{"id":3851,"date":"2014-10-09T08:00:15","date_gmt":"2014-10-09T06:00:15","guid":{"rendered":"http:\/\/examensrelevant.de\/?p=2339"},"modified":"2018-12-14T02:27:10","modified_gmt":"2018-12-14T01:27:10","slug":"grundlagenwissen-grundzuege-der-kostenentscheidung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.juridicus.de\/blog\/grundlagenwissen-grundzuege-der-kostenentscheidung\/","title":{"rendered":"Pr\u00fcfungswissen: Grundz\u00fcge der Kostenentscheidung"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\"><strong>I. Vollst\u00e4ndiges Obsiegen\/Unterliegen im Zweiparteienprozess<\/strong><br \/>\nObsiegt eine Partei vollst\u00e4ndig und unterliegt die andere vollst\u00e4ndig, so hat die die <strong>unterliegende Partei<\/strong> gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/91.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 91 ZPO: Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht\">\u00a7 91 I ZPO<\/a> die <strong>Kosten des Rechtsstreits zu tragen<\/strong>. Sie hat die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><!--more--><strong>II. Teilweises Obsiegen\/Unterliegen<\/strong><br \/>\nDringt keine Partei mit ihrem Rechtsschutzziel vollst\u00e4ndig durch, so sind die Kosten nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/92.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 92 ZPO: Kosten bei teilweisem Obsiegen\">\u00a7 92 I ZPO<\/a> grunds\u00e4tzlich <strong>gegeneinander aufzuheben<\/strong> oder <strong>verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig zu teilen<\/strong>.<br \/>\nBei der <strong>Aufhebung der Kosten gegeneinander<\/strong> hat jede Partei ihre au\u00dfergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, die gerichtlichen Kosten (Geb\u00fchren\/Auslagen) werden nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/91.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 91 ZPO: Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht\">\u00a7 91 I 2 ZPO<\/a> zur H\u00e4lfte geteilt. Eine Kostenaufhebung kommt nur bei <strong>h\u00e4lftigem Obsie-gen\/Unterliegen<\/strong> in Betracht.<br \/>\nKommt eine Aufhebung der Kosten gegeneinander nicht in Betracht, so muss das Gericht die <strong>Kosten angemessen quoteln<\/strong>, also abh\u00e4ngig vom Teil des Obsiegens und Unterliegens aufteilen.<br \/>\nVon diesen Grunds\u00e4tzen kann das Gericht nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/92.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 92 ZPO: Kosten bei teilweisem Obsiegen\">\u00a7 92 II ZPO<\/a> jedoch auch eine Ausnahme machen. In diesem Fall ist die Kostenentscheidung auch \u00fcber die Nennung der Vorschrift hinaus zu begr\u00fcnden.<br \/>\nF\u00fcr die Bestimmung des Verh\u00e4ltnisses von Obsiegen und Unterliegen ist <strong>auf den geltend gemachten prozessualen Anspruch abzustellen<\/strong>, wobei der Geb\u00fchrenstreitwert nach h.M. den Ma\u00dfstab darstellt. Der Geb\u00fchrenstreitwert bestimmt sich nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GKG\/3.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 3 GKG: H&ouml;he der Kosten\">\u00a7 3 GKG<\/a> i.V.m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/3.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 3 ZPO: Wertfestsetzung nach freiem Ermessen\">\u00a7 3 \u2013 9 ZPO<\/a>, soweit nicht die Sondervorschriften der <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GKG\/39.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 39 GKG: Grundsatz\">\u00a7\u00a7 39 ff. GKG<\/a> eingreifen. Entscheidend ist, welchen Anteil der Teilerfolg einer Partei daran ausmacht. Zu diesem Zweck ist der auf den Teilerfolg jeder Partei entfallende <strong>Teilstreitwert zu ermitteln und zum Gesamtstreitwert ins Verh\u00e4ltnis zu setzen<\/strong> (Musielak-Wolst, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/92.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 92 ZPO: Kosten bei teilweisem Obsiegen\">\u00a7 92 ZPO<\/a>, Rn. 4).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>III. Kostenentscheidung bei Anerkenntnis durch den Beklagten<\/strong><br \/>\nErkennt der Beklagte den Anspruch des Kl\u00e4gers sofort nach Klageerhebung an, so muss er gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/93.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 93 ZPO: Kosten bei sofortigem Anerkenntnis\">\u00a7 93 ZPO<\/a> die Kosten des Verfahrens nicht tragen, wenn er <strong>keinen Anlass zur Klageerhebung<\/strong> gegeben hat. