Prüfungsfach: Strafrecht
Gedächtnisprotokoll:
Es handelte sich um eine Revisionsklausur aus Sicht eines Rechtsanwalts. Der Bearbeitervermerk schloss die absoluten Revisionsgründe aus, was zunächst für Verwirrung gesorgt hat. Der Schwerpunkt der Prüfung lag in der Prüfung des materiellen Rechts. Dort ging es um Mord mit dem Mordmerkmal Heimtücke und das Anprüfen weiterer Merkmale. Mord wurde in der ersten Instanz nicht angeklagt, sondern lediglich Totschlag. Außerdem war Nötigung § 240 StGB zu prüfen. Dort ging es um den Gewaltbegriff. Der Angeklagte fuhr mit dem Auto hinter einem anderen her und fuhr dicht auf und drängelte. Relative Revisionsgründe waren nur wenige zu prüfen. Das Protokoll der Hauptverhandlung gab nicht viel her, unterschied sich jedoch von seinem Aufbau bzw. der Reihenfolge der abgehandelten Punkte. Einschlägig war unter § 337 i.V.m. § 265 StPO, weil kein Hinweis des Richters erfolgt war. In den Zweckmäßigkeitserwägungen war zu überlegen, ob Revision eingelegt werden sollte oder nicht, weil in der ersten Instanz nur Totschlag angeklagt wurde und nicht Mord. Ob die StA auch Rechtsmittel eingelegt hatte, war nicht ersichtlich.
Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom August 2025 im zweiten Staatsexamen im Saarland. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

