{"id":3869,"date":"2015-07-20T08:33:06","date_gmt":"2015-07-20T06:33:06","guid":{"rendered":"http:\/\/examensrelevant.de\/?p=3869"},"modified":"2018-12-14T02:26:47","modified_gmt":"2018-12-14T01:26:47","slug":"pruefungswissen-der-strafbefreiende-ruecktritt-vom-versuch-%c2%a7-24-stgb","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.juridicus.de\/blog\/pruefungswissen-der-strafbefreiende-ruecktritt-vom-versuch-%c2%a7-24-stgb\/","title":{"rendered":"Pr\u00fcfungswissen: Der strafbefreiende R\u00fccktritt vom Versuch, \u00a7 24 StGB"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Hinweis:<\/strong> Einf\u00fchrung zu der Entscheidungsbesprechung: Abgrenzung zwischen fehlgeschlagenem, unbeendetem und beendetem Versuch (BGH; Beschluss vom 27.11.2014 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=3%20StR%20458\/14\" target=\"_blank\" title=\"BGH, 27.11.2014 - 3 StR 458\/14: Rechtsfehlerhaftes Unterlassen der R&uuml;cktrittspr&uuml;fung (fehlgesch...\">3 StR 458\/14<\/a>). Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Examenswissen: Der strafbefreiende R\u00fccktritt vom Versuch, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/24.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 24 StGB: R&uuml;cktritt\">\u00a7 24 StGB<\/a><\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ist der tatbestandsm\u00e4\u00dfige Erfolg nicht eingetreten und das Delikt damit nicht vollendet, so kommt ein strafbefreiender R\u00fccktritt des T\u00e4ters vom Versuch nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/24.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 24 StGB: R&uuml;cktritt\">\u00a7 24 StGB<\/a> in Betracht.<br \/>\nDabei sind die Regelungen des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/24.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 24 StGB: R&uuml;cktritt\">\u00a7 24 I und II StGB<\/a> zu unterscheiden, wobei Abs. 2 eine<br \/>\nSonderregelung f\u00fcr mehrere Tatbeteiligte darstellt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>I. Der R\u00fccktritt des Einzelt\u00e4ters, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/24.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 24 StGB: R&uuml;cktritt\">\u00a7 24 I 1 StGB<\/a><\/strong><br \/>\nDer R\u00fccktritt des Einzelt\u00e4ters richtet sich nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/24.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 24 StGB: R&uuml;cktritt\">\u00a7 24 I 1 StGB<\/a>.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">1. Voraussetzung hierf\u00fcr ist jedoch zun\u00e4chst, dass es sich nicht um einen fehlgeschlagenen Versuch handelt, da in diesem Fall ein strafbefreiender R\u00fccktritt grunds\u00e4tzlich ausgeschlossen ist.<br \/>\nDer \u201efehlgeschlagene Versuch\u201c ist zwar nicht im Gesetzeswortlaut verankert, wird aber als in der Struktur des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/24.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 24 StGB: R&uuml;cktritt\">\u00a7 24 StGB<\/a> immanent angelegt betrachtet. Ein fehlgeschlagener Versuch liegt dabei vor, wenn der T\u00e4ter nach seiner Vorstellung den Erfolgseintritt in unmittelbar r\u00e4umlichem und zeitlichem Zusammenhang mit den ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Mitteln nicht herbeif\u00fchren kann. Es ist also eine subjektive Betrachtungsweise ausschlaggebend.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">2. Daran schlie\u00dft sich die Pr\u00fcfung an, ob ein beendeter oder unbeendeter Versuch vorliegt.<br \/>\na) Diese Unterscheidung ist f\u00fcr die erforderliche R\u00fccktrittshandlung von Bedeutung:<br \/>\n&#8211; Beim unbeendeten Versuch gen\u00fcgt ein blo\u00dfes \u201eNicht-weiter-Handeln\u201c des T\u00e4ters.<br \/>\n&#8211; Beim beendeten Versuch dagegen muss<br \/>\n&#8211;\u00a0 der T\u00e4ter den Erfolg verhindern oder<br \/>\n&#8211;\u00a0 wenn ein (unerkannt) untauglicher Versuch (bei dem die Tat ohnehin nicht vollendet werden kann) vorliegt oder die Tat ohne Zutun des T\u00e4ters nicht vollendet wird (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/24.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 24 StGB: R&uuml;cktritt\">\u00a7 24 I 2 StGB<\/a>), sich zumindest ernsthaft um die Verhinderung bem\u00fchen.<br \/>\nb) Ob der Versuch beendet ist oder nicht, richtet sich erneut nach der Sicht des T\u00e4ters: Beendet ist ein Versuch, wenn der T\u00e4ter davon ausgeht, alles f\u00fcr den Eintritt des Erfolges Erforderliche und Ausreichende getan zu haben; macht sich der T\u00e4ter hingegen keine Gedanken dar\u00fcber, ob er alles Erforderliche getan hat, soll nach BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%2095,%20974\" target=\"_blank\" title=\"NJW 95, 974 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">NJW 95, 974<\/a> stets ein beendeter Versuch gegeben sein.<br \/>\nDabei stellt die h.M. nicht auf die Vorstellung des T\u00e4ters zu Beginn seiner Ausf\u00fchrungshandlung ab (so die sog. Tatplantheorie), sondern zum Zeitpunkt seiner letzten Ausf\u00fchrungshandlung bzw. des Verhaltens, das als R\u00fccktritt gerade zu pr\u00fcfen ist (sog. Lehre vom R\u00fccktrittshorizont).