Repetitorium zum BGB AT – Fall 5: Imbisswagen statt Schießbude – Aufgabe

Dieser Fall befasst sich mit Fragen des Vertragsschlusses sowie der Nichtigkeit gemäß § 134 BGB.

Die Lösung zu diesem Fall wird am 19.02.2018 zur Verfügung gestellt!

Den größten Lerneffekt erzielt Ihr, wenn Ihr erstmal versucht, den Fall durchzulösen, um dann mit der Lösung den Lernerfolg zu überprüfen und Lücken zu schließen. 

Das Schaustellerehepaar S hatte bislang eine Schießbude betrieben. Für die Anschaffung eines Imbisswagens, der ihnen ertragreicher erschien, benötigten sie einen Kredit. Da keine Bank einen solchen gewähren wollte, ließ sich das Ehepaar S auf den Kreditvermittler K ein. Um den Kredit dort trotz mangelnder Bonität zu erhalten, waren S bereit einen effektiven Jahreszins von 22,12 % zu akzeptieren, obwohl der marktübliche Zins bei 7,3 % liegt. Der Darlehensbetrag belief sich auf 30.000 €, das Gesamtdarlehen auf 43.992,- €.
Die monatliche Tilgungsrate sollte von November bis April jeweils 100,– €, im Übrigen je 2400,– € betragen. Nachdem die Eheleute S bereits 16.077,– € zurückgezahlt hatten, gingen die Geschäfte so schlecht, dass sie in Zahlungsverzug gerieten. Daraufhin kündigte K den Kredit, verwertete ein ihm von S zur Sicherheit übertragenes Sparguthaben von 11.366,– € und verlangt nun von S die Zahlung der Restsumme von
16 549,– €. Hat K gegen S einen Anspruch darauf?