{"id":3397,"date":"2015-02-18T08:00:19","date_gmt":"2015-02-18T06:00:19","guid":{"rendered":"http:\/\/examensrelevant.de\/?p=3397"},"modified":"2018-12-14T02:26:52","modified_gmt":"2018-12-14T01:26:52","slug":"grundlagenwissen-teilurteil-%c2%a7-301-zpo","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.juridicus.de\/blog\/grundlagenwissen-teilurteil-%c2%a7-301-zpo\/","title":{"rendered":"Pr\u00fcfungswissen: Teilurteil, \u00a7 301 ZPO"},"content":{"rendered":"<p><strong>Hinweis:<\/strong> Einf\u00fchrung zu der Entscheidungsbesprechung:\u00a0Zul\u00e4ssigkeit eines Teilurteils \u00fcber Vertragsbestand bei Antrag auf Feststellung von Leistungspflicht (BGH; Beschluss vom 26.06.2014 \u2212 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=IX%20ZB%2088\/13\" target=\"_blank\" title=\"BGH, 26.06.2014 - IX ZB 88\/13: Insolvenzmasse: Pf&auml;ndungsschutz f&uuml;r eigenst&auml;ndig erwirtschaftete...\">IX ZB 88\/13<\/a>). Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Auch das Teilurteil ist ein <strong>Endurteil<\/strong>. Allerdings wird hier <strong>nicht \u00fcber die gesamte Klage<\/strong> entschieden.<br \/>\nEs ist zum einen m\u00f6glich, dass nur \u00fcber einen <strong>Teil des Streitgegenstandes<\/strong> entschieden wird.<br \/>\n<strong>Beispiel:<\/strong> <em>Es wird ein Anspruch auf Schadensersatz wegen bereits eingetretener und wegen zuk\u00fcnftiger Schadensfolgen eingeklagt. Hier kann durch Teilurteil \u00fcber die bereits eingetretenen Schadensfolgen entschieden werden, damit die Kompensation schneller durchgesetzt werden kann, w\u00e4hrend die Entscheidung \u00fcber die Entsch\u00e4digung wegen sp\u00e4terer Schadensfolgen einem weiteren Urteil vorbehalten bleibt.<\/em><br \/>\nBesch\u00e4ftigt sich ein Verfahren dar\u00fcber hinaus mit mehreren Streitgegenst\u00e4nden, so kann auch dann ein Teilurteil ergehen.<br \/>\n<strong>Beispiel:<\/strong> <em>Werden in einem Mietrechtsstreit sowohl R\u00e4umungsanspruch als auch Zahlungsanspruch verfolgt und ist die Beendigung des Mietverh\u00e4ltnisses nicht abh\u00e4ngig von dem Zahlungsr\u00fcckstand, so kann durch Teilurteil \u00fcber den R\u00e4umungsanspruch entschieden werden.<\/em><br \/>\nAuch bei einer Widerklage ist es m\u00f6glich, mit einem <strong>Teilurteil<\/strong> nur \u00fcber die <strong>Klage oder<\/strong> nur \u00fcber die <strong>Widerklage<\/strong> zu entscheiden, wenn Entscheidungsreife des einen oder des anderen Teils gegeben ist. Allerdings bleibt der <strong>Erlass eines Teilurteils<\/strong> gleichwohl gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/301.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 301 ZPO: Teilurteil\">\u00a7 301 II ZPO<\/a> in das <strong>Ermessen des Gerichts<\/strong> gestellt. Erachtet das Gericht den Erlass eines Teilurteils nach Lage der Sache nicht f\u00fcr angemessen, so kann ein Teilurteil auch unterbleiben.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Soll ein Teilurteil \u00fcber einen <strong>Teil eines einheitlichen Anspruchs<\/strong> ergehen, der nach Grund und H\u00f6he streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn z<strong>ugleich ein Grundurteil \u00fcber den restlichen Teil<\/strong> des Anspruchs ergeht. Auch ansonsten darf ein Teilurteil nur ergehen, wenn es von der Entscheidung \u00fcber den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabh\u00e4ngig ist, so dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist. Dies gilt auch hinsichtlich sich widersprechender Entscheidungen im Instanzenzug.<br \/>\nSind <strong>mehrere Personen<\/strong> verklagt, so kommt ein Teilurteil <strong>bei Erforderlichkeit einer Beweisaufnahme nur nach dieser<\/strong> in Betracht. Wegen der Einheitlichkeit des Verfahrens k\u00f6nnen die Beweise nur einmal erhoben und gew\u00fcrdigt werden. Vor diesem Hintergrund muss sichergestellt sein, man hier nicht bez\u00fcglich einzelner Streitgenossen zu unterschiedlichen Ergebnissen kommt.<br \/>\nAnders ist es nur dann, wenn ein Teil des Verfahrens, z.B. wegen des Fehlens der Voraussetzungen f\u00fcr eine objektive Klageh\u00e4ufung nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/260.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 260 ZPO: Anspruchsh&auml;ufung\">\u00a7 260 ZPO<\/a>, abgetrennt wird. Dann ist \u00fcber diesen Teil selbst\u00e4ndig zu entscheiden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es um eine Frage geht, die sich auch hinsichtlich der anderen Anspr\u00fcche im weiteren Verfahren noch stellen wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ver\u00f6ffentlicht in der <a title=\"Zeitschriftenauswertung (ZA)\" href=\"http:\/\/www.juridicus.de\/ZA\/konzept.html\">Zeitschriftenauswertung (ZA)<\/a>\u00a0 November 2014<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Hinweis: Einf\u00fchrung zu der Entscheidungsbesprechung:\u00a0Zul\u00e4ssigkeit eines Teilurteils \u00fcber Vertragsbestand bei Antrag auf Feststellung von Leistungspflicht (BGH; Beschluss vom 26.06.2014 \u2212 IX ZB 88\/13). Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag ver\u00f6ffentlicht. Auch das Teilurteil ist ein Endurteil. Allerdings wird hier nicht \u00fcber die gesamte Klage entschieden. Es ist zum einen m\u00f6glich, dass nur \u00fcber einen Teil des Streitgegenstandes entschieden wird. 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