{"id":9106,"date":"2017-02-24T12:00:12","date_gmt":"2017-02-24T11:00:12","guid":{"rendered":"http:\/\/examensrelevant.de\/?p=9106"},"modified":"2018-12-12T19:55:42","modified_gmt":"2018-12-12T18:55:42","slug":"repetitorium-zum-verfassungsrecht-fall-3der-hueter-der-verfassung-aufgabe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.juridicus.de\/blog\/repetitorium-zum-verfassungsrecht-fall-3der-hueter-der-verfassung-aufgabe\/","title":{"rendered":"Repetitorium zum Verfassungsrecht &#8211; Fall 3:\tDer H\u00fcter der Verfassung &#8211; Aufgabe"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"color: #008000;\">Dieser Fall\u00a0besch\u00e4ftigt sich mit Fragen der <strong>Gesetzgebungskompetenzen<\/strong> und des <strong>Gesetzgebungsverfahrens<\/strong> eingekleidet in eine <strong>abstrakte Normenkontrolle.<\/strong> Materiell-rechtlich geht es um den Aufbau einer Grundrechtspr\u00fcfung sowie die <strong>Meinungs- und Pressefreiheit<\/strong> aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/5.html\" target=\"_blank\" title=\"Art. 5 GG\">Art. 5 I GG<\/a> und die <strong>Garantie effektiven Rechtsschutzes<\/strong> aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/19.html\" target=\"_blank\" title=\"Art. 19 GG\">Art. 19 IV GG<\/a>.<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"font-weight: inherit; font-style: inherit; color: #008000;\">Die L\u00f6sung zu diesem Fall wird am<strong>\u00a027.02.2017<\/strong>\u00a0zur Verf\u00fcgung gestellt!<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"font-weight: inherit; font-style: inherit; color: #008000;\">Den gr\u00f6\u00dften Lerneffekt erzielt Ihr, wenn Ihr erstmal versucht, den Fall durchzul\u00f6sen, um dann mit der L\u00f6sung den Lernerfolg zu \u00fcberpr\u00fcfen und L\u00fccken zu schlie\u00dfen.\u00a0<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Fall 3: Der H\u00fcter der Verfassung<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die R-Fraktion im Deutschen Bundestag f\u00fchlt sich berufen, der Verfassung gr\u00f6\u00dfere Geltung im Rechtsalltag zu verschaffen und gleichzeitig eine verfassungsrechtliche Kontrolle zu vereinfachen. Daher bringt sie einen Gesetzesentwurf in den Bundestag ein, der sich mit der Schaffung eines \u201eVerfassungsh\u00fcters\u201c befasst. Der Text ist nachstehend auszugsweise wiedergegeben. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt sie insbesondere an:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der effektive Rechtsschutz sei wegen der langen Verfahrensdauer in allen Verwaltungsgerichtsbarkeiten aufgrund der \u00dcberlastung der Gerichte nicht mehr gew\u00e4hrleistet. Eine verfassungsrechtliche Kontrolle k\u00f6nne ohne ein in starre Regelungen gepresstes Verfahren besser gew\u00e4hrleistet werden. Notwendig sei eine unb\u00fcrokratische Hilfe f\u00fcr Fragen von Grundrechtsrelevanz. Um ein solches Verfahren f\u00fcr den B\u00fcrger interessant zu machen, sei die Kostenfreiheit vorgesehen. Dar\u00fcber hinaus sei die T\u00e4tigkeit des Verfassungsh\u00fcters nicht auf eine Pr\u00fcfung im Einzelfall beschr\u00e4nkt, sondern k\u00f6nne auch rechtsverletzenden komplexen Sachverhalten nachgehen, ohne an eine Einleitung des Verfahrens von au\u00dfen gebunden zu sein.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Nachdem die R-Fraktion den Gesetzesentwurf im Bundestag vorgestellt hat, steigt dieser nicht in Beratungen ein, sondern bittet zun\u00e4chst den Rechtsausschuss um eine umfassende gutachterliche Stellungnahme zur Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Entwurfs sowohl unter formellen als auch unter materiellen Gesichtspunkten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Bitte fertigen Sie ein entsprechendes Gutachten, in dem zu allen rechtlichen Gesichtspunkten Stellung genommen wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong><u>Abwandlung:<\/u><\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Rechtsausschuss kommt zu dem Ergebnis, dass der Entwurf verfassungswidrig ist. Daraufhin beschlie\u00dft der Bundestag, die Beratungen \u00fcber den Entwurf nicht fortzuf\u00fchren und stellt das Gesetzgebungsverfahren ein. Hiermit ist die R-Fraktion nicht einverstanden und m\u00f6chte vor dem Bundesverfassungsgericht gegen diese Entscheidung vorgehen. Hat ein solcher Antrag Aussicht auf Erfolg?<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong><u>Anhang<\/u><\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Entwurf eines Gesetzes zur Einf\u00fchrung des Verfassungsh\u00fcters<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>\u00a7 1 Aufgaben des Verfassungsh\u00fcters<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(1) Der Verfassungsh\u00fcter hat \u00fcber die Einhaltung der Grundrechte zu wachen.<br \/>\n(2) Zu diesem Zwecke wird er auf eigene Veranlassung oder auf Antrag t\u00e4tig, wenn Grundrechte verletzt sein k\u00f6nnten.