{"id":2383,"date":"2014-10-21T08:00:34","date_gmt":"2014-10-21T06:00:34","guid":{"rendered":"http:\/\/examensrelevant.de\/?p=2383"},"modified":"2018-12-14T02:27:09","modified_gmt":"2018-12-14T01:27:09","slug":"grundlagenwissen-die-fortsetzungsfeststellungsklage-%c2%a7-113-i-4-vwgo","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.juridicus.de\/blog\/grundlagenwissen-die-fortsetzungsfeststellungsklage-%c2%a7-113-i-4-vwgo\/","title":{"rendered":"Pr\u00fcfungswissen: Die Fortsetzungsfeststellungsklage, \u00a7 113 I 4 VwGO"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Die Fortsetzungsfeststellungsklage kommt im Zusammenhang mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in Betracht, wenn der angefochtene oder begehrte Verwaltungsakt sich erledigt hat und daher nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BVwVfG\/43.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 43 BVwVfG: Wirksamkeit des Verwaltungsaktes\">\u00a7 43 II VwVfG<\/a> keine Wirkungen mehr entfaltet, so dass weder die nachtr\u00e4glich Aufhebung noch der nachtr\u00e4glich Erlass des Verwaltungsaktes wegen des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen. Das Klagebegehren richtet dann im Wege einer Klage\u00e4nderung, die nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/91.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 91 VwGO [Klage&auml;nderung]\">\u00a7 91 I VwGO<\/a> als stets sachdienlich m\u00f6glich ist, auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes oder seiner Ablehnung.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><!--more--><strong>I. Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage<\/strong><br \/>\nKlagegegenstand muss ein Verwaltungsakt sein. Nach dessen Erledigung sind folgende Konstellationen denkbar.<br \/>\nIn <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/113.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 113 VwGO [Tenor, Fortsetzungsfeststellungsantrag]\">\u00a7 113 I 4 VwGO<\/a> ist der Fall geregelt, dass die Erledigung <strong>w\u00e4hrend einer schon anh\u00e4ngigen Anfechtungsklage<\/strong> eintritt.<br \/>\nTritt in der Anfechtungssituation das erledigende Ereignis vor Klageerhebung ein, wird <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/113.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 113 VwGO [Tenor, Fortsetzungsfeststellungsantrag]\">\u00a7 113 I 4 VwGO<\/a> <strong>analog<\/strong> angewendet.<br \/>\nBegehrt der Kl\u00e4ger den <strong>Erlass eines beg\u00fcnstigenden Verwaltungsaktes<\/strong> und erledigt sich dieses Begehren w\u00e4hrend des Klageverfahrens, ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage <strong>analog <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/113.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 113 VwGO [Tenor, Fortsetzungsfeststellungsantrag]\">\u00a7 113 I 4 VwGO<\/a><\/strong> m\u00f6glich.<br \/>\nErledigt sich das Begehren auf Erlass eines beg\u00fcnstigenden Verwaltungsaktes vor der Erhebung der Klage, so wird <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/113.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 113 VwGO [Tenor, Fortsetzungsfeststellungsantrag]\">\u00a7 113 I 4 VwGO<\/a> im Wege der Doppelanalogie angewendet.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>II. Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen der urspr\u00fcnglich einschl\u00e4gigen Klageart<\/strong><br \/>\n<strong>1. bei Erledigung nach Klageerhebung<\/strong><br \/>\nDie erhobene Klage (Anfechtungs-\/Verpflichtungsklage) muss bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zul\u00e4ssig gewesen sein. Es m\u00fcssen also die besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen dieser Klagen vorgelegen haben.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>2. bei Erledigung vor Klageerhebung<\/strong><br \/>\nEin Vorverfahren ist entbehrlich, soweit die Erledigung vor Ablauf der Widerspruchsfrist eingetreten ist, da dann der Sinn und Zweck der Selbstkontrolle nicht mehr erreicht werden kann.<br \/>\nEine solche Feststellungsbefugnis hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsaktes kommt nur dem Gericht zu. Auf die Einhaltung der urspr\u00fcnglichen Klagefrist kommt es nicht an. Die Pr\u00fcfung der Klagebefugnis entf\u00e4llt ebenfalls. Es ist allein das besondere Feststellungsinteresse zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>III. Klagefrist<\/strong><br \/>\nEine m.M. geht davon aus, dass f\u00fcr die Fortsetzungsfeststellungsklage eine Klagefrist von 1 Jahr l\u00e4uft und will dies daraus herleiten, dass bez\u00fcglich der M\u00f6glichkeit einer solchen Klage eine Rechtsbehelfsbelehrung stets fehlt und daher <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/58.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 58 VwGO [Rechtsbehelfsbelehrung]\">\u00a7 58 II VwGO<\/a> eingreift. Die h.M. lehnt diesen Ansatz ab. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist bez\u00fcglich der Fortsetzungsfeststellungsklage nicht denkbar. Dar\u00fcber hinaus verl\u00e4ngert <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/58.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 58 VwGO [Rechtsbehelfsbelehrung]\">\u00a7 58 II VwGO<\/a> lediglich eine sonst vorgesehene Frist. Eine solche l\u00e4uft aber f\u00fcr die Fortsetzungsfeststellungsklage grunds\u00e4tzlich nicht, so dass auch die Verl\u00e4ngerungsvorschrift des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/58.