Prüfungswissen: Der Computerbetrug, § 263a StGB

Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Ausspähen von Daten (BGH; Beschluss vom 21.07.2015 – 1 StR 16/15) Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht.

Prüfungswissen: Der Computerbetrug, § 263a StGB

I. Anwendungsbereich
Objekt der Tatbetstandshandlung des § 263a StGB ist ein Datenverarbeitungsvorgang. Daten i.S. des § 263a StGB sind dabei kodierte Informationen in einer im Wege automatisierter Verarbeitung nutzbarer Darstellungsform. Maßgeblich für die Verwirklichung des Tatbetstandes ist die Einwirkung auf den Vorgang der Datenverarbeitung; dieser erfasst alle automatisierten Vorgänge, bei denen durch Aufnahme von Daten und ihre Verknüpfung mit Programmen Arbeitsergebnisse erzielt werden.

II. Tathandlung
Eine „Täuschungs“-Handlung setzt § 263a StGB nicht voraus. Erforderlich ist aber eine Handlung, die – würde sie einer natürlichen Person gegenüber vorgenommen – bei dieser einen Irrtum i.S. des § 263 I StGB hervorrufen, d.h. ihr Entscheidungs- und Handlungs- „Programm in unlauterer Weise beeinflussen würde.
Die Tathandlungen des § 263a StGB sind kaum voneinander abgrenzbar und überschneiden sich teilweise erheblich; Ergebnis aller Handlungen muss jedoch das Beeinflussen des Ergebnisses eines vermögensrelevanten Datenverarbeitungsvorgangs sein.
Als tatbestandsmäßige Handlungen nennt § 263a StGB folgende Alternativen:

  • 1. Alt.:   das unrichtige Gestalten des Programms
  • 2. Alt.:   das Verwenden unrichtiger oder unvollständiger Daten
  • 3. Alt.:   das unbefugte Verwenden von Daten
  • 4. Alt.:   die sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf eines Datenverarbeitungsvorganges

Zu beachten ist, dass die 4. Alt. eine Auffangfunktion erfüllt und alle strafwürdigen Manipulationen erfasst, die nicht unter die anderen Tatbestands-Alternativen fallen.

III.   Vermögensschaden
263a StGB setzt ebenso wie der Betrugstatbestand des § 263 StGB als Taterfolg den Eintritt eines Vermögensschadens voraus. Dieser muss als unmittelbare Folge des Ergebnisses des Datenverarbeitungsvorgangs beim Systembetreiber oder einem Dritten eintreten, wobei auch ein Gefährdungsschaden ausreicht.
Achtung: Zum Vermögensschaden i.S. des § 263a StGB gehört nicht der Aufwand, der nötig ist, um die (Computer-)Anlage wieder für den programmgerechten Einsatz  herzurichten.

Veröffentlicht in der Zeitschriftenauswertung (ZA) August 2016