Repetitorium zum Mobiliarsachenrecht – Fall 7: Lagerschein für Sauerkraut – Aufgabe

Dieser Fall  befasst sich  mit der Sicherungsübereignung und dem gutgläubigen Erwerb sowie mit Grundzügen des Wertpapierrechts

Die Lösung zu diesem Fall wird am 21.05.2018 zur Verfügung gestellt!

Den größten Lerneffekt erzielt Ihr, wenn Ihr erstmal versucht, den Fall durchzulösen, um dann mit der Lösung den Lernerfolg zu überprüfen und Lücken zu schließen. 

Die Firma V lagert bei der Firma L 150 Kartons Sauerkraut-Konserven ein. Die Bank B hatte V Kredit gewährt; zur Sicherung dieses Kredits übereignete V die bei L eingelagerte Ware durch Einigung und Abtretung ihres Herausgabeanspruchs gegen L. Einige Zeit später veräußerte V das immer noch bei L lagernde Sauerkraut nochmals an die Firma K, mit der sie ebenfalls vereinbarte, dass das Eigentum an K durch Einigung und Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen L übergehen sollte. K wandte sich an L, die ihr ohne sich weiter zu vergewissern (fahrlässig) bestätigte, dass die Ware zu ihrer Verfügung stehe. Auf ihren Wunsch stellte L der K einen Namenslagerschein aus. L lieferte danach die Ware an K aus, die diese zum Preise von 33 000,– EURO an Abnehmer veräußerte. B verlangt von K Zahlung von 33 000,– EURO.
Hat er hierauf einen Anspruch?

Abwandlung:
L hatte, nachdem sich K bei ihr gemeldet und die Abtretung des Anspruchs mitgeteilt hatte, sich zunächst an V gewandt und sich dort wegen der zuvor an B erfolgten Sicherungsübereignung erkundigt. V hatte erklärt, sie werde die Angelegenheit schon in Ordnung bringen. L hatte daraufhin erklärt, ihr gingen die Rechte von B vor, sie wolle jedoch V nicht in Schwierigkeiten bringen und sie sei unter der Voraussetzung, dass V mit B klarkomme, bereit, dem Wunsch von K auf Ausstellung eines Namenslagerscheins nachzukommen; würde jedoch B ihrerseits die Herausgabe verlangen, müsse sie, L, aufgrund der besseren Rechte von B diesem Herausgabeverlangen Folge leisten. L stellte danach K den Namenslagerschein aus. V ist in Insolvenz gefallen. K verlangt von L Herausgabe der Ware.
Hat er einen Anspruch auf Herausgabe der Ware?
(Es sind nur dingliche Ansprüche zu prüfen!)