{"id":7609,"date":"2016-06-26T09:00:09","date_gmt":"2016-06-26T07:00:09","guid":{"rendered":"http:\/\/examensrelevant.de\/?p=7609"},"modified":"2018-12-14T02:25:59","modified_gmt":"2018-12-14T01:25:59","slug":"pruefungswissen-anforderungen-an-das-strafurteil","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.juridicus.de\/blog\/pruefungswissen-anforderungen-an-das-strafurteil\/","title":{"rendered":"Pr\u00fcfungswissen: Anforderungen an das Strafurteil"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Hinweis: Einf\u00fchrung zu der Entscheidungsbesprechung: Anforderungen an Urteilsgr\u00fcnde (OLG Hamm; Beschluss vom 17.08.2014 \u2013 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=5%20RVs%2065\/15\" target=\"_blank\" title=\"OLG Hamm, 17.08.2015 - 5 RVs 65\/15: Tatrichterliche Feststellungen zur Frage des fehlenden Ansp...\">5 RVs 65\/15<\/a>) Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Pr\u00fcfungswissen: Anforderungen an das Strafurteil (vgl. hierzu http:\/\/herberger.jura.uni-sb.de\/ref\/straf-prozessrecht\/Rat-20.html)<\/p>\n<p><\/strong><strong>I. Allgemeines<br \/>\n<\/strong>Das Abfassen eines Strafurteils wird im Examen \u00fcblicherweise nicht verlangt, so dass hier nur die Grundz\u00fcge kurz angeschnitten werden. Die wichtigsten Bestimmungen enthalten <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/260.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 260 StPO: Urteil\">\u00a7\u00a7\u00a0260<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/267.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 267 StPO: Urteilsgr&uuml;nde\">267<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/268.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 268 StPO: Urteilsverk&uuml;ndung\">268<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/275.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 275 StPO: Absetzungsfrist und Form des Urteils\">275 StPO<\/a>. Das Urteil besteht aus dem \u201c<strong>Rubrum<\/strong>\u201d (wurde fr\u00fcher mit roter Tinte geschrieben) dieses enth\u00e4lt die Personalien des Angeklagten, Namen des Richters, Staatsanwalts, Verteidigers und des Urkundsbeamten, und den Tag der Verhandlung, dem <strong>Tenor<\/strong> (Urteilsformel mit den angewendeten Vorschriften), <strong>Gr\u00fcnden<\/strong> und <strong>Unterschrift<\/strong>.<br \/>\nBesonders auf die <strong>Personalien des Angeklagten<\/strong> und den <strong>Tenor<\/strong> ist die gr\u00f6\u00dfte Sorgfalt zu verwenden, da das Urteil sonst u. U. nicht vollstreckbar ist. Kann z. B. nicht gekl\u00e4rt werden, welche Person verurteilt worden ist, besteht ein Vollstreckungshindernis.<br \/>\nNach Erlass eines Urteils kann dieses nicht mehr abge\u00e4ndert werden, d. h. etwaige Fehler k\u00f6nnen nur noch durch Rechtsmittel, die Wiederaufnahme oder zu Gunsten des Verurteilten im Gnadenweg beseitigt werden.<!--more--><strong>II. Urteilsgr\u00fcnde<br \/>\n<\/strong>Die Urteilsgr\u00fcnde bei <strong>Verurteilung<\/strong> bestehen aus <strong>f\u00fcnf gro\u00dfen Abschnitten<\/strong>:<\/p>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>pers\u00f6nliche Verh\u00e4ltnisse,<\/li>\n<li>Feststellungen,<\/li>\n<li>Beweisw\u00fcrdigung,<\/li>\n<li>rechtliche W\u00fcrdigung und<\/li>\n<li>Strafzumessung<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ein gutes Urteil gelingt nur, wenn der Richter nach gr\u00fcndlicher Vorbereitung der Sitzung in der Hauptverhandlung mit wachem Blick eine F\u00fclle von Einzelheiten aufgenommen hat. Diese werden gedanklich geordnet dargestellt. Das Urteil soll <strong>aus sich heraus verst\u00e4ndlich und vollst\u00e4ndig<\/strong> sein. Bezugnahmen auf andere Schriftst\u00fccke oder Abbildungen sind nur ausnahmsweise erlaubt.<\/p>\n<p><strong>1. Pers\u00f6nliche Verh\u00e4ltnisse<br \/>\n<\/strong>Die pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse werden in der Form eines Lebenslaufs geschildert, also beginnend mit der Geburt, Familienverh\u00e4ltnissen, Schulbildung. Die Vorstrafen werden zeitlich geordnet in den Lebenslauf eingegliedert nebst einer kurzen Inhaltsangabe, um welche Sachverhalte es sich handelt und ev. einer kurzen Zusammenfassung der Strafzumessungsgr\u00fcnde. Weiter wird das Verhalten nach der Tat erw\u00e4hnt.