Repetitorium zum BGB AT – Fall 1: Der Bauch-Weg-Trainer – Aufgabe

Dieser Fall befasst sich mit der Abgabe und dem Zugang von Willenserklärungen, dem Anfechtungsrecht und der Einschaltung von Mittelspersonen.

Die Lösung zu diesem Fall wird am 22.01.2018 zur Verfügung gestellt!

Den größten Lerneffekt erzielt Ihr, wenn Ihr erstmal versucht, den Fall durchzulösen, um dann mit der Lösung den Lernerfolg zu überprüfen und Lücken zu schließen. 

Herr K schlendert in seiner Mittagspause durch die Stadt. Im Schaufenster eines Sportwarengeschäfts entdeckt er ein Sonderangebot, „Mini – Fit“, das Fitnessstudio für das Wohnzimmer, zu einem Preis von 1.000,- €. Herr K betritt das Geschäft und erhält auf Nachfrage vom Geschäftsinhaber V ein Bestellformular und ausführliches Informationsmaterial über das Studio. Im Büro angekommen, legt er die Broschüren und das Bestellformular auf seinen Schreibtisch. Seine eifrige Sekretärin sieht das Bestellformular und glaubt Herr K sei bereits zum Kauf entschlossen und habe ihr das Ausfüllen übertragen. Zusammen mit der anderen Ausgangspost bringt sie das ausgefüllte Formular zur Unterschrift zu Herrn K. Herr K unterschreibt versehentlich das Bestellformular in dem Glauben es handele sich um Glückwunschgrüße für einen Freund. Die Sekretärin wirft den Brief noch am gleichen Abend gegen 21.00 Uhr im Hausbriefkasten des Geschäfts ein, um den Wunsch von Herrn K nach sportlicher Betätigung möglichst schnell zu erfüllen. Zufälligerweise ist der Geschäftsinhaber noch im Geschäft und liest die Bestellkarte. Üblicherweise wird ansonsten morgens um 9.00 Uhr die Post kontrolliert. Am nächsten Morgen entdeckt K beim Durchblättern des Informationsmaterials, dass die Bestellkarte fehlt. Auf Nachfrage bei S erfährt er was passiert ist. Erschrocken ruft er gegen 11.00 Uhr in dem Geschäft an. Geschäftsinhaber V erwidert, dass er die Geräte bereits habe verpacken lassen und an dem Vertrag festhalten möchte. K erklärt die Verwechslung und führt aus, dass er sich daher nicht an den Vertrag gebunden sehe, schließlich habe er mit diesem Gespräch seine Erklärung widerrufen.
1. Kann V von K Kaufpreiszahlung in Höhe von 1.000,- € verlangen?
2. Kann V von K zumindest Erstattung der Verpackungs- und Versendungskosten in Höhe von 100,- € verlangen?

Abwandlung:
Nach Durchsicht des Informationsmaterials hat K sich nur zum Kauf eines Bauch-Weg-Trainers für 300,- € entschieden. Einmal entschlossen, möchte K das Gerät auch möglichst schnell in Gebrauch nehmen. Daher schickt er seinen 15-jährigen Sohn S in das Sportgeschäft, mit der Anweisung, dem V seine Bestellung auszurichten. Im Laden angekommen erklärt S, verwirrt von der Vielzahl der Geräte, versehentlich, sein Vater wolle das Supersparangebot, 1.000,- € für Mini-Fit, kaufen. V ist hoch erfreut, verpackt und versendet die Geräte. Als K von dem Missgeschick seines Sohnes erfährt, ist er entsetzt und erklärt V, dass er das Geschäft anfechten will.

1. Kann V von K Kaufpreiszahlung in Höhe von 1.000,- € verlangen?
2. Kann V zumindest Erstattung der Verpackungs- und Versendungskosten in Höhe von € 100,- verlangen?