Prüfungswissen: Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB)

Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Falschbeurkundung im Amt bei falschen Angaben in Zulassungsbescheinigung II (BGH; Beschluss vom 02.12.2014 – 1 StR 31/14). Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht.

Prüfungswissen: Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB)

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Amtsträger

Der Begriff des Amtsträgers ist legal definiert. Nach § 11 II Nr. 2 StGB ist Amtsträger, wer nach deutschem Recht Beamter oder Richter ist, in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen.

b) Beurkunden
aa) Verkörperung einer Gedankenerklärung

Urkunde ist eine verkörperte Gedankenerklärung, die allgemein oder für Eingeweihte verständlich ist und einen Aussteller erkennen lässt und die zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache geeignet und bestimmt ist (Lackner-Kühl/Lackner, § 267 Rn. 2)

bb) bezogen auf rechtlich erhebliche Tatsache
Die Beurkundung in einer öffentlichen Urkunde oder die Eintragung oder Eingabe in öffentliche Register, Bücher oder Dateien muss eine rechtlich erhebliche Tatsache mit Beweiskraft für und gegen jedermann festlegen. Hierbei muss die rechtlich erhebliche Tatsache aus der Beurkundung als ausdrücklicher und wenigstens konkludent erklärter Inhalt hervorgehen; sie darf sich nicht erst aus gedanklichen Schlussfolgerungen ergeben (vgl. Lackner-Kühl/Lackner, § 348 StGB, Rn. 4/6).

cc) im Rahmen des öffentlichen Glaubens (öffentliche Urkunde)
415 I ZPO enthält eine Legaldefinition des Begriffs der öffentlichen Urkunde und lautet: „Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.“ (MüKo-StGB/Freund, § 348, Rn. 9)
vgl. hierzu näher Kindhäuser/Neumann/Paeffgen- Ingeborg Puppe, 3 348, Rn. 5 – 24)

dd) Falschbeurkundung
Falsch beurkundet, eingetragen oder eingegeben ist eine Tatsache, wenn das mit öffentlichem Glauben Beurkundete usw. nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt (Lackner/Kühl-Lackner, § 348 Rn. 8)

c) Zuständigkeit zur Beurkundung
Der Amtsträger muss zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt sein. Dies setzt die Berechtigung voraus, durch schriftliche (oder elektronische) Festlegung einer vor ihm abgegebenen Erklärung, einer von ihm gemachten Wahrnehmung  oder einer durch ihn oder vor ihm geschehenen Tatsache ein Beweismittel für und gegen jedermann zu schaffen.

2. subjektiver Tatbestand
Die Falschbeurkundung im Amt ist ein Vorsatzdelikt, wobei bedingter Vorsatz ausreicht.

II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld

Veröffentlicht in der Zeitschriftenauswertung (ZA) April 2015