{"id":7569,"date":"2016-06-05T09:00:52","date_gmt":"2016-06-05T07:00:52","guid":{"rendered":"http:\/\/examensrelevant.de\/?p=7569"},"modified":"2018-12-14T02:26:02","modified_gmt":"2018-12-14T01:26:02","slug":"pruefungswissen-klassische-fallgruppen-der-notwehreinschraenkung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.juridicus.de\/blog\/pruefungswissen-klassische-fallgruppen-der-notwehreinschraenkung\/","title":{"rendered":"Pr\u00fcfungswissen: Klassische Fallgruppen der Notwehreinschr\u00e4nkung"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Hinweis: Einf\u00fchrung zu der Entscheidungsbesprechung: Erforderlichkeit der Notwehrhandlung \u00a0(BGH, 303; Urteil vom 02.07.2015 \u2212 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=4%20StR%20509\/14\" target=\"_blank\" title=\"4 StR 509\/14 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">4 StR 509\/14<\/a>) Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Pr\u00fcfungswissen: Klassische Fallgruppen der Notwehreinschr\u00e4nkung (vgl. R\u00f6nnau: Grundwissen \u2013 Strafrecht: \u201eSozialethische\u201c Einschr\u00e4nkungen der Notwehr\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 JuS 2012, 404)<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">In der Diskussion, die unter dem Stichwort der \u201e<strong>sozialethischen Notwehreinschr\u00e4nkungen<\/strong>\u201c gef\u00fchrt wird, haben sich <strong>vier Fallgruppen <\/strong>herausgebildet, die als klassische Einschr\u00e4nkungsgr\u00fcnde weitgehend anerkannt sind und im Folgenden grob skizziert werden sollen.<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>I. Bagatellangriffe \/ krasses Missverh\u00e4ltnis<br \/>\n<\/strong>Soweit <strong>Rechtsgutseinbu\u00dfen<\/strong> drohen, die zwar als <strong>Bel\u00e4stigung<\/strong> aufgefasst werden k\u00f6nnen, sich aber <strong>noch an der Grenze des sozial \u00dcblichen<\/strong> bewegen (Anleuchten mit der Taschenlampe, lautes Telefonieren), fehlt es vielfach schon an einem Angriff i.\u2009S.d. \u00a7 32. Handelt es sich dagegen nicht um einen \u201eBagatellangriff\u201c, sondern sind nennenswerte Rechtsgutsbeeintr\u00e4chtigungen zu erwarten, soll das Notwehrrecht dennoch ausscheiden, wenn die beim Angreifer <strong>voraussichtlich eintretende Rechtsgutsverletzung zum verteidigten Gut in einem krassen Missverh\u00e4ltnis<\/strong> steht. Angesprochen sind hier Konstellationen, in denen Angriffe auf Sachwerte, das Hausrecht, die allgemeine Handlungsfreiheit und verbale Ehrangriffe mit t\u00f6dlicher oder erheblich gesundheitsverletzender Verteidigung abgewehrt werden.<br \/>\nHierbei muss das Missverh\u00e4ltnis deutlich jenseits der Grenze der Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit liegen und ein au\u00dfergew\u00f6hnlich grobes sein. F\u00fcr diese Einschr\u00e4nkung spricht, dass die Rechtsordnung bei geringf\u00fcgigen Rechtsgutsangriffen nicht im gleichen Ma\u00dfe in Frage gestellt und bew\u00e4hrt werden muss wie im \u201eNormalfall\u201c und dass bedrohte Individualinteressen auch nicht st\u00e4rker als nach Notstandsregeln verteidigt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>II. Angriffe im Zustand fehlender oder erheblich geminderter Schuld<br \/>\n<\/strong>Der Verlust des vollen Notwehrrechts l\u00e4sst sich bei <strong>Angriffen von schuldlos Handelnden<\/strong> (insbesondere Kinder, Geisteskranke, Volltrunkene) noch am leichtesten begr\u00fcnden: Dort, wo das Recht auf Sanktionierung des rechtswidrigen Verhaltens ganz verzichtet (vgl. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/19.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 19 StGB: Schuldunf&auml;higkeit des Kindes\">\u00a7\u00a7 19<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/20.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 20 StGB: Schuldunf&auml;higkeit wegen seelischer St&ouml;rungen\">20<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/33.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 33 StGB: &Uuml;berschreitung der Notwehr\">33<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/35.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 35 StGB: Entschuldigender Notstand\">35 StGB<\/a>), nimmt auch das <strong>Rechtsbew\u00e4hrungsinteresse<\/strong> erheblich ab, da die Geltung der Rechtsordnung nicht oder nur unwesentlich in Frage gestellt wird. Das Notwehrrecht schmilzt hier im Kern auf die <strong>Befugnis zur Selbstverteidigung<\/strong> zusammen mit der Folge, dass \u00fcber das Merkmal der Gebotenheit die Eingriffsbefugnisse denen des <strong>Defensivnotstands<\/strong> (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/228.