{"id":9551,"date":"2017-03-21T09:00:57","date_gmt":"2017-03-21T08:00:57","guid":{"rendered":"http:\/\/examensrelevant.de\/?p=9551"},"modified":"2018-12-14T02:24:59","modified_gmt":"2018-12-14T01:24:59","slug":"gedaechtnisprotokoll-einer-echten-klausur-zum-2-staatsexamen-hessen-vom-september-2016-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.juridicus.de\/blog\/gedaechtnisprotokoll-einer-echten-klausur-zum-2-staatsexamen-hessen-vom-september-2016-2\/","title":{"rendered":"Ged\u00e4chtnisprotokoll einer echten Klausur zum 2. Staatsexamen &#8211; Hessen vom September 2016"},"content":{"rendered":"[vc_row type=&#8220;in_container&#8220; scene_position=&#8220;center&#8220; text_color=&#8220;dark&#8220; text_align=&#8220;left&#8220; overlay_strength=&#8220;0.3&#8243;][vc_column column_padding=&#8220;no-extra-padding&#8220; column_padding_position=&#8220;all&#8220; background_color_opacity=&#8220;1&#8243; background_hover_color_opacity=&#8220;1&#8243; width=&#8220;1\/1&#8243;][vc_column_text]\n<p style=\"text-align: justify;\">Bei dem nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Ged\u00e4chtnisprotokoll einer <strong>echten Klausur vom September\u00a02016\u00a0im zweiten Staatsexamen in Hessen<\/strong>. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs\u00a0<a href=\"http:\/\/www.juridicus.de\/pruefungsprotokolle\">Juridicus.de<\/a>.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Schilderung des Falles und die L\u00f6sung beruhen ausschlie\u00dflich auf der Wahrnehmung des Pr\u00fcflings.<\/p>\n[\/vc_column_text]<div  class=\"divider\"><\/div><div class=\"img-with-aniamtion-wrap \"><img decoding=\"async\" class=\"img-with-animation \" data-delay=\"0\" height=\"100%\" width=\"100%\" data-animation=\"fade-in\" src=\"https:\/\/www.juridicus.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2015\/06\/juridicus-examensrelevant.jpg\" alt=\"\" \/><\/div><div  class=\"divider\"><\/div>[vc_column_text]\n<h2>Pr\u00fcfungsfach: \u00a0Zivilrecht<\/h2>\n[\/vc_column_text][\/vc_column][\/vc_row][vc_row type=&#8220;in_container&#8220; scene_position=&#8220;center&#8220; text_color=&#8220;dark&#8220; text_align=&#8220;left&#8220; overlay_strength=&#8220;0.3&#8243;][vc_column column_padding=&#8220;no-extra-padding&#8220; column_padding_position=&#8220;all&#8220; background_color_opacity=&#8220;1&#8243; background_hover_color_opacity=&#8220;1&#8243; width=&#8220;1\/1&#8243;][vc_column_text]\n<h2 style=\"text-align: justify;\">Ged\u00e4chnisprotokoll:<\/h2>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Kl\u00e4ger kaufte am 13.07.2005 bei der Beklagten, einer Alfa-Romeo-Vertragsh\u00e4ndlerin, einen gebrauchten Pkw Alfa Romeo, Typ 156 SW 2.0, T.S., Baujahr 2001 zum Preis von 12.000,00 Euro. Die Gew\u00e4hrleistungsfrist der Beklagten wurde im Kaufvertrag auf ein Jahr ab Ablieferung des Fahrzeugs, die am 19.07.2005 stattfand, begrenzt.<br \/>\nHinsichtlich der Fahrzeuge dieses Typs hatte der Hersteller im Dezember 2004 eine R\u00fcckrufaktion durchgef\u00fchrt, denn es hatte sich herausgestellt, dass die Motorhaubenschl\u00f6sser dieses Typs bei nicht hinreichender Wartung korrodieren und sich deswegen Motorhauben w\u00e4hrend der Fahrt \u00f6ffnen k\u00f6nnten. Zeitgleich wurden die herstellerseitigen Inspektionsvorgaben dahingehend ge\u00e4ndert, dass sie auch eine gesonderte Wartung des Motorhaubenschlosses vorgaben.<br \/>\nAm 12.07.2007 erlitt der Kl\u00e4ger mit dem von der Beklagten erworbenen Fahrzeug einen Unfall, weil sich die Motorhaube des Pkw wegen des korrodierten Motorschlosses auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von ca. 100 km\/h \u00f6ffnete und auf Frontscheibe und Dach des Fahrzeugs prallte. Hierbei wurde die Frontscheibe durchschlagen, das Dach verbeult und der Innenspiegel des Fahrzeugs abgerissen. F\u00fcr die Reparatur wandte der Kl\u00e4ger Kosten in H\u00f6he von insgesamt 5.757,75 Euro auf, die in H\u00f6he von 701,81 Euro abz\u00fcglich einer Selbstbeteiligung von 150,00 Euro als Glasschaden von einer Teilkaskoversicherung des Kl\u00e4gers gedeckt waren. Diesen Schaden macht der Kl\u00e4ger gegen\u00fcber der Beklagten, die sich u.a. auf Verj\u00e4hrung beruft, geltend.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat behauptet, er habe den Pkw turnunsm\u00e4\u00dfig ordnungsgem\u00e4\u00df warten lassen. Ein Wartungsplan sei ihm mit dem Fahrzeug nicht \u00fcbergeben worden.<br \/>\nEr hat geltend gemacht, die Beklagte hafte f\u00fcr den ihm entstandenen Schaden, weil sie zum einen das Motorhaubenschloss vor \u00dcbergabe an ihn augenscheinlich nicht gewartet habe. Zum anderen w\u00e4re die Beklagte verpflichtet gewesen, ihn auf die bestehenden Probleme mit den Schl\u00f6ssern dieser Baureihe hinzuweisen.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat die zun\u00e4chst auf Zahlung in H\u00f6he von 5.757,75 Euro gerichtete Klage erstinstanzlich zur\u00fcckgenommen, soweit der Glasschaden von seiner Teilkaskoversicherung gedeckt war.