Repetitorium zum Schuldrecht AT – Fall 4: Der unzuverlässige Musikhändler – Aufgabe

Dieser Fall beschäftigt sich mit Schadensersatz neben der Leistung und Rücktritt beim Schuldnerverzug.

Die Lösung zu diesem Fall wird am 10.07.2017 zur Verfügung gestellt!

Den größten Lerneffekt erzielt Ihr, wenn Ihr erstmal versucht, den Fall durchzulösen, um dann mit der Lösung den Lernerfolg zu überprüfen und Lücken zu schließen. 

K bestellt beim Musikhändler V im Dezember eine neue Konzertgitarre, da er Anfang Feb­ruar einen wichtigen Auftritt hat und dazu ein neues Instrument benötigt, weil seine alte Gitarre defekt ist. V sagt dem K zu, dass die Gitarre bis zum 01.02.2002 geliefert wird. Zwischenzeitlich fragt K mehrmals bei V nach, ob die Gitarre schon vorrätig ist. V sagt ihm zu, dass er sie am 01.02.2002 abholen kann. Als K am betreffenden Tag bei V erscheint, teilt dieser ihm mit, dass sein Zulieferer einen Verkehrsunfall erlitten habe, bei dem die bestellte Gitarre zerstört worden sei. Eine andere Gitarre
leicher Marke und gleichen Wertes könne er so kurzfristig nicht besorgen, diese sei erst am 05.02.2002 abholbereit.
Hierüber ist K sehr verärgert, weil er am 02.02.2002 sein Konzert geben muss und nun kein Instrument zur Verfügung hat. Auch andere Musikhändler haben die Gitarre nicht vor­rätig. Auf langes Drängen hin ist jedoch ein Kollege des K bereit, ihm seine Gitarre für den Auftritt zur Verfügung zu stellen. Allerdings verlangt er hierfür 300 €.

  1. K ist zunächst noch weiter an der Lieferung der Gitarre interessiert, da V ihm einen sehr günstigen Preis gemacht hat. Er verlangt allerdings die 300 €, welche er aufwen­den musste, um sein Konzert zu geben, von V ersetzt. Hat er einen solchen An­spruch?
  2. Nachdem V auch einen erneut vereinbarten Liefertermin nicht eingehalten hat, setzt K ihm eine letzte 7 tägige Frist für die Lieferung. Danach erklärt er, an der Lieferung nicht mehr interessiert zu sein, verlangt von V aber die Preisdifferenz von 200 € zum Marktpreis ersetzt, da er nun eine Gitarre für 200 € mehr erwerben musste. V ist der Auffassung, K müsse auch noch länger auf die Lieferung warten. Keinesfalls sei er aber zur Zahlung der Preisdifferenz verpflichtet.
    Hat K in diesem Fall einen Anspruch auf Zahlung der 300 €, welche er für die Anmie­tung der Gitarre für seinen Auftritt zahlen musste?

    Kann K, falls er den Kaufpreis bereits vorausgezahlt hat, Rückzahlung des Kaufprei­ses verlangen?