{"id":6232,"date":"2015-12-20T17:30:34","date_gmt":"2015-12-20T16:30:34","guid":{"rendered":"http:\/\/examensrelevant.de\/?p=6232"},"modified":"2018-12-14T02:26:32","modified_gmt":"2018-12-14T01:26:32","slug":"6232-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.juridicus.de\/blog\/6232-2\/","title":{"rendered":"Pr\u00fcfungswissen: Die Unzuverl\u00e4ssigkeit des Gewerbetreibenden nach \u00a7 35 GewO"},"content":{"rendered":"<p><strong>Hinweis: <\/strong>Einf\u00fchrung zu der Entscheidungsbesprechung: Unzuverl\u00e4ssigkeit wegen Duldung von Drogenhandel (mit Jura-Lernvideo) (OVG L\u00fcneburg; Beschluss vom 29.06.2015 \u2013 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=7%20ME%2032\/15\" target=\"_blank\" title=\"OVG Niedersachsen, 29.06.2015 - 7 ME 32\/15: Bet&auml;ubungsmittel; Diskothek; Gewerbeuntersagung; In...\">7 ME 32\/15<\/a>). Die Entscheidungsbesprechung wird morgen fr\u00fch ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p><strong>Pr\u00fcfungswissen: Die Unzuverl\u00e4ssigkeit des Gewerbetreibenden nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GewO\/35.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 35 GewO: Gewerbeuntersagung wegen Unzuverl&auml;ssigkeit\">\u00a7 35 GewO<\/a><\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>I. Begriff der Unzuverl\u00e4ssigkeit<\/strong><br \/>\nDer Gewerbetreibende ist unzuverl\u00e4ssig, wenn er nach dem Gesamtbild seines Verhaltens <strong>nicht die Gew\u00e4hr daf\u00fcr bietet<\/strong>, dass er das von ihm ausge\u00fcbte Gewerbe in Zukunft <strong>ordnungsgem\u00e4\u00df aus\u00fcben<\/strong> wird.<br \/>\nWegen der schweren Folgen der Gewerbeuntersagung f\u00fcr den Gewerbetreibenden muss eine besonders verantwortliche Abw\u00e4gung zwischen den f\u00fcr einen funktionsf\u00e4higen Wirtschaftsablauf unerl\u00e4sslichen gewerbebeh\u00f6rdlichen Ma\u00dfnahmen und den Interessen des Gewerbetreibenden stattfinden. Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze bedeutet die Pr\u00fcfung der gewerberechtlichen Unzuverl\u00e4ssigkeit als stets eine Bewertung und Prognose im konkreten Einzelfall.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><!--more--><br \/>\nDie Pr\u00fcfung der Unzuverl\u00e4ssigkeit ist <strong>branchenbezogen und konkret<\/strong>, d.h. sie ist im Hinblick auf die vom Gewerbetreibenden jeweils ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit vorzunehmen; das bedeutet, dass jeweils unterschiedliche Anforderungen zu stellen sind, je nach der Art des ausge\u00fcbten Gewerbes und der Sensibilit\u00e4t des Bereiches f\u00fcr Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten. Die vorzunehmende Bewertung im Rahmen der Zuverl\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung muss auf Tatsachen beruhen. Blo\u00dfe Vermutungen hinsichtlich der gewerberechtlichen Unzuverl\u00e4ssigkeit eines Gewerbetreibenden reichen nicht aus.<br \/>\n<strong>Auf ein Verschulden<\/strong> des Gewerbetreibenden <strong>kommt es<\/strong> in diesem Zusammenhang <strong>nicht an<\/strong>. Es soll der Gesch\u00e4ftsverkehr gesch\u00fctzt, nicht das Verhalten des Gewerbetreibenden sanktioniert werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>II. Fallgruppen von Unzuverl\u00e4ssigkeit<\/strong><br \/>\n<strong>1. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten<\/strong><br \/>\nDie einmalige Bestrafung vermag nur dann die Unzuverl\u00e4ssigkeit zu begr\u00fcnden, wenn sie sehr schwerwiegend ist und brachenrelevant ist. Allerdings k\u00f6nnen viele kleinere Gesetzesverletzungen zur Annahme der Unzuverl\u00e4ssigkeit f\u00fchren, wenn sie einen Hang zur Nichtbeachtung von Vorschriften erkennen lassen. Die Verwertungsverbote des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BZRG\/51.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 51 BZRG: Verwertungsverbot\">\u00a7 51 BZRG<\/a> sind zu beachten. Eine Begehung bei Aus\u00fcbung des Gewerbes ist nicht erforderlich, es kommt lediglich darauf an, ob sie sich auf die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Gewerbeaus\u00fcbung auswirken.