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.205,95 Euro nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2007 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in H\u00f6he von 546,69 Euro zu zahlen.<br \/>\nDie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.<br \/>\nDie Beklagte hat behauptet,\u00a0das Motorhaubenschloss sei vor \u00dcbergabe an den Kl\u00e4ger entsprechend der Vorgaben des Herstellers im Rahmen der R\u00fcckrufaktion gewartet worden und habe sich in einem ordnungsgem\u00e4\u00dfen Zustand befunden. Dar\u00fcber hinaus sei die regelm\u00e4\u00dfige Wartung in die Wartungscheckliste dieses Pkw aufgenommen worden. Die vom Kl\u00e4ger behauptete Wartung des Pkw hat die Beklagte mit Nichtwissen bestritten. H\u00e4tte der Kl\u00e4ger eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Wartung des Pkw turnusm\u00e4\u00dfig im August 2006 veranlasst, w\u00e4re der Schaden nicht eingetreten, so dass sie, wie die Beklagte geltend gemacht hat, schon wegen des \u00fcberwiegenden Verschuldens des Kl\u00e4gers nicht hafte.<br \/>\nDie Beklagte hat die Ansicht vertreten, sie hafte wegen Verj\u00e4hrung nicht aus dem Gesichtspunkt der Sachm\u00e4ngelgew\u00e4hrleistung.<br \/>\nDas Landgericht hat die Beklagte ohne Beweisaufnahme durch am 19.08.2008 verk\u00fcndetes Urteil zur Zahlung von 5.108,95 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, dass die Beklagte dem Kl\u00e4ger aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/823.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht\">\u00a7\u00a7 823 Abs. 1<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/31.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 31 BGB: Haftung des Vereins f&uuml;r Organe\">31 BGB<\/a> nach den Grunds\u00e4tzen der Rechtsprechung zu den sogenannten Weiterfressersch\u00e4den zum Schadensersatz verpflichtet sei. Denn eine Eigentumsverletzung sei nach diesen Grunds\u00e4tzen deswegen zu bejahen, weil sich der Mangel zun\u00e4chst auf einen abgrenzbaren Teil der Sache beschr\u00e4nkt und sp\u00e4ter zur Zerst\u00f6rung der Sache selbst gef\u00fchrt habe. Von daher k\u00f6nne der Kl\u00e4ger den Schaden, soweit er nicht in der Reparatur des Motorraumschlosses zum Preis von 97,00 Euro brutto selbst liege, erstattet verlangen.<br \/>\nDas schadensurs\u00e4chliche Verhalten der Beklagten bestehe darin, dass sie den Kl\u00e4ger nicht auf die Notwendigkeit, das Schloss gesondert warten zu lassen, hingewiesen habe. Eine entsprechende Aufkl\u00e4rungspflicht der Beklagten ergebe sich im vorliegenden Fall aus dem hohen Gef\u00e4hrdungspotential, welches ein defektes Schloss f\u00fcr den Kl\u00e4ger als K\u00e4ufer in sich berge. Von dieser Aufkl\u00e4rungspflicht sei die Beklagte auch nicht durch die \u2013 streitige \u2013 Wartung des Schlosses befreit worden, weil nur eine regelm\u00e4\u00dfige Wartung die Gefahr des Aufschlagens der Motorhaube ausschlie\u00dfe. Selbst wenn die Beklagte entsprechend ihrer Behauptung ein Einlegeblatt in das Wartungsheft gelegt und dieses mit dem Pkw \u00fcbergeben haben sollte, so gen\u00fcge dies der Aufkl\u00e4rungsobliegenheit der Beklagten nicht. Denn zum einen sei denkbar, dass ein Kunde die Wartungen g\u00e4nzlich unterl\u00e4sst und somit niemals Kenntnis vom Hinweis erhalte. Zum anderen sei es denkbar, dass eine nicht vertragsgebundene Werkstatt die Hintergr\u00fcnde der Wartungsvorgabe nicht kenne und somit die Wartung nicht mit der gebotenen Sorgfalt ausf\u00fchre. Die Kausalit\u00e4t sei zu bejahen, weil unterstellt werden k\u00f6nne, dass der Kl\u00e4ger im Falle der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Aufkl\u00e4rung auch f\u00fcr eine hinreichende Wartung Sorge getragen h\u00e4tte. Den f\u00fcr sie erkennbar erforderlichen Hinweis an den Kl\u00e4ger habe die Beklagte auch fahrl\u00e4ssig unterlassen, denn selbst wenn die R\u00fcckrufaktion ihren Mitarbeitern bei der Ver\u00e4u\u00dferung des Pkw an den Kl\u00e4ger nicht mehr pr\u00e4sent gewesen sein sollte, sei die Beklagte doch jedenfalls verpflichtet gewesen, durch geeignete organisatorische Ma\u00dfnahmen daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass die Warnungen des Herstellers nicht in Vergessenheit gerieten und den Kunden \u00fcber die Verkaufsmitarbeiter erreichten. Dies umso mehr, als von dem erh\u00f6ht wartungsbed\u00fcrftigen Motorhaubenschloss eine erhebliche Gef\u00e4hrdung des K\u00e4ufers ausgehe. Auf ein Mitverschulden des Kl\u00e4gers wegen einer etwaigen unterlassenen turnusm\u00e4\u00dfigen Wartung k\u00f6nne sich die Beklagte nicht berufen, denn dem Kl\u00e4ger sei die Notwendigkeit eben dieser Wartung unbekannt gewesen.<br \/>\nEin Anspruch auf Ersatz des vollen Schadens, insbesondere der Kosten der Motorhaubenschlossreparatur aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/437.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 437 BGB: Rechte des K&auml;ufers bei M&auml;ngeln\">\u00a7 437 Nr. 3 BGB<\/a> bestehe nicht, weil dieser jedenfalls verj\u00e4hrt sei. Auch ein Anspruch aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/311.