Repetitorium zum Immobiliarsachenrecht – Fall 4: Missglückte Geldbeschaffung – Aufgabe

Dieser Fall beschäftigt sich mit dem originären und derivativen Erwerb einer Hypothek vom Berechtigten und vom Nichtberechtigten sowie dem Eigentum am Hypothekenbrief und dem Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach § 1113 BGB.

Die Lösung zu diesem Fall wird am 23.01.2017 zur Verfügung gestellt!

Den größten Lerneffekt erzielt Ihr, wenn Ihr erstmal versucht, den Fall durchzulösen, um dann mit der Lösung den Lernerfolg zu überprüfen und Lücken zu schließen. 

Fall 4 – Missglückte Geldbeschaffung

Im Jahre 1995 hatte G dem S ein Darlehen in Höhe von 20 000,– EURO gewährt. Zu dessen Sicherung hatte der Vater des S, der Grundstückseigentümer V, an seinem Grundstück dem G eine erstrangige Hypothek von 20 000,– EURO bestellt. Diese war, wie im Grundbuch auf dem Hypothekenbrief vermerkt war, bis zum 1.2.2002 gestundet.
1998 verstarb V und hinterließ S als Alleinerben. Eine Berichtigung des Grundbuchs und des Hypothekenbriefs erfolgte nicht.
1999 trat G zur Begleichung einer Werklohnforderung Hypothek und Forderung in notariell beglaubigter Form an den Unternehmer U ab. U übertrug wenig später in gleicher Form Hypothek und Forderung zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten an seinen Lieferanten L.
L wollte sich auf die Hypothek Geld beschaffen. Er übergab den Brief seinem in Finanzierungsfragen kundigen Bekannten B, damit dieser alles weitere veranlasse. B trat im eigenen Namen an A heran, ließ sich von diesem einen Kredit in Höhe von 15 000,– EURO einräumen und übergab dem A mit der Bemerkung, L habe ihm die entsprechende Rechtsmacht erteilt, zur Sicherheit den Hypothekenbrief.
5 000,– EURO führte er an L ab; 10 000,– EURO verwandte er für sich. Im Jahre 2000 stellt sich heraus, dass G wegen fortschreitender Paralyse seit 1998 als geisteskrank anzusehen und somit geschäftsunfähig war.

L bittet um Auskunft:
1.  Ob er von A Herausgabe des Briefes verlangen kann. A ist dazu nur gegen Zahlung von 15 000,– EURO bereit.
2.  Welche Möglichkeiten ihm, sofern er den Brief in Händen hat, gegenüber S offen stehen, „um zu seinem Geld zu kommen“?