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 58 VwGO [Rechtsbehelfsbelehrung]\">\u00a7 58 II VwGO<\/a> keine Relevanz haben kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>IV. Das besondere Feststellungsinteresse<\/strong><br \/>\n<strong>1. Wiederholungsgefahr<\/strong><br \/>\nEine Wiederholungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn<\/p>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li><strong>konkrete Anhaltspunkte<\/strong> daf\u00fcr vorliegen, dass ein<\/li>\n<li><strong>gleichartiger VA<\/strong> in<\/li>\n<li><strong>absehbarer Zeit<\/strong> wieder gegen den Kl\u00e4ger ergehen wird.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: justify;\">Hier besteht zur <strong>Verhinderung einer Wiederholung<\/strong> ein sch\u00fctzenswertes Interesse an der Feststellung, dass der erledigte VA rechtswidrig war.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>2. Rehabilitationsinteresse<\/strong><br \/>\nEntfaltet der erledigte VA unabh\u00e4ngig von seinen Rechtswirkungen objektiv <strong>diskriminierende Wirkungen<\/strong>, so hat der Kl\u00e4ger ein sch\u00fctzenswertes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des VA zur Wiederherstellung seiner Reputation. Insofern reicht jedoch das ideelle Interesse an der blo\u00dfen Feststellung, dass die Beh\u00f6rde im Unrecht war, nicht aus. Auch ist es unzureichend, wenn der Kl\u00e4ger sich nur subjektiv diskriminiert f\u00fchlt, ohne dass von dem VA objektiv diskriminierende Wirkungen ausgehen. Es kommt also auf eine feststellbare Betroffenheit der <strong>Menschenw\u00fcrde<\/strong> oder des <strong>Pers\u00f6nlichkeitsrechts<\/strong> an.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>3. Vorbereitung einer Schadensersatzklage<\/strong><br \/>\nEin Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist grunds\u00e4tzlich auch dann gegeben, wenn der Kl\u00e4ger wegen des rechtswidrigen Verwaltungshandelns einen Schadensersatzprozess vor dem ordentlichen Gericht anstrengen will, weil eine solche Entscheidung gegen\u00fcber dem ordentlichen Gericht, vor dem die Amtshaftungsklage zu erheben w\u00e4re, bindend w\u00e4re und der Verwaltungsgericht dem Kl\u00e4ger als das sachn\u00e4here Gericht erscheint.<br \/>\nEs reicht jedoch nicht aus, wenn der Kl\u00e4ger im Verwaltungsprozess lediglich behauptet, er wolle im Anschluss eine Amtshaftungsklage erheben. Vielmehr ist erforderlich, dass der Amtshaftungsprozess entweder schon <strong>anh\u00e4ngig<\/strong> oder aber <strong>mit Sicherheit zu erwarten<\/strong> ist. Dar\u00fcber hinaus darf die Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs <strong>nicht von vornherein aussichtslos<\/strong> erscheinen.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus sieht die neuere Rechtsprechung ein Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der Kl\u00e4ger ohne die M\u00f6glichkeit der FFS-Klage um die Fr\u00fcchte des Prozesses gebracht w\u00fcrde. Diese Fallgruppe scheidet daher letztlich immer schon dann aus, wenn \u00fcberhaupt noch keine Klage vor dem VG erhoben wurde, also ein Fall der Erledigung vor Klageerhebung vorliegt. Aber selbst die Klageerhebung tr\u00e4gt noch nicht automatisch Fr\u00fcchte, es muss bereits etwas im Prozess erreicht worden sein.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>4. Grundrechtseingriff<\/strong><br \/>\nDas Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/19.html\" target=\"_blank\" title=\"Art. 19 GG\">Art. 19 IV GG<\/a> gebietet es, die M\u00f6glichkeit einer gerichtlichen Kl\u00e4rung in F\u00e4llen gewichtiger, allerdings in tats\u00e4chlicher Hinsicht \u00fcberholter Grundrechtseingriffe zu er\u00f6ffnen, wenn die direkte Belastung durch einen angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschr\u00e4nkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann, so dass eine <strong>Rechtsschutzl\u00fccke<\/strong> entstehen w\u00fcrde (vgl. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%2081,%20138\" target=\"_blank\" title=\"BVerfG, 30.11.1989 - 2 BvR 3\/88: Erledigung der Hauptsache\">BVerfGE 81, 138<\/a> [140f.]; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%2096,%2027\" target=\"_blank\" title=\"BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817\/90: Durchsuchungsanordnung I\">BVerfGE 96, 27<\/a> [40]; BVerfG <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%202002,%202456\" target=\"_blank\" title=\"BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527\/99: Rehabilitierung bei Abschiebungshaft\">NJW 2002, 2456<\/a>; st. Rspr.). Dies gilt selbst dann, wenn eine summarische \u00dcberpr\u00fcfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfolgt ist, da <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/19.html\" target=\"_blank\" title=\"Art. 19 GG\">Art. 19 IV GG<\/a> einen Anspruch auf Rechtsschutz in der Hauptsache gew\u00e4hrt (vgl. BVerfG <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%202004,%202510\" target=\"_blank\" title=\"BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461\/03: Rechtsschutzinteresse\">NJW 2004, 2510<\/a> [25111]).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ver\u00f6ffentlicht in der <a title=\"Zeitschriftenauswertung (ZA)\" href=\"http:\/\/www.juridicus.de\/ZA\/konzept.html\">Zeitschriftenauswertung (ZA)<\/a> August 2013<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Fortsetzungsfeststellungsklage kommt im Zusammenhang mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in Betracht, wenn der angefochtene oder begehrte Verwaltungsakt sich erledigt hat und daher nach \u00a7 43 II VwVfG keine Wirkungen mehr entfaltet, so dass weder die nachtr\u00e4glich Aufhebung noch der nachtr\u00e4glich Erlass des Verwaltungsaktes wegen des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen. 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