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 311 BGB: Rechtsgesch&auml;ftliche und rechtsgesch&auml;fts&auml;hnliche Schuldverh&auml;ltnisse\">\u00a7 311 BGB<\/a> sei nicht gegeben. Denn im Bereich der kaufvertraglichen Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche sei diese Norm nur bei einem arglistigen Verhalten des Verk\u00e4ufers anwendbar, an dem es im vorliegenden Fall fehle.<br \/>\nDie Beklagte wendet sich gegen das ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten am 21.09.2008 zugestellte landgerichtliche Urteil mit ihrer am Montag, den 22.09.2008 beim Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf eingegangenen und mit am 21.10.2008 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz begr\u00fcndeter Berufung. Sie r\u00fcgt insbesondere die Verletzung materiellen Rechts durch das landgerichtliche Urteil. Es sei bereits fehlerhaft, die Rechtsprechung zu den sog. &#8222;Weiterfressersch\u00e4den&#8220; trotz der Schuldrechtsreform vom 01.01.2002 weiterhin anzuwenden. Denn der Gesetzgeber habe diese Rechtsprechung nicht aufgegriffen, obwohl er das Schuldrecht umfassend neu gestaltet habe. Hieraus sei der Wille des Gesetzgebers erkennbar, die Rechtsprechung zu den Weiterfressersch\u00e4den nicht aufgreifen zu wollen. Das Fahrzeug sei auch bei \u00dcbergabe an den Kl\u00e4ger nicht \u2013 wie nach der Rechtsprechung zu den Weiterfressersch\u00e4den erforderlich \u2013 mangelhaft gewesen, weil das Motorhaubenschloss ordnungsgem\u00e4\u00df gewartet gewesen sei. Die Wartungsbed\u00fcrftigkeit des Schlosses k\u00f6nne jedenfalls, wie die Beklagte meint, einen Mangel nicht darstellen.<br \/>\nAuch sei sie als H\u00e4ndlerin nicht passiv legitimiert, denn die deliktsrechtliche Haftung f\u00fcr Sch\u00e4den sei Hersteller-, nicht H\u00e4ndlerhaftung. Dies gelte f\u00fcr sie im vorliegenden Fall umso mehr, als sie dem Kl\u00e4ger als Gebrauchtwagenverk\u00e4ufer und nicht als Vertragsh\u00e4ndler entgegen getreten sei.<br \/>\nDas landgerichtliche Urteil lasse nicht erkennen, in welcher Form ein Hinweis h\u00e4tte erteilt werden m\u00fcssen. Tats\u00e4chlich habe sie, wie die Beklagte meint, jedenfalls durch das dem Kl\u00e4ger mit der Bedienungsanleitung \u00fcberreichte Einlegeblatt ihren Hinweispflichten gen\u00fcgt. Eine hier\u00fcber hinausgehende Aufkl\u00e4rungspflicht habe schon deswegen nicht bestanden, weil die Wartung am Schloss im Zuge der R\u00fcckrufaktion ordnungsgem\u00e4\u00df erfolgt sei. Eine Pflicht, auf regelm\u00e4\u00dfige Wartungsarbeiten wie etwa einen \u00d6lwechsel gesondert hinzuweisen, bestehe \u2013 so die Ansicht der Beklagten \u2013 nicht. In diesem Zusammenhang k\u00f6nne der Kl\u00e4ger sich auch nicht darauf berufen, die Bedienungsanleitung nicht gelesen zu haben, denn dies sei von einem Kunden regelm\u00e4\u00dfig zu erwarten. Zu Unrecht gehe das Landgericht auch davon aus, dass eine nicht durchgef\u00fchrte turnusm\u00e4\u00dfige Wartung keinen Mitverschuldensvorwurf begr\u00fcnden k\u00f6nne. Auch jede freie Werkstatt habe Zugriff auf die aktuellen Wartungspl\u00e4ne des jeweiligen Herstellers, so dass der Zustand des Schlosses darauf schlie\u00dfen lasse, dass der Kl\u00e4ger entweder gar keine Inspektion veranlasst habe oder aber diese Inspektion nicht mit der gebotenen Sorgfalt ausgef\u00fchrt worden sei. Beides sei dem Kl\u00e4ger gleicherma\u00dfen als Mitverschulden anzurechnen.<br \/>\nDie Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 19.08.2008 abzu\u00e4ndern und die Klage insgesamt abzuweisen.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger beantragt, die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt er erg\u00e4nzend aus, dass das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz die deliktische Haftung f\u00fcr Weiterfressersch\u00e4den nicht habe ab\u00e4ndern sollen. Von der Beklagten als Vertragsh\u00e4ndlerin sei zu erwarten, dass sie den Kunden \u00fcber alle Gefahren informiert, hinsichtlich derer bei ihr Erkenntnisse vorliegen. Das nach dem Beklagtenvortrag mit der Bedienungsanleitung \u00fcberreichte Einlegeblatt gen\u00fcge den Anforderungen an eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Warnung nicht. Zutreffend gehe das Landgericht davon aus, dass eine Wartungspflicht grunds\u00e4tzlich nicht bestehe, so dass aus diesem Grunde auch kein Mitverschuldenseinwand auf die unterbliebene Inspektion gest\u00fctzt werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Gr\u00fcnde:<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung ist in der Sache unbegr\u00fcndet, denn dem Kl\u00e4ger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/823.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht\">\u00a7 823 Abs. 1 BGB<\/a> zu.<br \/>\n1. Kaufvertragliche Schadensersatzanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers sind entsprechend der Auffassung des Landgerichts jedenfalls gem. Ziff. VI. 1 der AGB der Beklagten mit Ablauf des ersten Jahrs ab Ablieferung verj\u00e4hrt. Eine derartige Verk\u00fcrzung der gesetzlichen Verj\u00e4hrungsfrist wird von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/475.