Repetitorium zum Verfassungsrecht – Fall 1: Gegen rechtsextreme Bestrebungen – Aufgabe

Dieser Fall beschäftigt sich mit Fragen der Gesetzgebungskompetenzen und des Gesetzgebungsverfahrens eingekleidet in eine abstrakte Normenkontrolle. Materiell-rechtlich geht es um den Aufbau einer Grundrechtsprüfung sowie die Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 I GG und die Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 IV GG.

Die Lösung zu diesem Fall wird am 13.02.2017 zur Verfügung gestellt!

Den größten Lerneffekt erzielt Ihr, wenn Ihr erstmal versucht, den Fall durchzulösen, um dann mit der Lösung den Lernerfolg zu überprüfen und Lücken zu schließen. 

Fall 1 – Gegen rechtsextreme Bestrebungen

Zur Abwehr des politischen Rechtsextremismus in der Presse beschließt der Bundestag mit einfacher Mehrheit und mit Zustimmung des Bundesrates ein Gesetz, das nach Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler vom Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet wird. Das Gesetz trifft folgende Bestimmungen:

§ 1
Die Bundesregierung kann Verlegern, Verlagsleitern und verantwortlichen Redakteuren die Berufsausübung bis zu 5 Jahren untersagen, wenn sie ihre berufliche Tätigkeit gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, insbesondere zur Verbreitung nationalistischer, militaristischer, totalitärer, rassen- oder völkerverhetzender Gedanken missbrauchen oder missbraucht haben.

§ 2
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Untersagungsgrund nach § 1 vorliegt, steht der Bundesregierung im Interesse der Effektivität des Schutzes der Verfassung ein Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolldichte ist insoweit zurückgenommen.

Die Landesregierung des Landes S ist der Auffassung, dass dieses Gesetz gegen die Verfassung verstößt. Die Landesregierung des Landes S möchte nach einem entsprechenden Kabinettsbeschluss vor dem BVerfG klagen.

  1. Welches Verfahren ist eröffnet und ist dieses zulässig?
  2. Ist das Gesetz formell verfassungsgemäß?
  3. Ist das Gesetz materiell verfassungsgemäß?(Das Ergebnis der Prüfung zu Frage 2 ist hierbei außer Acht zu lassen)