Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 2. Staatsexamen – Brandenburg im Dezember 2024

Prüfungsfach:  Strafrecht

Gedächtnisprotokoll:

In der Klausur wurden mehrere rechtliche Probleme behandelt. Erstens war der Strafbefehl unwirksam, da er keine Unterschrift des Strafrichters enthielt, was gemäß § 410 StPO erforderlich ist. Zweitens lag kein Verstoß gegen § 331 StPO vor, da die nachträgliche Gesamtstrafen Bildung in der Berufungsinstanz rechtlich zulässig ist, solange sie ordnungsgemäß erfolgt. Drittens wurde kein Verstoß gegen § 337 i.V.m. § 252 StPO festgestellt, da die Verwertung der Angaben einer Zeugin, die von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machte, im Rahmen der Beweiswürdigung zulässig ist, auch wenn diese Angaben im Zusammenhang mit dem Familiengericht standen. Schließlich wurde ein Verstoß gegen § 337 i.V.m. § 249 Abs. 2 StPO erkannt, da das Selbstleseverfahren nur eine Minute dauerte, was die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beweisaufnahme nicht erfüllte. Diese Probleme spiegeln die komplexen Anforderungen an die Rechtmäßigkeit verschiedener Verfahrenshandlungen wider und sind zentrale Themen im zweiten Staatsexamen.

Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Dezember 2024 im zweiten Staatsexamen in Brandenburg. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

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