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 475 BGB: Anwendbare Vorschriften\">\u00a7 475 Abs. 2 BGB<\/a> ausdr\u00fccklich zugelassen. Gr\u00fcnde, die im vorliegenden Fall gleichwohl f\u00fcr eine unwirksame Vertragsbestimmung sprechen k\u00f6nnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.<br \/>\nZu Recht geht das Landgericht auch davon aus, dass ein arglistiges Verschweigen eines Mangels, welches gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/438.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 438 BGB: Verj&auml;hrung der M&auml;ngelanspr&uuml;che\">\u00a7 438 Abs. 3 BGB<\/a> zum Lauf der regelm\u00e4\u00dfigen Verj\u00e4hrungsfrist von drei Jahren gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/195.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 195 BGB: Regelm&auml;&szlig;ige Verj&auml;hrungsfrist\">\u00a7 195 BGB<\/a> f\u00fchrt, nicht hinreichend dargetan ist. Selbst wenn das Schloss bei \u00dcbergabe an den Kl\u00e4ger korrodiert gewesen sein sollte, ist nicht erkennbar, dass dies bei den Mitarbeitern der Beklagten, die die Verkaufsgespr\u00e4che mit dem Kl\u00e4ger gef\u00fchrt haben, bekannt war.<br \/>\nDie \u2013 der Beklagten unstreitig bekannte &#8211; konstruktionsbedingte Fehleranf\u00e4lligkeit des Schlosses stellt einen Mangel nicht dar, wenn diese durch eine regelm\u00e4\u00dfige Wartung kontrolliert werden kann. Denn bei Durchf\u00fchrung der Wartung ist die Funktionsf\u00e4higkeit des Schlosses gew\u00e4hrleistet und die Notwendigkeit, Fahrzeugteile einer regelm\u00e4\u00dfigen Wartung und Pflege zu unterziehen, um deren Funktionst\u00fcchtigkeit zu gew\u00e4hrleisten, z\u00e4hlt zu den allgemeinen, typischerweise mit der Nutzung von Kraftfahrzeugen verbundenen Aufwendungen. Davon, dass die regelm\u00e4\u00dfige Wartung die Funktionst\u00fcchtigkeit des Schlosses gew\u00e4hrleistet, ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auszugehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">2.\u00a0Auch eine Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/311.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 311 BGB: Rechtsgesch&auml;ftliche und rechtsgesch&auml;fts&auml;hnliche Schuldverh&auml;ltnisse\">\u00a7\u00a7 311 Abs. 2<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/280.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung\">280 BGB<\/a> ist jedenfalls im vorliegenden Falle, ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung, ob die Haftung aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/311.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 311 BGB: Rechtsgesch&auml;ftliche und rechtsgesch&auml;fts&auml;hnliche Schuldverh&auml;ltnisse\">\u00a7\u00a7 311 Abs. 2<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/280.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung\">280 BGB<\/a> hinter dem Sachm\u00e4ngelgew\u00e4hrleistungsrecht zur\u00fccktritt, wenn der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag zustande gekommen ist (vgl. hierzu nur Palandt\/Gr\u00fcneberg, BGB, Kommentar. 68. Aufl. 2009, \u00a7 311, Rn. 15 m.w.N.). Denn jedenfalls liegt, wovon das Landgericht zutreffend und von den Parteien nicht angegriffen ausgeht, kein Vorsatz der Beklagten vor.<br \/>\n3.\u00a0Die Haftung der Beklagten ergibt sich im vorliegenden Fall jedoch aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/823.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht\">\u00a7 823 Abs. 1 BGB<\/a> wegen einer Verletzung einer der Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht. Zwar haftet die Beklagte nach deliktischen Grunds\u00e4tzen nicht deswegen, weil das Motorraumschloss des an den Kl\u00e4ger verkauften Pkw mangelhaft war und die Beklagte ein mangelhaftes Produkt in den Verkehr gebracht h\u00e4tte (dazu sogleich a). Eine Haftung der Beklagten ist aber deswegen begr\u00fcndet, weil sie Warn- und Instruktionspflichten gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger verletzt hat (unten b):<br \/>\na) Eine Haftung der Beklagten aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/823.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht\">\u00a7 823 Abs. 1 BGB<\/a> unter dem Gesichtspunkt des Inverkehrbringens eines fehlerhaften Produkts scheidet aus, denn es kann nicht festgestellt werden, dass sie ein fehlerhaftes Produkt in den Verkehr gebracht hat.