Prüfungswissen: Die Feststellungsklage, § 256 ZPO

Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Absoluter Vorrang der Zulässigkeits- vor der Begründetheitsprüfung (OLG Düsseldorf; Urteil vom 18.12.2015 – I-4 U 94/14) Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht.

Prüfungswissen: Die Feststellungsklage, § 256 ZPO

I. Allgemeines
Nach § 256 ZPO kann Klage auf

–        Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
–        auf Anerkennung einer Urkunde oder
–        auf Feststellung ihrer Unechtheit

erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird.
Die Feststellungsklage führt daher weder zu einem Leistungsbefehl (Leistungsklage) oder eine Gestaltung der Rechtslage (Gestaltungsklage), sondern zu einer verbindlichen Feststellung der bestehenden Rechtssituation. Insofern ist zu unterscheiden zwischen einer positiven und einer negativen Feststellungsklage. Mit der positiven Feststellungsklage soll ein Rechtsverhältnis oder die Echtheit einer Urkunde festgestellt werden, bei der negativen Feststellungsklage wird das Bestehen eines Rechtsverhältnisses oder die Echtheit einer Urkunde geleugnet.II. Zulässigkeit der Feststellungsklage

1. Prozess- und allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen
Auch die Zulässigkeit der Feststellungsklage setzt das Vorliegen der Prozess- und der allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen voraus. Soweit nach § 253 II Nr. 2 ZPO ein bestimmter Klageantrag erforderlich ist, ist bei der Feststellungsklage besonders darauf zu achten, das Rechtsverhältnis, über das ein Ausspruch erfolgen soll so genau zu bezeichnen, dass über dessen Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft des begehrten Feststellungsanspruchs keinerlei Ungewissheit herrschen kann. Ein Feststellungsantrag, der diesem Erfordernis nicht genügt, ist unzulässig (vgl. BGH NJW 2001, 445, 447).

2. Besondere Sachurteilsvoraussetzungen

a) Allgemeines
Das als besondere Sachentscheidungsvoraussetzung für eine Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse ist eine besondere Ausprägung der Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses. Vorliegen muss das Feststellungsinteresse bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl. Musielak-Foerste, § 256 ZPO, Rn. 7). Fehlt es, so kann die Feststellungsklage durch Prozessurteil als unzulässig zurückgewiesen werden.
Da es bei der Feststellungsklage weder um den Ausspruch einer Leistungspflicht noch um die Gestaltung der Rechtslage geht, hat der Kläger nur dann ein schutzwürdiges Interesse daran, die Gerichte mit seinem Anliegen zu beschäftigen, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers. eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Unsicherheit droht der Rechtsposition insbesondere, wenn der Beklagte sie verletzt oder ernstlich bestreitet (BGH NJW 1977, 1881; BGH, NJW 1984, 1118; BGH NJW 1986, 2507). Ein Feststellungsinteresse besteht aber auch, wenn sich der Beklagte eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt (vgl. BGH NJW 1984, 1754; BGH NJW 1995, 2032, 2033). Allerdings muss aus der Unsicherheit eine gegenwärtige Gefahr resultieren. Dies ist der Fall, wenn ohne die verbindliche Feststellung des Gerichts Verjährungsgefahr droht (vgl. BGH NJW 1991, 2707, 2708; OLG Hamm NJW-RR 1997, 1488, 1489 oder bei Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Eintritt eine zukünftigen Schadens aus einem bereits erfolgten Schadensereignis zumindest möglich erscheint (vgl. BGH NJW 1993, 648, 653; BGH NJW 1992, 1035; BGH NJW 2006, 830, 832).

b) Subsidiarität
Konnte der Kläger statt der Feststellungsklage auch schon eine Leistungsklage erheben, so ist die Feststellungsklage gleichwohl nicht grundsätzlich subsidiär gegenüber einer möglichen Leistungsklage (vgl. BGH NJW 1984, 1118, 1119; BGH NJW 1996, 2725, 2726). Ein Feststellungsinteresse besteht jedoch nach h.M. jedenfalls dann nicht, wenn um ein Rechtsverhältnis gestritten wird und der Kläger auch sofort Leistungsklage erheben und damit einen vollstreckbaren Titel erlangen könnte, da er dann kein schutzwürdiges Interesse daran hat, die Gerichte mehrfach mit seiner Angelegenheit zu befassen (vgl. BGH NJW 1997, 870; BGH NJW 2003, 3274, 3275). Dies ist insbesondere relevant bei einer Feststellungsklage auf das Bestehen eines Rechtsverhältnisses auch dem schon aktuell Ansprüche hergeleitet werden können und sollen.
Trotz Möglichkeit einer Leistungsklage kann jedoch in bestimmten Fällen gleichwohl ausnahmsweise ein Feststellungs-interesse für eine Leistungsklage bestehen.

c) Anforderungen an das Rechtsverhältnis
Die Feststellungsklage ist weiterhin nur zulässig, wenn der Antrag sich auf die Feststellung eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses richtet. Im Rahmen der Zulässigkeit kommt es allerdings nur darauf an, ob das Bestehen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses nachvollziehbar behauptet wird. Ob ein solches tatsächlich und in der vom Kläger gewünschten Hinsicht besteht, ist dann erst eine Frage der Begründetheit.

aa) Rechtsverhältnis
Ein der Feststellungsklage zugängliches Rechtsverhältnis liegt vor, wenn es um die Rechte und Pflichten von Personen zueinander oder zu Sachen geht, wobei es nicht immer um das gesamte Rechtsverhältnis gehen muss, sondern auch einzelne Rechte und Pflichten feststellungsfähig sind. Es muss allerdings immer um ein konkretes Rechtsverhältnis gehen. Abstrakte Rechtsfragen können mit der Feststellungsklage nicht geklärt werden (vgl. RGZ 148, 81, 100; BGH WM 2001, 378, 380; BAG NJW 1985, 220.) Dies gilt auch hinsichtlich einzelner Elemente eines Rechtsverhältnisses wie rechtliche Vorfragen oder reine Tatsachenfragen.

bb) Gegenwärtigkeit
Grundsätzlich muss es um ein aktuell bestehendes oder nicht bestehendes Rechtsverhältnis gehen. Aber auch schon erloschene Rechtsverhältnisse sind feststellungsfähig, wenn sie noch Grundlage aktueller Ansprüche sein können (vgl. BGH NJW 1958, 1293; BGH WM 1981, 1050; BAG NJW 1994, 1751). Künftige Rechtsverhältnisse hingegen sind nicht feststellungsfähig.

Veröffentlicht in der Zeitschriftenauswertung (ZA) Juni 2016