{"id":7234,"date":"2016-05-23T17:00:46","date_gmt":"2016-05-23T15:00:46","guid":{"rendered":"http:\/\/examensrelevant.de\/?p=7234"},"modified":"2018-12-14T02:26:11","modified_gmt":"2018-12-14T01:26:11","slug":"7234-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.juridicus.de\/blog\/7234-2\/","title":{"rendered":"Pr\u00fcfungswissen: Beihilfe, \u00a7 27 StGB"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Hinweis: Einf\u00fchrung zu der Entscheidungsbesprechung:\u00a0 Beihilfe durch Ausleihen von Telefon f\u00fcr Drogendeal (BGH; Beschluss vom 05.11.2015 \u2013 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20StR%2096\/15\" target=\"_blank\" title=\"BGH, 05.11.2015 - 2 StR 96\/15: Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet&auml;ubungsmitteln in ...\">2 StR 96\/15<\/a>) Die Entscheidungsbesprechung (mit Jura-Lernvideo)\u00a0wird morgen um 09:00h\u00a0ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Pr\u00fcfungswissen: Beihilfe, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/27.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 27 StGB: Beihilfe\">\u00a7 27 StGB<\/a><\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>I. Allgemeines<br \/>\n<\/strong>Nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/27.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 27 StGB: Beihilfe\">\u00a7 27 StGB<\/a> wird als Gehilfe eines Hauptt\u00e4ters bestraft, wer diesem vors\u00e4tzlich zu dessen vors\u00e4tzlich begangener rechtswidriger Straftat Hilfe geleistet hat. Diese gesetzliche Regelung benennt die Voraussetzungen der Beihilfe:<br \/>\n&#8211; eine teilnahmef\u00e4hige Haupttat,\u00a0&#8211; einen auf Hilfeleistung beschr\u00e4nkten Tatbeitrag\u00a0&#8211; sowie den Vorsatz, welcher wesentliche Modalit\u00e4ten der Haupttat sowie die Funktion des eigenen Verhaltens als Hilfe zu dieser Tat umfassen muss.<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>II. Teilnahmef\u00e4hige Haupttat<br \/>\n<\/strong>Beihilfe ist <strong>Unterst\u00fctzung einer von einem anderen begangenen Straftat<\/strong>. Diese Haupttat begr\u00fcndet die Strafw\u00fcrdigkeit der Hilfeleistung, denn die Strafbarkeit der Teilnahme ist an das Unrecht der Haupttat angebunden (Grundsatz der Akzessoriet\u00e4t). Darin spiegelt sich der Strafgrund der Teilnahme: Der Teilnehmer setzt sich dadurch in strafw\u00fcrdiges Unrecht, dass er das durch den T\u00e4ter verwirklichte Unrecht initiiert (Anstiftung) oder f\u00f6rdert (Beihilfe). Es bedarf daher einer <strong>vors\u00e4tzlichen und rechtswidrigen Haupttat<\/strong>. Es gen\u00fcgt, dass diese das Versuchsstadium erreicht hat. Auch zu <strong>erfolgsqualifizierten Delikten<\/strong> ist Beihilfe m\u00f6glich, da diese gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/11.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 11 StGB: Personen- und Sachbegriffe\">\u00a7 11 II StGB<\/a> wie Vorsatztatbest\u00e4nde zu behandeln sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>III. Hilfeleisten<br \/>\n<\/strong>Als Gehilfenbeitrag kommt <strong>jedes Verhalten<\/strong> in Betracht, das die <strong>Chancen<\/strong> auf den Taterfolg in irgendeiner Weise <strong>erh\u00f6ht<\/strong>, indem es die Begehung der Haupttat <strong>erm\u00f6glicht, erleichtert, intensiviert oder absichert<\/strong>. Dies kann \u201edurch Rat und Tat\u201d geschehen, d.h. durch Einflussnahme auf die T\u00e4terpsyche oder \u00e4u\u00dfere Geschehensabl\u00e4ufe. Dabei ist vor allem <strong>umstritten<\/strong>, ob die Hilfeleistung f\u00fcr die Vollendung der Haupttat <strong>kausal<\/strong> geworden sein muss, unter welchen Umst\u00e4nden <strong>psychische Einwirkungen<\/strong> auf den T\u00e4ter ausreichen, und wann durch ein <strong>berufstypisches Verhalten<\/strong>, nach Vollendung der Haupttat oder durch Unterlassen strafbare Beihilfe geleistet werden kann (vgl. hierzu weitere Ausf\u00fchrungen in Seher: Grundf\u00e4lle zur Beihilfe JuS 2009, 793).