<br \/>\nDie Beklagte als H\u00e4ndlerin kann f\u00fcr einen konstruktionsbedingten Mangel des Fahrzeugs deliktisch haften. Zwar haftet der H\u00e4ndler, dem nicht die Konstruktion und Fabrikation der Ware obliegt, grunds\u00e4tzlich nicht unter deliktischen Gesichtspunkten f\u00fcr deren Mangelhaftigkeit, sofern diese f\u00fcr ihn nicht offensichtlich ist (vgl. nur BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%201980,%201219\" target=\"_blank\" title=\"BGH, 11.12.1979 - VI ZR 141\/78: Produkthaftung des Vertriebsh&auml;ndlers\">NJW 1980, 1219<\/a>, 1220; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%201981,%202250\" target=\"_blank\" title=\"BGH, 05.05.1981 - VI ZR 280\/79: Rechtsstellung des Vertriebsh&auml;ndlers\">NJW 1981, 2250<\/a> f. \u2013 beide zitiert nach Beck-online; Foerste in v. Westphalen, Produkthaftungshandbuch, 2. Aufl. 1999, \u00a7 26, Rn. 20 m. zahlr. w. Nachw., M\u00fcnchKomm-Wagner, BGB, Kommentar, 4. Aufl. 2004, \u00a7 823, Rn. 561 m.w.N. \u2013 zitiert nach Beck-online). Eine erweiterte Haftung kann den H\u00e4ndler allerdings dann treffen, wenn besondere Umst\u00e4nde hinzutreten, insbesondere wenn er wei\u00df oder wissen muss, dass das Produkt den an ein sicheres Produkt zu stellenden Anforderungen nicht gen\u00fcgt. Dies entsprach schon bislang der h.M. (vgl. nur die Nachw. bei Foerste, a.a.O, Rn. 22) und ist nunmehr durch <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GPSG\/5.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 5 GPSG: Besondere Pflichten f&uuml;r das Inverkehrbringen von Verbraucherprodukten\">\u00a7 5 Abs. 3 GPSG<\/a> ausdr\u00fccklich normiert worden. Da die R\u00fcckrufaktion der Fa. F. der Beklagten unstreitig bekannt war, w\u00fcrde sie auch f\u00fcr das Inverkehrbringen einer mangelhaften Sache haften.<br \/>\nVom Inverkehrbringen einer fehlerbehafteten Sache im Sinne dieser Grunds\u00e4tze ist im vorliegenden Fall jedoch nicht auszugehen, denn es steht nicht fest, ob das Motorhaubenschloss zum Zeitpunkt der \u00dcbergabe an den Kl\u00e4ger defekt war. Der zeitliche Ablauf, insbesondere die unfallfreie Nutzung des Pkw \u00fcber einen Zeitraum von zwei Jahren l\u00e4sst \u2013 worauf die Beklagte zu Recht hinweist &#8211; eher den Schluss zu, dass der Kl\u00e4ger keine von vorneherein mangelhafte Sache erworben hat, sondern das Schloss vielmehr im Laufe der Nutzung durch die Korrosion defekt geworden ist. Darlegungs- und beweisbelastet f\u00fcr das Inverkehrbringen eines defekten Produkts ist der Kl\u00e4ger (Palandt\/Sprau, a.a.O., \u00a7 823, Rn. 183 m.w.N.). Beweiserleichterungen etwa im Sinne eines Anscheinsbeweises kommen nach dem hier in Rede stehenden Zeitablauf zwischen \u00dcbergabe und Unfall nicht mehr in Betracht. Ein entsprechender Beweisantritt des Kl\u00e4gers ist trotz des ausdr\u00fccklichen Hinweises durch das Landgericht im Beschluss vom 15.04.2008 (dort Ziff. 2, Bl. 58 d. GA.) nicht erfolgt, vielmehr hat der Kl\u00e4ger mitgeteilt, dass er seine Klage auf die unterbliebene Weitergabe der bei der Beklagten vorhandenen Informationen st\u00fctze (Bl. 71 d. GA.). Daher ist der Kl\u00e4ger f\u00fcr diese Behauptung beweisf\u00e4llig geblieben, so dass es auch auf die umstrittene Rechtsfrage, ob die zu den Weiterfressersch\u00e4den entwickelte Rechtsprechung nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes weiterhin angewendet werden kann (krit. hierzu z.B. He\u00dfeler\/ Kleinhenz, JuS 2007, 706 ff. \u2013 zitiert nach Beck-online), nicht ankommt.<br \/>\nb) Die Beklagte haftet aber aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/823.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht\">\u00a7 823 Abs. 1 BGB<\/a>, weil sie ihren Warn- und Instruktionspflichten gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger nicht nachgekommen ist.<br \/>\nDas Eigentum des Kl\u00e4gers, namentlich der von der Beklagten erworbene Pkw, wurde unstreitig besch\u00e4digt. Da das haftungsbegr\u00fcndende Verhalten, auf das im vorliegenden Zusammenhang abgestellt wird, nicht in der Lieferung einer fehlerhaften Sache, sondern in der Verletzung von Aufkl\u00e4rungsobliegenheiten liegt, kommt es auch insoweit auf die Frage, ob die Grunds\u00e4tze der Rechtsprechung zum sogenannten &#8222;weiterfressenden Mangel&#8220; auch unter Geltung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes Anwendung finden, nicht an. Denn die hier in Rede stehende deliktische Pflichtverletzung besteht unabh\u00e4ngig von dem zwischen den Parteien (ebenfalls) geschlossenen Vertrag, so dass es einer Abgrenzung zur Sachm\u00e4ngelgew\u00e4hrleistungshaftung nicht bedarf.<br \/>\nDie Beklagte hat aufgrund eines unterbliebenen Warnhinweises an den Kl\u00e4ger, dass das Motorhaubenschloss in erh\u00f6htem Ma\u00dfe korrosionsanf\u00e4llig ist und daher regelm\u00e4\u00dfiger Wartung bedarf, eine ihr dem Kl\u00e4ger gegen\u00fcber obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Grunds\u00e4tzlich hat derjenige, der eine Gefahrenlage gleich welcher Art f\u00fcr Dritte schafft oder andauern l\u00e4sst, die erforderlichen und ihm zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, die eine Sch\u00e4digung Dritter m\u00f6glichst verhindern (Palandt\/ Sprau, a.a.O., \u00a7 823, Rn. 46 m.w.N.). Dementsprechend k\u00f6nnen auch den Verk\u00e4ufer einer Sache Instruktions- und Warnpflichten als deliktische Verkehrspflichten gegen\u00fcber dem Erwerber der Sache treffen, dies jedenfalls dann, wenn ihn der Hersteller mit der Weitergabe der Informationen an den Verbraucher beauftragt hat (Palandt\/Sprau, a.a.O., Rn. 180). Zwar k\u00f6nnen einem Vertriebsh\u00e4ndler nach allgemeiner