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Kl\u00e4ger vers\u00e4umt hat, den Beklagten in Verzug zu setzen und statt der Mahnung nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/286.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 286 BGB: Verzug des Schuldners\">\u00a7 286 I 2 BGB<\/a> unmittelbar Klage eingereicht hat. Erkl\u00e4rt der Beklagte dann nach Zustellung der Klage an ihn umgehend, dass er den Anspruch anerkenne, so wird er zwar mit Anerkenntnisurteil gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/307.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 307 ZPO: Anerkenntnis\">\u00a7 307 ZPO<\/a> verurteilt, gleichwohl muss der Kl\u00e4ger nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/93.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 93 ZPO: Kosten bei sofortigem Anerkenntnis\">\u00a7 93 ZPO<\/a> die Kosten des Rechtsstreits tragen.<br \/>\nProblematisch ist jedoch, wann von einem sofortigen Anerkenntnis die Rede sein kann und in welchen F\u00e4llen der Beklagten tats\u00e4chlich keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>1. sofortiges Anerkenntnis<\/strong><br \/>\n<strong>a) Anerkenntnis<\/strong><br \/>\nDer Beklagte muss den prozessualen Anspruch ohne Vorbehalte und Bedingungen anerkennen. Dies schlie\u00dft nicht aus, dass er beantragt, die Kosten des Rechtsstreits dem Kl\u00e4ger aufzuerlegen. Verlangt der Kl\u00e4ger Leistung Zug-um-Zug, darf der Beklagte mit dieser Einschr\u00e4nkung wirksam anerkennen.<br \/>\nEin Teilanerkenntnis f\u00fchrt hinsichtlich des anerkannten Anspruchsteils zur Kostentragung durch den Kl\u00e4ger, wenn die sonstigen Voraussetzungen nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/93.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 93 ZPO: Kosten bei sofortigem Anerkenntnis\">\u00a7 93 ZPO<\/a> vorliegen. Das Teilanerkenntnisurteil enth\u00e4lt keine Kostenentscheidung. Diese ist im Schlussurteil einheitlich zu treffen. Dort ist zu quoteln und hinsichtlich des nicht anerkannten Anspruchs nach \u00a7\u00a7 91, 92 zu entscheiden (vgl. Mu-sielak-Wolst, \u00a7 93, Rn 3).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>b) sofort<\/strong><br \/>\nEin sofortiges Anerkenntnis muss grunds\u00e4tzlich im ersten Verhandlungstermin noch vor Beginn der streitigen Verhandlung erfolgen. Die ist Ausfluss des sich aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/128.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 128 ZPO: Grundsatz der M&uuml;ndlichkeit; schriftliches Verfahren\">\u00a7 128 I ZPO<\/a> ergebenden M\u00fcndlichkeitsprinzip. Allerdings ist ein Anerkenntnis auch im ersten Verhandlungstermin nicht mehr als sofortiges anzusehen, wenn der Beklagte zur Klageabweisung beantragt. Es schadet sogar schon, wenn er einen Klageabweisungsantrag schriftlich angek\u00fcndigt hat oder den Klageanspruch in einer Klageerwiderung bestritten hat. Dies gilt auch, wenn er bislang nur im Prozesskostenhilfeverfahren materielle Einwendungen gegen den geltend gemachten Anspruch erhoben hat (vgl. Musielak-Wolst, \u00a7 93, Rn 4).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>2. kein Anlass zur Klageerhebung<\/strong><br \/>\nZur Erhebung der Klage hat der Beklagte dann Veranlassung gegeben, wenn er sich, ohne dass es auf sein Verschulden ank\u00e4me, vorprozessual so verhalten hat, dass der Kl\u00e4ger annehmen musste, ohne Anrufung des Gerichts sein Ziel nicht erreichen zu k\u00f6nnen. Anlass gibt deshalb derjenige, der trotz Mahnung nicht leistet, von sich aus ernsthaft und endg\u00fcltig die Leistung verweigert oder sich sonst in einer Weise verh\u00e4lt, dass der Anspruchsberechtigte aus seinem Verhalten schlie\u00dfen muss, er werde nur im Klagewege seinen Anspruch durchsetzen k\u00f6nnen. F\u00fcr die Beurteilung kommt es auf den Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an, auf die das Anerkenntnisurteil ergeht. Die Beweislast daf\u00fcr, dass er keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat, trifft grunds\u00e4tzlich den Beklagten (vgl. Musielak-Wolst, \u00a7 93, Rn 2).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ver\u00f6ffentlicht in der <a title=\"Zeitschriftenauswertung (ZA)\" href=\"http:\/\/www.juridicus.de\/ZA\/konzept.html\">Zeitschriftenauswertung (ZA)<\/a> September 2013<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>I. Vollst\u00e4ndiges Obsiegen\/Unterliegen im Zweiparteienprozess Obsiegt eine Partei vollst\u00e4ndig und unterliegt die andere vollst\u00e4ndig, so hat die die unterliegende Partei gem. \u00a7 91 I ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 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