<\/p>\n<p><strong>2. Feststellungen<br \/>\n<\/strong>Aus den Feststellungen ergibt sich, von welchem <strong>Sachverhalt<\/strong> das Gericht nach der Beweisaufnahme \u00fcberzeugt war. Die Kunst besteht darin, <strong>alle f\u00fcr die Subsumtion unter das Strafgesetz wesentlichen Umst\u00e4nde<\/strong>, also die objektiven und subjektiven Merkmale der Tat, <strong>mit Tatsachen auszuf\u00fcllen<\/strong> und alles Nebens\u00e4chliche wegzu-lassen. Der Sachverhalt wird zeitlich geordnet geschildert, als ob ihn ein Augenzeuge erlebt h\u00e4tte.<\/p>\n<p><strong>3. Beweisw\u00fcrdigung<br \/>\n<\/strong>Die schriftlichen Urteilsgr\u00fcnde dienen nicht dazu, all das zu dokumentieren, was in der Hauptverhandlung an Beweisen erhoben wurde; sie sollen nicht das vom Gesetzgeber abgeschaffte Protokoll \u00fcber den Inhalt von Angeklagten- und Zeugen\u00e4u\u00dferungen ersetzen, sondern das <strong>Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben<\/strong> und die Nachpr\u00fcfung der getroffenen Entscheidung erm\u00f6glichen.<br \/>\nMit der Beweisw\u00fcrdigung soll der Tatrichter &#8211; unter Ber\u00fccksichtigung der Einlassung des Angeklagten &#8211; <strong>lediglich belegen<\/strong>, <strong>warum<\/strong> er bestimmte bedeutsame tats\u00e4chliche <strong>Umst\u00e4nde so festgestellt<\/strong> hat. Hierzu wird er Zeugen\u00e4u\u00dferungen, Urkunden o.\u00e4. heranziehen, soweit deren Inhalt f\u00fcr die \u00dcberzeugungsbildung nach dem Ergebnis der Beratung wesentlich ist.<br \/>\nBei der Beweisw\u00fcrdigung empfiehlt es sich, mit der <strong>Darstellung der Einlassung des Angeklagten<\/strong> zu beginnen und sodann darzulegen, in welchen Punkten und aus welchen \u00dcberlegungen der <strong>Einlassung nicht gefolgt<\/strong> worden ist. Es sollte sich dem Leser erschlie\u00dfen k\u00f6nnen, warum ein Umstand in der Beweisw\u00fcrdigung er\u00f6rtert wird. Die Er\u00f6rterung von Umst\u00e4nden, deren Unerheblichkeit f\u00fcr die Entscheidung am Ende in den Urteilsgr\u00fcnden selbst festgestellt wird, sollte unterbleiben. Auf diese Weise ausgedehnte Urteilsgr\u00fcnde bergen nur die Gefahr, widerspr\u00fcchlich zu sein und den Blick auf das Wesentliche zu &#8222;verstellen&#8220;<br \/>\nDie <strong>Zeugenaussagen<\/strong> werden <strong>nicht der Reihe nach<\/strong> und <strong>in ihren Einzelheiten<\/strong> wiedergegeben, erforderlich ist vielmehr eine <strong>Gesamtw\u00fcrdigung<\/strong>. Das Gericht soll zeigen, dass es den Fall durchdacht hat und die einzelnen Aussagen sinnvoll zusammenf\u00fcgen kann.<\/p>\n<p><strong>4. Sonstiges<br \/>\n<\/strong>Es schlie\u00dft sich die rechtliche W\u00fcrdigung an. In der Strafzumessung wird die Auswahl der Sanktionen und die H\u00f6he der gefundenen Strafe begr\u00fcndet. Das Urteil endet mit der Begr\u00fcndung der Kostenentscheidung und den Unterschriften der Berufsrichter.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ver\u00f6ffentlicht in der <a title=\"Zeitschriftenauswertung (ZA)\" href=\"http:\/\/www.juridicus.de\/ZA\/konzept.html\">Zeitschriftenauswertung (ZA)<\/a>\u00a0April\u00a02016<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Hinweis: Einf\u00fchrung zu der Entscheidungsbesprechung: Anforderungen an Urteilsgr\u00fcnde (OLG Hamm; Beschluss vom 17.08.2014 \u2013 5 RVs 65\/15) Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag ver\u00f6ffentlicht. Pr\u00fcfungswissen: Anforderungen an das Strafurteil (vgl. hierzu http:\/\/herberger.jura.uni-sb.de\/ref\/straf-prozessrecht\/Rat-20.html) I. Allgemeines Das Abfassen eines Strafurteils wird im Examen \u00fcblicherweise nicht verlangt, so dass hier nur die Grundz\u00fcge kurz angeschnitten werden. Die wichtigsten Bestimmungen enthalten \u00a7\u00a7\u00a0260, 267, 268, 275 StPO. 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