Ansicht (vgl. nur BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%201994,%20517\" target=\"_blank\" title=\"NJW 1994, 517 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">NJW 1994, 517<\/a> ff. \u2013 zitiert nach Juris, dort Rn. 22) nicht die gleichen Pflichten auferlegt werden wie einem Hersteller. So ist der H\u00e4ndler regelm\u00e4\u00dfig nicht ohne besondere Anhaltspunkte verpflichtetet, die Konstruktion des Produkts zu \u00fcberpr\u00fcfen (BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%201981,%202250\" target=\"_blank\" title=\"BGH, 05.05.1981 - VI ZR 280\/79: Rechtsstellung des Vertriebsh&auml;ndlers\">NJW 1981, 2250<\/a> \u2013 zitiert nach Beck-online). Als der unmittelbare Ansprechpartner des jeweiligen Kunden ist die Beklagte als H\u00e4ndlerin aber verpflichtet, Kunden \u00fcber ihr bekannt gewordene Gefahren der Produktnutzung zu informieren und vor ihnen zu warnen. Einschr\u00e4nkungen der Warnpflicht eines H\u00e4ndlers k\u00f6nnen sich zwar unter dem Aspekt der Zumutbarkeit ergeben, wenn der produktbezogene Gefahrverdacht so geringf\u00fcgig ist, dass sich der H\u00e4ndler der Gefahr aussetzt, sich durch eine unfundierte Herabsetzung fremder Produkte dem Hersteller gegen\u00fcber schadensersatzpflichtig zu machen (vgl. hierzu Foerste, a.a.O., \u00a7 26, Rn. 31). Diese Einschr\u00e4nkung greift jedoch im vorliegenden Fall erkennbar nicht ein, da die von der Beklagten weiterzugebende Information gerade auf einer R\u00fcckrufaktion des Herstellers basiert, so dass die Beklagte als Vertragsh\u00e4ndlerin des F.-Konzerns lediglich einen Auftrag des Konzerns wahrgenommen h\u00e4tte.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist die Weitergabe der Warnung auch nicht deswegen unzumutbar, weil sie bei Ver\u00e4u\u00dferung des Fahrzeugs an den Kl\u00e4ger, im Betrieb der Beklagten &#8222;nicht mehr pr\u00e4sent&#8220; war. Insoweit liegt bereits keine substantiierte Behauptung der Beklagten vor, dass sie die Information weiterzugeben au\u00dfer Stande war, wenn sie darauf hinweist, es sei &#8222;plausibel&#8220;, wenn man annehme, die Kenntnis dieses Sachverhalts sei (m\u00f6glicherweise) in ihrem Betrieb verloren gegangen. Jedenfalls hat derjenige, der einer Verkehrspflicht unterliegt, regelm\u00e4\u00dfig Vorkehrungen zu treffen, damit er eben diese Pflicht auch erf\u00fcllen kann. Dementsprechend h\u00e4tte die Beklagte sicherstellen m\u00fcssen, dass die Information an die Endkunden weiter gegeben wird.<br \/>\nDas Bestehen einer entsprechenden Warnpflicht kann auch nicht mit der Begr\u00fcndung verneint werden, dass es einem Verbraucher ohne weiteres klar ist, dass die Nutzung eines nicht regelm\u00e4\u00dfig gewarteten Fahrzeugs mit Gefahren f\u00fcr Leib oder Leben der Fahrzeuginsassen verbunden sein kann. Zwar bedarf es einer Warnung nicht, wenn die mit der Nutzung des Produkts verbundenen Gefahren dem Nutzer regelm\u00e4\u00dfig bekannt sind und zum Erfahrungswissen der in Betracht kommenden Abnehmerkreise z\u00e4hlen (BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%201987,%201009\" target=\"_blank\" title=\"BGH, 09.12.1986 - VI ZR 65\/86: Pflicht des Herstellers zur Produktbeobachtung\">NJW 1987, 1009<\/a>; Senat <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%201997,%202333\" target=\"_blank\" title=\"OLG D&uuml;sseldorf, 29.11.1996 - 22 U 72\/96: Voraussetzungen der Produkthaftungspflicht; Pflicht de...\">NJW 1997, 2333<\/a>; OLG D\u00fcsseldorf (14. Senat) <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VersR%202003,%20917\" target=\"_blank\" title=\"OLG D&uuml;sseldorf, 19.09.2002 - 8 U 109\/01: Anforderungen an die Ankaufsuntersuchung eines Pferdes...\">VersR 2003, 917<\/a>\u2013 s\u00e4mtlich zitiert nach Juris). Erforderlich ist aber die Kenntnis der spezifischen Gefahr der Produktnutzung, von der im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden kann, weil der durchschnittliche Autok\u00e4ufer gerade nicht damit rechnet, dass ein Motorhaubenschloss bei nicht regelm\u00e4\u00dfiger Wartung korrodiert und infolgedessen die Motorhaube w\u00e4hrend der Fahrt aufschl\u00e4gt. Motorhaubenschl\u00f6sser werden auch \u2013 wie gerade die hier veranlasste \u00c4nderung des Wartungsplans durch den Hersteller zeigt \u2013 nicht bei jedem Fahrzeug routinem\u00e4\u00dfig gewartet.<br \/>\nDie nach alledem bestehende Warnpflicht der Beklagten hat sie durch die von ihr behauptete Weitergabe des Einlegeblatts zu den Wartungsarbeiten (Bl. 67 d. GA.) nicht erf\u00fcllt. Der Umfang und Inhalt von Instruktionspflichten wird bestimmt durch die in den betroffenen Verkehrskreisen vorherrschende Kenntnis von der Gef\u00e4hrdung und dem Grad der bestehenden Gef\u00e4hrdung (Palandt\/Sprau, a.a.O., <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ProdHaftG\/3.