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 228 BGB: Notstand\">\u00a7 228 BGB<\/a>) angeglichen werden. Der Verteidiger muss also <strong>nach M\u00f6glichkeit schuldlosen Angriffen ausweichen<\/strong> und fremde Hilfe in Anspruch nehmen. Au\u00dferdem hat er leichtere Einbu\u00dfen an seinen Rechtsg\u00fctern hinzunehmen, wenn er sie nur durch eine unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Beeintr\u00e4chtigung von Rechtsg\u00fctern des Angreifers abwehren kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>III. Notwehr in engen pers\u00f6nlichen Beziehungen<br \/>\n<\/strong>Ein R\u00fcckschnitt des Notwehrrechts wird von der h.\u2009M. auch dort bef\u00fcrwortet, wo Angreifer und Angegriffener in einer engen pers\u00f6nlichen Beziehung zueinanderstehen, die <strong>gegenseitige Besch\u00fctzergarantenpflichten<\/strong> entstehen l\u00e4sst (Ehegatten, Partner ehe\u00e4hnlicher Lebensgemeinschaften, Eltern-Kind-Beziehung). Im typischen Fall schl\u00e4gt der Ehemann seine Ehefrau. Begr\u00fcndet wird die Einschr\u00e4nkung \u00fcberwiegend mit einem <strong>verminderten Rechtsbew\u00e4hrungsinteresse<\/strong> (im engen Familienkreis), teilweise mit der solche Verh\u00e4ltnisse kennzeichnenden <strong>gegenseitigen Solidarit\u00e4t<\/strong>, die es gebieten, auf eine lebensgef\u00e4hrliche Gegenwehr trotz Erforderlichkeit dann zu verzichten, wenn damit lediglich eine einfache T\u00e4tlichkeit verhindert werden soll. Von vielen wird die Beschneidung der Verteidigungsbefugnisse auch ganz abgelehnt, u.\u2009a. mit dem Argument, anderenfalls w\u00fcrden sinnwidrig die Rollen vertauscht: Nicht vom Angegriffenen m\u00fcsse Zur\u00fcckhaltung erwartet werden, sondern vom Angreifer, der seinen Ehepartner schon gar nicht attackieren darf. Erscheint einerseits in einer ansonsten intakten Beziehung die Berechtigung zur uneingeschr\u00e4nkten (\u201escharfen\u201c) Gegenwehr fragw\u00fcrdig, soll jedoch andererseits kein Freibrief f\u00fcr Misshandlungen im engeren Familienkreis ausgestellt werden, spricht viel f\u00fcr eine gem\u00e4\u00dfigte Einschr\u00e4nkung des Notwehrrechts. Danach ist der Notwehr\u00fcbende verpflichtet, fremde Hilfe in Anspruch zu nehmen oder dem Angriff auszuweichen; K\u00f6rperverletzungen \u2013 auch leichtere \u2013 erdulden muss er aber nicht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>IV. Provozierte Angriffe<br \/>\n<\/strong>Die stark diskutierte Fallgruppe der <strong>Notwehrprovokation<\/strong> weist gegen\u00fcber den bisher behandelten eine besondere Struktur auf: Anders als in den F\u00e4llen eines krassen Missverh\u00e4ltnisses, der Ehegattennotwehr usw., in denen stets nur die Notwehrsituation als solches (d.h. die Angriffs-Verteidigungs-Interaktion) in den Blick ger\u00e4t, wird in Konstellationen einer Angriffsprovokation auch das vor der Angriffshandlung liegende provozierende Verhalten f\u00fcr die rechtliche Behandlung bedeutsam. Auszuklammern sind dabei von vornherein Verhaltensweisen, die sich als gegenw\u00e4rtiger und rechtswidriger Angriff entpuppen, da hierauf mit der erforderlichen Notwehr reagiert werden darf. Als provozierter Notwehrangriff einschl\u00e4gig sind vielmehr typischerweise Situationen, in denen die Provokation kein gegenw\u00e4rtiger Angriff mehr ist.<br \/>\nDie Provokationsf\u00e4lle, in denen beide Beteiligten f\u00fcr das Geschehen Verantwortung tragen, werden herk\u00f6mmlich in zwei Gruppen aufgeteilt, f\u00fcr die zumindest teilweise unterschiedliche Regeln gelten sollen: die <strong>Absichtsprovokation<\/strong> einerseits und <strong>sonst vors\u00e4tzliche sowie fahrl\u00e4ssige Provokationen<\/strong> andererseits. Die Justizpraxis besch\u00e4ftigt fast ausschlie\u00dflich die letzte Provokationsform, da sich Absichtsprovokationen kaum jemals beweisen lassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>a) Sonst schuldhafte Provokation<br \/>\n<\/strong>Um als <strong>\u201esonst schuldhafte Provokation\u201c<\/strong> eine Notwehreinschr\u00e4nkung ausl\u00f6sen zu k\u00f6nnen, muss das Vorverhalten eine <strong>bestimmte objektive Qualit\u00e4t<\/strong> aufweisen.