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>1. Kausalit\u00e4t<br \/>\n<\/strong>Nach <strong>verbreiteter Ansicht<\/strong> muss der Gehilfe den Erfolg der Haupttat mitverursachen. Zur Begr\u00fcndung wird geltend gemacht, <strong>Kausalit\u00e4t sei Zurechnungsvoraussetzung<\/strong> f\u00fcr jede vollendete Begehungsstraftat. Herangezogen wird auch der Strafgrund der Beihilfe: Wenn diese einen \u201eakzessorischen, \u00fcber den T\u00e4ter laufenden Rechtsgutsangriff\u201d des Gehilfen darstelle, m\u00fcsse sich dieser Angriff durch seine Wirkung auf die Haupttat dokumentieren.<br \/>\nAllerdings fordern nur einige Vertreter eine Erfolgsverursachung im Sinne einer <strong>conditio sine qua non<\/strong>. Eine solche Forderung ist auch bedenklich, denn beschr\u00e4nkte man die Beihilfe auf unerl\u00e4ssliche Beitr\u00e4ge zur Haupttat, geriete sie in zu enge N\u00e4he zur Mitt\u00e4terschaft. Es ist daher \u2013 wenn man auf dem Erfordernis der Kausalit\u00e4t bestehen will \u2013 plausibler, eine \u201eModifikationskausalit\u00e4t\u201d gen\u00fcgen zu lassen, also <strong>jeden Einfluss auf die Art und Weise der Ausf\u00fchrung der Haupttat<\/strong>.<br \/>\nDie vor allem von der <strong>Rechtsprechung<\/strong> vertretene Gegenposition verzichtet auf eine Erfolgskausalit\u00e4t und erachtet <strong>jeden Beitrag als hinreichend<\/strong>, der die Haupttat in irgendeiner Weise erleichtert oder f\u00f6rdert (<strong>F\u00f6rderungstheorie<\/strong>).<br \/>\nDer Kausalit\u00e4tstheorie der Beihilfe ist zuzugeben, dass sie einen durchg\u00e4ngig praktikablen Ma\u00dfstab zur Bestimmung der Reichweite und Grenzen strafbarer Hilfeleistungen anbietet. Angesichts der Straflosigkeit der versuchten Beihilfe bewirkt sie aber bedenkliche sanktionsfreie R\u00e4ume, wo ein Beitrag allein durch die Zuf\u00e4lle des Tatablaufs nicht f\u00fcr den Haupttaterfolg kausal geworden ist. <strong>Vorzugsw\u00fcrdig<\/strong> ist daher die <strong>F\u00f6rderungstheorie<\/strong>, sofern man darauf besteht, dass jedenfalls eine Erleichterung der Tathandlung nachweisbar ist. Das Gegenargument, der Gesetzgeber habe die versuchte Beihilfe eben bewusst straflos gelassen, ist zirkul\u00e4r, denn ob bei nicht kausalen f\u00f6rdernden Beitr\u00e4gen nur der Versuch einer Beihilfe vorliegt, ist ja gerade die umstrittene Frage.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>2. Psychische Beihilfe<br \/>\n<\/strong>Nicht nur durch physische Unterst\u00fctzung, sondern auch durch <strong>psychische Akte <\/strong>kann der Gehilfe die Begehung der Haupttat f\u00f6rdern. Damit unterst\u00fctzt er nicht so sehr die Tat, sondern vielmehr den T\u00e4ter, und zwar durch <strong>Ratschl\u00e4ge, Anreize oder Best\u00e4rkung<\/strong>.<br \/>\nDer unterst\u00fctzende Gehalt <strong>beratender Beitr\u00e4ge<\/strong> steht au\u00dfer Zweifel: Erkl\u00e4rt jemand dem T\u00e4ter den Weg zum Tatort oder wie die Tatwaffe funktioniert, erm\u00f6glicht er die Begehung der Haupttat, indem er den Wissensstand des T\u00e4ters an einem relevanten Punkt verbessert.<br \/>\nSchon schwieriger sind F\u00e4lle zu beurteilen, in denen sich der helfende Beitrag in einem zus\u00e4tzlichen Anreiz f\u00fcr den T\u00e4ter ersch\u00f6pft (vgl. hierzu weitere Ausf\u00fchrungen in Seher: Grundf\u00e4lle zur Beihilfe JuS 2009, 793).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ver\u00f6ffentlicht in der <a title=\"Zeitschriftenauswertung (ZA)\" href=\"http:\/\/www.juridicus.de\/ZA\/konzept.html\">Zeitschriftenauswertung (ZA)<\/a>\u00a0M\u00e4rz 2016<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Hinweis: Einf\u00fchrung zu der Entscheidungsbesprechung:\u00a0 Beihilfe durch Ausleihen von Telefon f\u00fcr Drogendeal (BGH; Beschluss vom 05.11.2015 \u2013 2 StR 96\/15) Die Entscheidungsbesprechung (mit Jura-Lernvideo)\u00a0wird morgen um 09:00h\u00a0ver\u00f6ffentlicht. Pr\u00fcfungswissen: Beihilfe, \u00a7 27 StGB I. Allgemeines Nach \u00a7 27 StGB wird als Gehilfe eines Hauptt\u00e4ters bestraft, wer diesem vors\u00e4tzlich zu dessen vors\u00e4tzlich begangener rechtswidriger Straftat Hilfe geleistet hat. 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