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 3 ProdHaftG: Fehler\">\u00a7 3 ProdHaftG<\/a>, Rn. 11 m.w.N.). Die Warnhinweise m\u00fcssen daher deutlich, ausreichend und vollst\u00e4ndig sein und dem Verbraucher die bekannten Risiken, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Produkts entstehen k\u00f6nnen, unmissverst\u00e4ndlich vor Augen f\u00fchren (vgl. nur BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%201992,%20560\" target=\"_blank\" title=\"BGH, 12.11.1991 - VI ZR 7\/91: Kindertee; Beweislastumkehr im Produkthaftungsproze&szlig;\">NJW 1992, 560<\/a> f. \u2013 zitiert nach Beck-online). Diesen Anforderungen gen\u00fcgt das von der Beklagten nach ihrer Behauptung \u00fcbergebene Einlegeblatt schon deswegen nicht, weil es die drohenden Gefahren nicht benennt, die aus der unterlassenen Wartung des Schlosses resultieren k\u00f6nnen. Insbesondere fehlt es an jeglichem Hinweis darauf, dass im Falle der unterlassenen Wartung die Motorhaube w\u00e4hrend der Fahrt aufspringen und somit Leib und Leben der im Fahrzeug befindlichen Insassen gef\u00e4hrden kann. Vielmehr w\u00e4re von der Beklagten zu erwarten gewesen, dass sie zumindest den Inhalt der in den R\u00fcckrufinformationen des Herstellers, in denen ausweislich der vom Kl\u00e4ger vorgelegten Presseinformationen (Bl. 18 f. d. GA.) und des R\u00fcckrufschreibens (Bl. 20 f. d. GA.) die Gefahr des \u00d6ffnens der Motorhaube w\u00e4hrend der Fahrt ausdr\u00fccklich benannt wurde, an den Kl\u00e4ger weitergab.<br \/>\nDie Kausalit\u00e4t der unterlassenen Warnung f\u00fcr den Schadenseintritt ist gegeben. Es besteht eine tats\u00e4chliche Vermutung daf\u00fcr, dass der Kl\u00e4ger bei erteilter Warnung sich aufkl\u00e4rungsrichtig verhalten h\u00e4tte (BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%201992,%20560\" target=\"_blank\" title=\"BGH, 12.11.1991 - VI ZR 7\/91: Kindertee; Beweislastumkehr im Produkthaftungsproze&szlig;\">NJW 1992, 560<\/a>, 562 sub 3. m.w.N. \u2013 zitiert nach Beck-online).<br \/>\nDie H\u00f6he des entstandenen Schadens als solchem ist zwischen den Parteien mit den vom Landgericht zuerkannten 5.108,95 Euro unstreitig. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Schadensersatzanspruch des Kl\u00e4gers nicht gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/254.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 254 BGB: Mitverschulden\">\u00a7 254 Abs. 1 BGB<\/a> deswegen zu k\u00fcrzen, weil der Kl\u00e4ger nach der Behauptung der Beklagten das Fahrzeug entweder nicht turnusm\u00e4\u00dfig zur Inspektion vorgef\u00fchrt hat oder aber die Inspektion unzureichend erfolgte. Denn der Mitverschuldenseinwand setzt voraus, dass der Gesch\u00e4digte diejenige Sorgfalt au\u00dfer Acht gelassen hat, die jedem ordentlichen und verst\u00e4ndigen Menschen obliegt, um sich vor Schaden zu bewahren (Palandt\/Heinrichs, \u00a7 254 Rn. 8 m.w.N.). Das Verschulden des Gesch\u00e4digten erfordert daher, dass der Schadenseintritt als solcher f\u00fcr den Gesch\u00e4digten vorhersehbar ist (BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW-RR%202006,%20965\" target=\"_blank\" title=\"BGH, 14.03.2006 - X ZR 46\/04: Ber&uuml;cksichtigung des Schutzzwecks der Norm im Rahmen des Mitversc...\">NJW-RR 2006, 965<\/a> f. \u2013 zitiert nach Beck-online dort Tz. 12). Daher kann ein Mitverschulden des Autok\u00e4ufers wegen einer unterbliebenen Inspektion allein dann in Betracht kommen, wenn f\u00fcr diesen Anhaltspunkte daf\u00fcr bestanden, dass eine Inspektion ihn vor dem konkreten Schaden sch\u00fctzen k\u00f6nnte (vgl. OLG Hamm <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NZV%202006,%20421\" target=\"_blank\" title=\"OLG Hamm, 08.09.2005 - 28 U 60\/05: R&uuml;cktrittsrecht nach Motorschaden trotz Nichteinhaltung der ...\">NZV 2006, 421<\/a> ff. \u2013 zitiert nach Juris, dort Rn. 18). Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass f\u00fcr den Kl\u00e4ger Anhaltspunkte daf\u00fcr h\u00e4tten bestehen m\u00fcssen, dass die Inspektion erforderlich war, um die Betriebssicherheit des Motorhaubenschlosses zu gew\u00e4hrleisten. Da dieses Schloss aber nach den obigen Ausf\u00fchrungen nicht zu den typischerweise bei einer Inspektion eines Pkw gewarteten Teilen geh\u00f6rt, war dies f\u00fcr den Kl\u00e4ger ohne gesonderten Hinweis nicht erkennbar.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/97.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 97 ZPO: Rechtsmittelkosten\">\u00a7 97 Abs. 1 ZPO<\/a>.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf 708 Nr. 10, 713 ZPO.<\/p>\n[\/vc_column_text][\/vc_column][\/vc_row][vc_row type=&#8220;full_width_background&#8220; scene_position=&#8220;center&#8220; text_color=&#8220;dark&#8220; text_align=&#8220;left&#8220; overlay_strength=&#8220;0.3&#8243;][vc_column column_padding=&#8220;no-extra-padding&#8220; column_padding_position=&#8220;all&#8220; background_color_opacity=&#8220;1&#8243; background_hover_color_opacity=&#8220;1&#8243; width=&#8220;1\/1&#8243;]<div  class=\"divider-border\"><\/div>[\/vc_column][\/vc_row][vc_row type=&#8220;in_container&#8220; scene_position=&#8220;center&#8220; text_color=&#8220;dark&#8220; text_align=&#8220;left&#8220; overlay_strength=&#8220;0.3&#8243;][vc_column column_padding=&#8220;no-extra-padding&#8220; column_padding_position=&#8220;all&#8220; background_color_opacity=&#8220;1&#8243; background_hover_color_opacity=&#8220;1&#8243; width=&#8220;1\/1&#8243;][vc_column_text]\n<h3>Du suchst die optimale Vorbereitung auf deine M\u00fcndliche Pr\u00fcfung?