<br \/>\nSicher ist zum einen, dass <strong>rechtlich erlaubtes oder sozial \u00fcbliches Tun<\/strong> die<br \/>\nVerteidigungsbefugnisse nicht begrenzt, da anderenfalls die Handlungsfreiheit unangemessen eingeschr\u00e4nkt w\u00fcrde. Zum anderen muss \u2013 auch insoweit besteht Konsens \u2013 ein <strong>rechtswidriges (zumindest sorgfaltswidriges) Provokationsgebaren<\/strong> ausreichen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>b) Absichtsprovokation<br \/>\n<\/strong>Im Mittelpunkt der wissenschaftlichen Diskussion der Provokationsf\u00e4lle steht die Absichtsprovokation. Hier reizt der sp\u00e4tere Verteidiger durch rechtswidriges Verhalten (str.) sein Gegen\u00fcber mit direktem Vorsatz (1. und wohl auch 2. Grades), um den daraufhin Angreifenden \u201eunter dem Deckmantel\u201c der Notwehr an seinen Rechtsg\u00fctern zu verletzen.<br \/>\nF\u00fcr eine Notwehreinschr\u00e4nkung spricht beim ersten Zugriff das Rechtsgef\u00fchl, kann man es dem Verteidiger doch nicht durchgehen lassen, Vorteile aus einer von ihm bewusst manipulierten Notwehrsituation zu schlagen. Dementsprechend will die <strong>h.\u2009M.<\/strong> bei einer Absichtsprovokation das <strong>Notwehrrecht versagen<\/strong>. Im bunten Strau\u00df an Argumenten daf\u00fcr findet sich h\u00e4ufig der Hinweis auf ein <strong>Zur\u00fccktreten des Rechtsbew\u00e4hrungsinteresses<\/strong> (Wer den Konflikt planm\u00e4\u00dfig und gewollt suche, sei ungeeignet, als Bewahrer der Rechtsordnung aufzutreten!) und auch auf das <strong>Verbot des Rechtsmissbrauchs.<\/strong> Weiterhin gibt es neben den Autoren, die jegliche Notwehr-einschr\u00e4nkungen ablehnen, da der letztlich in fremde Rechtsg\u00fcter rechtswidrig Eingreifende der Provokation standhalten m\u00fcsse, eine stattliche Zahl von Autoren, die auch bei der Absichtsprovokation dem Verteidiger ein <strong>gestaffeltes Notwehrrecht<\/strong> zubilligen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ver\u00f6ffentlicht in der <a title=\"Zeitschriftenauswertung (ZA)\" href=\"http:\/\/www.juridicus.de\/ZA\/konzept.html\">Zeitschriftenauswertung (ZA)<\/a>\u00a0April 2016<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Hinweis: Einf\u00fchrung zu der Entscheidungsbesprechung: Erforderlichkeit der Notwehrhandlung \u00a0(BGH, 303; Urteil vom 02.07.2015 \u2212 4 StR 509\/14) Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag ver\u00f6ffentlicht. Pr\u00fcfungswissen: Klassische Fallgruppen der Notwehreinschr\u00e4nkung (vgl. R\u00f6nnau: Grundwissen \u2013 Strafrecht: \u201eSozialethische\u201c Einschr\u00e4nkungen der Notwehr\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 JuS 2012, 404) In der Diskussion, die unter dem Stichwort der \u201esozialethischen Notwehreinschr\u00e4nkungen\u201c gef\u00fchrt wird, haben sich vier Fallgruppen herausgebildet, die als klassische Einschr\u00e4nkungsgr\u00fcnde weitgehend anerkannt sind und im Folgenden grob skizziert werden&#8230;<\/p>\n","protected":false},"author":1755,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[47,49,55,1715],"tags":[],"class_list":["post-7569","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-aktuelles","category-beschlusse","category-magazin","category-strafrecht-rechtsgebiet"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.juridicus.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/7569","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.juridicus.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.juridicus.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.juridicus.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1755"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.juridicus.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=7569"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/www.juridicus.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/7569\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":7604,"href":"https:\/\/www.juridicus.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/7569\/revisions\/7604"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.juridicus.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=7569"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.juridicus.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=7569"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.juridicus.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=7569"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}