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>2. Verletzung steuerlicher Pflichten<\/strong><br \/>\nErforderlich ist, dass der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Pflichten l\u00e4ngere Zeit beharrlich und nachhaltig nicht nachkommt. Allerdings kommt hier nur die Verletzung von steuerlichen Pflichten in Betracht, die mit der Gewerbeaus\u00fcbung in Zusammenhang stehen (Betriebssteuern).<br \/>\nDie \u00f6ffentliche Hand ist auf den Eingang von Steuern und Abgaben angewiesen, um ihren Verpflichtungen gegen\u00fcber der Allgemeinheit gen\u00fcgen zu k\u00f6nnen. Die Entziehung von steuerlichen Verpflichtungen, sch\u00e4digt nicht nur die Allgemeinheit, sondern f\u00fchrt auch zur unlauteren Verschaffung eines Vorsprungs im Wettbewerb mit denjenigen, die ihre Steuerpflichten in redlicher Weise erf\u00fcllen (BVerwG GewArchiv 82, 233).<\/p>\n<p><strong>3. Nichtentrichtung von Sozialversicherungsbeitr\u00e4gen<\/strong><br \/>\nAuch hier kann die Nichtentrichtung \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum und in nicht unerheblicher H\u00f6he die Unzuverl\u00e4ssigkeit begr\u00fcnden. Allerdings ist vor allem in diesem Zusammenhang die Teiluntersagung zun\u00e4chst in Betracht zu ziehen, mit der die Besch\u00e4ftigung von Arbeitnehmern untersagt werden kann.<\/p>\n<p><strong>4. Mangel wirtschaftlicher Leistungsf\u00e4higkeit<\/strong><br \/>\nAls genereller Grund f\u00fcr Unzuverl\u00e4ssigkeit umstritten, aber jedenfalls anerkannt, wenn der Gewerbebetrieb die Verwaltung fremder Verm\u00f6genswerte umfasst oder es auf die finanzielle Vertrauensw\u00fcrdigkeit und Leistungsf\u00e4higkeit besonders ankommt. Teilweise wird der Nachweis wirtschaftlicher Leistungsf\u00e4higkeit in gewerberechtlichen Nebengesetzen als Erlaubnisvoraussetzung ausdr\u00fccklich gefordert.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>III. unzuverl\u00e4ssige Personen<\/strong><br \/>\n<strong>1. Inhaber des Betriebes ist eine nat\u00fcrliche Person.<\/strong><br \/>\nHier kommt es grunds\u00e4tzlich auf die Zuverl\u00e4ssigkeit des Betriebsinhabers. Hat dieser die Leitung der Gesch\u00e4fte an einen anderen \u00fcbertragen, so kommt es auf dessen Zuverl\u00e4ssigkeit an. Wer einem Unzuverl\u00e4ssigen einen ma\u00dfgeblichen Einfluss auf die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung erm\u00f6glicht, ist selbst unzuverl\u00e4ssig.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>2. Juristische Person\/Personenmehrheiten<\/strong><br \/>\nEs kommt auf die gesetzlichen Vertreter an, also den Vorstand oder den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer. Bei juristischen Personen wird die Unzuverl\u00e4ssigkeit der Vertretungsberechtigten insofern der juristischen Person zugerechnet.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>3. Strohmannverh\u00e4ltnisse u.\u00e4.<\/strong><br \/>\nEin Gewerbetreibender ist auch dann unzuverl\u00e4ssig, wenn er Dritten, welche die f\u00fcr erforderlich Zuverl\u00e4ssigkeit nicht besitzen, ma\u00dfgeblichen Einfluss auf die F\u00fchrung des Gewerbetriebes einr\u00e4umt oder auch nur nicht willens oder in der Lage ist, einen solchen Einfluss ausschalten. Der ma\u00dfgebliche Einfluss eines unzuverl\u00e4ssigen Dritten rechtfertigt es aber nur dann, dem Betriebsinhaber das Gewerbe zu untersagen, wenn diese Einfluss auf demselben Gebiet des betrieblichen Rechts- und Wirtschaftsverkehrs zu Tage tritt, auf dem der Dritte unzuverl\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ver\u00f6ffentlicht in der <a title=\"Zeitschriftenauswertung (ZA)\" href=\"http:\/\/www.juridicus.de\/ZA\/konzept.html\">Zeitschriftenauswertung (ZA)<\/a> Dezember 2015<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Hinweis: Einf\u00fchrung zu der Entscheidungsbesprechung: Unzuverl\u00e4ssigkeit wegen Duldung von Drogenhandel (mit Jura-Lernvideo) (OVG L\u00fcneburg; Beschluss vom 29.06.2015 \u2013 7 ME 32\/15). Die Entscheidungsbesprechung wird morgen fr\u00fch ver\u00f6ffentlicht. Pr\u00fcfungswissen: Die Unzuverl\u00e4ssigkeit des Gewerbetreibenden nach \u00a7 35 GewO I. 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