Repetitorium zum Schuldrecht AT – Fall 5: Unterlassene Renovierungsmaßnahmen – Aufgabe

Dieser Fall beschäftigt sich mit der Prüfung allgemeiner Geschäftsbedingungen und der Verjährung.

Die Lösung zu diesem Fall wird am 17.07.2017 zur Verfügung gestellt!

Den größten Lerneffekt erzielt Ihr, wenn Ihr erstmal versucht, den Fall durchzulösen, um dann mit der Lösung den Lernerfolg zu überprüfen und Lücken zu schließen. 

M mietet von V mit schriftlichem Vertrag ab 01.02.2004 eine Wohnung. In § 3 des Formularmietvertrages ist festgelegt, dass M dem V die Mieträume bei Beendigung der Mietzeit in bezugsfertigem Zustand übergeben soll. Auf die AGB weist V ausdrücklich hin. Ferner hat M die Möglichkeit der Kenntnisnahme und ist mit der Geltung einverstanden.
Am 28.12.2004 kündigt M fristgerecht das Mietverhältnis und zieht am 15.02.2005 aus. Im Hinblick auf die bevorstehende Beendigung des Mietverhältnisses besichtigt V am 20.02.2005 die Mieträume und stellt dabei fest, dass die Räume erhebliche Mängel aufweisen, die Schönheitsreparaturen also nicht durchgeführt wurden. V fordert M daraufhin mit Schreiben vom 22.02.2005 zur Ausführung der näher bezeichneten Schönheitsreparaturen auf.
Gleichwohl führt M die Arbeiten nicht aus und sendet dem V ein Schreiben vom 01.03.2005, in dem er erklärt, die Schönheitsreparaturen keinesfalls vorzunehmen.
Die Aufforderung zur Ausführung der bezeichneten Schönheitsreparaturen wiederholt V mit Schreiben vom 04.04.2005 und räumt M eine Frist bis zum 08.04.2005 ein. V lässt die Arbeiten vom 20.04.2005 bis zum 28.04.2005 von einem Fachbetrieb durchführen. Er verlangt von M die angemessenen Handwerkerkosten i.H.v. 3.000,- € und wegen der Unvermietbarkeit der Wohnung im Monat Mai 800,- € für den Mietzinsausfall.
Bestehen die geltend gemachten Ansprüche?
Variante:
Wie im Ausgangsfall, nur erklärt M gegenüber V die Aufrechnung mit einer unbestrittenen Forderung in Höhe von 500 €. M ist Rechtsanwalt und hat aus einem Mandat mit V einen Anspruch, der am 31.01.2001 fällig war. V wendet sich gegen die Aufrechnung mit der Erklärung, die Forderung sei verjährt.