<br \/>\n(3) Einmal j\u00e4hrlich hat ein schriftlicher Gesamtbericht \u00fcber die T\u00e4tigkeit an den Bundestag und den Bundesrat zu erfolgen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>\u00a7 2 Wahl des Verfassungsh\u00fcters<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(1) Die Wahl des Verfassungsh\u00fcters erfolgt durch den Bundesrat. Vorschlagsberechtigt ist der Bundestag. Erforderlich ist eine Zweidrittelmehrheit.<br \/>\n(2) Der Verfassungsh\u00fcter muss die Bef\u00e4higung zum Richteramt besitzen.<br \/>\n(3) Die Amtszeit betr\u00e4gt sieben Jahre. Wiederwahl ist zul\u00e4ssig.<br \/>\n(4) Der Verfassungsh\u00fcter ist unabh\u00e4ngig und nur an das Gesetz gebunden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>\u00a7 3 Wahrnehmung der Aufgaben<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Verfassungsh\u00fcter muss nicht alle Pr\u00fcfungen selbst vornehmen, ihm wird vielmehr die notwendige Anzahl von Bediensteten zur Seite gestellt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>\u00a7 4 Antragstellung<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(1) Jedermann kann sich an den Verfassungsh\u00fcter mit dem Antrag richten, er sei durch die Verwaltung in seinen Grundrechten oder in einem der in den <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/33.html\" target=\"_blank\" title=\"Art. 33 GG\">Art 33<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/38.html\" target=\"_blank\" title=\"Art. 38 GG\">38<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/101.html\" target=\"_blank\" title=\"Art. 101 GG\">101<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/103.html\" target=\"_blank\" title=\"Art. 103 GG\">103<\/a> und <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/104.html\" target=\"_blank\" title=\"Art. 104 GG\">104 GG<\/a> verankerten Rechte verletzt.<br \/>\n(2) Der Antrag ist nur zul\u00e4ssig, wenn zuvor ein entsprechendes Widerspruchsverfahren durchgef\u00fchrt wurde.<br \/>\n(3) Unabh\u00e4ngig von den Voraussetzungen des Abs. 1 und 2 kann sich jeder an den Verfassungsh\u00fcter mit der Behauptung wenden, es l\u00e4ge eine gravierende Verletzung der in Abs. 1 genannten Rechte vor.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>\u00a7 5 Verfahren<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(1) Auf Antrag oder aus eigener Veranlassung pr\u00fcft der Verfassungsh\u00fcter die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der beanstandeten Ma\u00dfnahme und nimmt dann zur Frage der Verletzung der in \u00a7 4 Abs.1 genannten Rechte Stellung. Diese Stellungnahme ist sowohl dem Antragsteller als auch der beteiligten Beh\u00f6rde zu \u00fcbersenden. Liegt ein Verfassungsversto\u00df vor, so empfiehlt der Verfassungsh\u00fcter die zur Beseitigung erforderlichen Ma\u00dfnahmen.<br \/>\n(2) F\u00fcr das Pr\u00fcfungsverfahren sind die Vorschriften \u00fcber die Beweiserhebung gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/95.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 95 VwGO [Anordnung des pers&ouml;nlichen Erscheinens]\">\u00a7\u00a7 95 \u2013 100 VwGO<\/a> entsprechend anwendbar.<br \/>\n(3) H\u00e4lt der Verfassungsh\u00fcter eine m\u00fcndliche Verhandlung f\u00fcr erforderlich, so findet diese statt. Anderenfalls ist sie entbehrlich.<br \/>\n(4) Dem Antragsteller entstehen durch das Verfahren keine Kosten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>\u00a7 6 Rechtsweg<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(1) In den F\u00e4llen des \u00a7 4 Abs. 1 ist neben dem Antrag an den Verfassungsh\u00fcter der ansonsten gegen die Rechtsverletzung er\u00f6ffnete Rechtsweg ausgeschlossen.<br \/>\n(2) Auf die M\u00f6glichkeit der Antragstellung nach \u00a7 4 Abs. 1 und den dadurch bedingten Ausschluss des sonstigen Rechtsweges bei Antragstellung ist ab Inkrafttreten dieses Gesetzes in Rechtsmittelbelehrungen aller Verwaltungsakte hinzuweisen. Dies gilt insbesondere f\u00fcr den Umstand, dass der Verfassungsh\u00fcter keine verbindliche Entscheidung trifft, sondern lediglich Empfehlungen ausspricht.<br \/>\n(3) Gegen das Ergebnis der Pr\u00fcfung durch den Verfassungsh\u00fcter kann nur geltend gemacht werden, dass die Vorschriften dieses Gesetzes nicht eingehalten wurden. Die entsprechende Klage ist abh\u00e4ngig von Streitgegenstand beim Bundesverwaltungsgericht, beim Bundesfinanzhof oder beim Bundessozialgericht zu erheben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Dieser Fall\u00a0besch\u00e4ftigt sich mit Fragen der Gesetzgebungskompetenzen und des Gesetzgebungsverfahrens eingekleidet in eine abstrakte Normenkontrolle. Materiell-rechtlich geht es um den Aufbau einer Grundrechtspr\u00fcfung sowie die Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 I GG und die Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 IV GG. Die L\u00f6sung zu diesem Fall wird am\u00a027.02.2017\u00a0zur Verf\u00fcgung gestellt! 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