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">3. Schlie\u00dflich muss der strafbefreiende R\u00fccktritt freiwillig erfolgt sein. Dabei kommt es weniger auf die konkreten Motive des T\u00e4ters an, insbesondere m\u00fcssen diese nicht ethisch hochstehend sein. Nach h.M. ist vielmehr zu pr\u00fcfen, ob der T\u00e4ter aus autonomen Motiven gehandelt hat, also noch selbst Herr seiner eigenen Entschl\u00fcsse war, oder ob ihn heteronome Motive zum R\u00fccktritt bewegt haben. Darunter fallen solche Motive, die von seinem Willen unabh\u00e4ngig sind und die Sachlage so wesentlich zu seinen Ungunsten ver\u00e4ndern, dass er die damit verbundenen Risiken vern\u00fcnftigerweise nicht mehr in Kauf nehmen kann, z.B. die Gefahr, entdeckt zu werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>II. Der R\u00fccktritt bei mehreren Tatbeteiligten, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/24.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 24 StGB: R&uuml;cktritt\">\u00a7 24 II StGB<\/a><\/strong><br \/>\nSind an der Tat mehrere Personen beteiligt (z.B. als Anstifter, Mitt\u00e4ter oder Gehilfe), so richtet sich der R\u00fccktritt nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/24.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 24 StGB: R&uuml;cktritt\">\u00a7 24 II StGB<\/a>. Dabei gelten im Verh\u00e4ltnis zu <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/24.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 24 StGB: R&uuml;cktritt\">\u00a7 24 I StGB<\/a> folgende Besonderheiten:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">1. Der R\u00fccktritt wirkt jeweils nur f\u00fcr den zur\u00fccktretenden Beteiligten selbst und ist somit grunds\u00e4tzlich f\u00fcr jeden einzelnen Tatbeteiligten separat zu pr\u00fcfen. Es kann allerdings auch als R\u00fccktrittshandlung ausreichen, wen sich ein Beteiligter mit der R\u00fccktrittshandlung des anderen ersichtlich einverstanden zeigt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">2. Es findet keine Unterscheidung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch statt. Vielmehr ist allein ma\u00dfgebend, dass der Beteiligte die Tat verhindert. Gelingt ihm dies trotz seiner Bem\u00fchungen nicht, so tr\u00e4gt auch er allein das R\u00fccktrittsrisiko.<br \/>\nAllerdings gen\u00fcgen die ernsthaften Bem\u00fchungen des Beteiligten zur Verhinderung des Einritts des tatbestandsm\u00e4\u00dfigen Erfolges, wenn &#8211;\u00a0 die Tat auch ohne sein Zutun nicht vollendet wird (\u00a7 24 II 2 Alt. 1, insoweit \u00e4hnlich wie <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/24.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 24 StGB: R&uuml;cktritt\">\u00a7 24 I 2 StGB<\/a>) oder &#8211; die Tat unabh\u00e4ngig von seinem Beitrag vollendet wird. Hier werden jedoch strenge Anforderungen gestellt, insbesondere darf der Tatbeitrag des Zur\u00fccktretenden nicht mehr weiterwirken (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/24.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 24 StGB: R&uuml;cktritt\">\u00a7 24 II 2 Alt. 2 StGB<\/a>).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">3. Auch bei mehreren Beteiligten ist stets Freiwilligkeit des R\u00fccktritts erforderlich und es darf kein fehlgeschlagener Versuch vorliegen (vgl. oben zu <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/24.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 24 StGB: R&uuml;cktritt\">\u00a7 24 I StGB<\/a>).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ver\u00f6ffentlicht in der <a title=\"Zeitschriftenauswertung (ZA)\" href=\"http:\/\/www.juridicus.de\/ZA\/konzept.html\">Zeitschriftenauswertung (ZA)<\/a>\u00a0 Mai 2015<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Hinweis: Einf\u00fchrung zu der Entscheidungsbesprechung: Abgrenzung zwischen fehlgeschlagenem, unbeendetem und beendetem Versuch (BGH; Beschluss vom 27.11.2014 &#8211; 3 StR 458\/14). Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag ver\u00f6ffentlicht. Examenswissen: Der strafbefreiende R\u00fccktritt vom Versuch, \u00a7 24 StGB Ist der tatbestandsm\u00e4\u00dfige Erfolg nicht eingetreten und das Delikt damit nicht vollendet, so kommt ein strafbefreiender R\u00fccktritt des T\u00e4ters vom Versuch nach \u00a7 24 StGB in Betracht. Dabei sind die Regelungen des \u00a7 24 I&#8230;<\/p>\n","protected":false},"author":1755,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[55,1715],"tags":[1730,1740,1145,1759,1765],"class_list":["post-3869","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-magazin","category-strafrecht-rechtsgebiet","tag-beendeter-versuch","tag-fehlgeschlgener-versuch","tag-rucktritt","tag-strafbefreinder-ruecktritt-vom-versuch","tag-unbeendeter-versuch"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.juridicus.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3869","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.juridicus.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.juridicus.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.juridicus.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1755"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.juridicus.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=3869"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.juridicus.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3869\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4302,"href":"https:\/\/www.juridicus.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3869\/revisions\/4302"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.juridicus.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=3869"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.juridicus.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=3869"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.juridicus.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=3869"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}