<\/h3>\n[\/vc_column_text][\/vc_column][\/vc_row][vc_row type=&#8220;in_container&#8220; scene_position=&#8220;center&#8220; text_color=&#8220;dark&#8220; text_align=&#8220;left&#8220; overlay_strength=&#8220;0.3&#8243;][vc_column column_padding=&#8220;no-extra-padding&#8220; column_padding_position=&#8220;all&#8220; background_color_opacity=&#8220;1&#8243; background_hover_color_opacity=&#8220;1&#8243; width=&#8220;1\/2&#8243;][vc_column_text]\n<p>Du suchst Gesetzestexte und Kommentare f\u00fcr deine M\u00fcndliche Pr\u00fcfung und den Aktenvortrag? Schau mal bei\u00a0<a href=\"http:\/\/jurcase.com\/mietangebote\">JurCase.com<\/a>\u00a0vorbei, denn da gibt es die gesuchte Fachliteratur zur kosteng\u00fcnstigen Miete oder auch zum Kauf.<\/p>\n[\/vc_column_text]<div  class=\"divider\"><\/div>[vc_column_text]\n<a class=\"nectar-button medium accent-color regular-button\" target=\"_blank\" href=\"http:\/\/jurcase.com\/mietangebote\" data-color-override=\"false\" data-hover-color-override=\"false\" data-hover-text-color-override=\"#fff\"><span>Zu allen Gesetzestexten und Kommentaren<\/span> <\/a>\n[\/vc_column_text][\/vc_column][vc_column column_padding=&#8220;no-extra-padding&#8220; column_padding_position=&#8220;all&#8220; background_color_opacity=&#8220;1&#8243; background_hover_color_opacity=&#8220;1&#8243; width=&#8220;1\/2&#8243;][vc_column_text]\n<p><a href=\"https:\/\/www.juridicus.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2015\/06\/jurcase2-ideal-fuer-referendare-e1433958892716.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone size-medium wp-image-4056\" src=\"https:\/\/www.juridicus.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2015\/06\/jurcase2-ideal-fuer-referendare-290x300.jpg\" alt=\"jurcase2-ideal-fuer-referendare\" width=\"290\" height=\"300\" \/><\/a><\/p>\n[\/vc_column_text][\/vc_column][\/vc_row]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>[vc_row type=&#8220;in_container&#8220; scene_position=&#8220;center&#8220; text_color=&#8220;dark&#8220; text_align=&#8220;left&#8220; overlay_strength=&#8220;0.3&#8243;][vc_column column_padding=&#8220;no-extra-padding&#8220; column_padding_position=&#8220;all&#8220; background_color_opacity=&#8220;1&#8243; background_hover_color_opacity=&#8220;1&#8243; width=&#8220;1\/1&#8243;][vc_column_text] Bei dem nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Ged\u00e4chtnisprotokoll einer echten Klausur vom September\u00a02016\u00a0im zweiten Staatsexamen in Hessen. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs\u00a0Juridicus.de. Die Schilderung des Falles und die L\u00f6sung beruhen ausschlie\u00dflich auf der Wahrnehmung des Pr\u00fcflings. [\/vc_column_text][vc_column_text] Pr\u00fcfungsfach: \u00a0Zivilrecht [\/vc_column_text][\/vc_column][\/vc_row][vc_row type=&#8220;in_container&#8220; scene_position=&#8220;center&#8220; text_color=&#8220;dark&#8220; text_align=&#8220;left&#8220; overlay_strength=&#8220;0.3&#8243;][vc_column column_padding=&#8220;no-extra-padding&#8220; column_padding_position=&#8220;all&#8220; background_color_opacity=&#8220;1&#8243; background_hover_color_opacity=&#8220;1&#8243; width=&#8220;1\/1&#8243;][vc_column_text] Ged\u00e4chnisprotokoll: Der Kl\u00e4ger kaufte&#8230;<\/p>\n","protected":false},"author":1755,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[2223,2221,55,1703],"tags":[],"class_list":["post-9551","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-2-staatsexamen-klausurprotokoll","category-klausurprotokoll","category-magazin","category-zivilrecht-rechtsgebiet"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.juridicus.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9551","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.juridicus.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.juridicus.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.juridicus.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1755"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.juridicus.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=9551"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/www.juridicus.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9551\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":9554,"href":"https:\/\/www.juridicus.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9551\/revisions\/9554"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.juridicus.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=9551"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.juridicus.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=9551"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.juridicus.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=9551"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}