung. Im Rahmen einer weiteren informatorischen Parteianh\u00f6rung legte der Beklagte erstmals dar, zu welchen Uhrzeiten der Hund der Nachbarin jeweils bellte. Dies sei etwa f\u00fcnfmal t\u00e4glich f\u00fcr jeweils rund f\u00fcnf Minuten der Fall gewesen, also insgesamt etwa 20 Minuten pro Tag. Weitere Angaben, etwa zu Lautst\u00e4rke, Dezibel Messungen oder sonstigen Umst\u00e4nden, erfolgten nicht. Die Rechtsmittelbelehrung war laut Bearbeitervermerk ausgeschlossen. Hinsichtlich des Klageantrags zu 3 machte der Beklagte geltend, dieser sei unzul\u00e4ssig, da die Voraussetzungen der <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/257.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 257 ZPO: Klage auf k&uuml;nftige Zahlung oder R&auml;umung\">\u00a7\u00a7 257<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/258.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 258 ZPO: Klage auf wiederkehrende Leistungen\">258<\/a> oder <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/259.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 259 ZPO: Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung\">259 ZPO<\/a> nicht vorl\u00e4gen. Zudem bem\u00e4ngelte der Beklagte die Prozessf\u00fchrungsbefugnis der Kl\u00e4gerin bez\u00fcglich des Klageantrags zu 4.<\/p>\n[\/vc_column_text]<div  class=\"divider\"><\/div>[vc_column_text]\n<p style=\"text-align: justify;\">Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Ged\u00e4chtnisprotokoll einer <strong>echten Klausur vom Oktober 2025 im zweiten Staatsexamen in Rheinland-Pfalz. <\/strong>Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs\u00a0<a href=\"http:\/\/www.juridicus.de\/pruefungsprotokolle\">Juridicus.de<\/a>.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Schilderung des Falles und die L\u00f6sung beruhen ausschlie\u00dflich auf der Wahrnehmung des Pr\u00fcflings.<\/p>\n[\/vc_column_text][\/vc_column][\/vc_row][vc_row type=&#8220;full_width_background&#8220; scene_position=&#8220;center&#8220; text_color=&#8220;dark&#8220; text_align=&#8220;left&#8220; overlay_strength=&#8220;0.3&#8243;][vc_column column_padding=&#8220;no-extra-padding&#8220; column_padding_position=&#8220;all&#8220; background_color_opacity=&#8220;1&#8243; background_hover_color_opacity=&#8220;1&#8243; width=&#8220;1\/1&#8243;]<div  class=\"divider-border\"><\/div>[\/vc_column][\/vc_row]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>[vc_row type=&#8220;in_container&#8220; scene_position=&#8220;center&#8220; text_color=&#8220;dark&#8220; text_align=&#8220;left&#8220; overlay_strength=&#8220;0.3&#8243;][vc_column column_padding=&#8220;no-extra-padding&#8220; column_padding_position=&#8220;all&#8220; background_color_opacity=&#8220;1&#8243; background_hover_color_opacity=&#8220;1&#8243; width=&#8220;1\/1&#8243;][vc_column_text] Pr\u00fcfungsfach: \u00a0Zivilrecht [\/vc_column_text][\/vc_column][\/vc_row][vc_row type=&#8220;in_container&#8220; scene_position=&#8220;center&#8220; text_color=&#8220;dark&#8220; text_align=&#8220;left&#8220; overlay_strength=&#8220;0.3&#8243;][vc_column column_padding=&#8220;no-extra-padding&#8220; column_padding_position=&#8220;all&#8220; background_color_opacity=&#8220;1&#8243; background_hover_color_opacity=&#8220;1&#8243; width=&#8220;1\/1&#8243;][vc_column_text] Ged\u00e4chtnisprotokoll: Die Kl\u00e4gerin machte in ihrer Klage vier Antr\u00e4ge gegen die Beklagten geltend 1. 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