Prüfungsfach: Sonstiges
Gedächtnisprotokoll:
Es geht um eine KG. Die Mandantin ist eine der Komplementärinnen. Man hatte den Sachverhalt, einen Handelsregisterauszug von der KG und einen Brief von der Gegenseite erhalten. Die Aufgabe war ein Gutachten, das sämtliche im Sachverhalt aufgeworfene Rechtsfragen behandelt. Kommanditistin hatte das Startkapital eingebracht. Die Mandantin war nach einem Streit im Sommer aus der KG ausgeschieden und somit blieb nur noch eine Komplementärin und eine Kommanditistin. Gegenseite war eine GmbH, die Equipment an die KG vermietet hat. Laut Sachverhalt gab es nichts an dem Equipment zu beanstanden. Die Mandantin wollte wissen, ob die GmbH einen Anspruch auf Zahlung des Mietzinses gegen sie hat und wenn ja, ob sie sich das Geld von der KG und ihren ehemaligen Mitgesellschaftern zurückholen könnte. Der Mietvertrag zwischen der KG und GmbH wurde erst nach Austritt der Mandantin geschlossen. Im Handelsregister war eingetragen, dass die beiden Komplementärinnen nur gemeinsam vertretungsberechtigt waren. Das Ausscheiden der Mandantin wurde erst später ins Handelsregister eingetragen. Die GmbH wendet sich an die Mandantin, obwohl diese vor Mietvertragsabschluss schon ausgeschieden war. (Rosinentheorie). Die Frage erschien sich somit hauptsächlich darum zu drehen, wann der maßgebliche Zeitpunkt war, an dem der Rechtsschein des Handelsregisters gegen die Mandantin gelten könnte.
Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Dezember 2025 im zweiten Staatsexamen in Berlin. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

