Prüfungswissen: Geschäftsführung ohne Auftrag

Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Kein GoA bei Gefälligkeitsfahrten (mit Jura-Lernvideo) (BGH, Urteil vom 23.07.2015 – III ZR 346/14). Die Entscheidungsbesprechung wird morgen früh veröffentlicht.

Prüfungswissen: Geschäftsführung ohne Auftrag

I. Echte berechtigte GoA, §§ 677, 683 BGB
1. Besorgung eines fremden Geschäfts
a) Objektiv fremdes Geschäft:

Geschäft, das nach seinem objektiven Inhalte ausschließlich dem Pflichten- und Interessenkreis einer anderen Person zugewiesen ist (Reparatur seiner Sache).

b) Subjektiv fremdes Geschäft
Das subjektiv fremde Geschäft ist ein objektiv neutrales Geschäft, das allein durch die Willensrichtung des Geschäftsführers zu einem fremden Geschäft zu werden vermag. Damit müssen die Besorgung eines fremden Geschäfts und der Fremdgeschäftsführungswillen gemeinsam geprüft werden.

2. Fremdgeschäftsführungswille
Wird bei objektiv fremdem Geschäft vermutet; sonst äußerliche Erkennbarkeit erforderlich.

3. Ohne Auftrag

4. Berechtigung zur Geschäftsbesorgung
a) Geschäftsführung liegt im Interesse oder wirklichen/mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, § 683 S. 2 BGB
b) Geschäftsführung entspricht einer Pflicht des Geschäftsherrn gem. § 679 BGB

  • konkrete Belange der Allgemeinheit gefährdet oder beeinträchtigt (z.B. gesetzliche Unterhaltspflichten, z.B. §§ 1360 ff.; 1601 ff, 1969 BGB)
  • § 679 BGB analog, wenn der Wille des Geschäftsherrn gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt., z.B. Selbstmörder

c) Genehmigung unberechtigter GoA, § 684 S. 2 BGB

5. Rechtsfolgen
Der Geschäftsführer hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen nach §§ 683 S. 1, 670 BGB, der Geschäftsführer, der Geschäftsherr hat Anspruch auf Herausgabe des durch die Geschäftsführung Erlangten nach §§ 681 S. 2, 667, 668 BGB, auf Anzeige der Geschäftsführung nach § 681 S.1, auf Auskunft und Rechenschaft nach §§ 681 S. 2, 666 BGB sowie Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 BGB bei Verschulden des Geschäftsführers, aber Haftungsbeschränkung bei Gefahrenabwehr (§ 680 BGB).

II. Echte nichtberechtigte GoA, §§ 677, 684 BGB
Voraussetzungen wie unter I., aber die Berechtigung zur Geschäftsbesorgung fehlt. Der Geschäftsführer hat Anspruch auf Herausgabe des Erlangten (Aufwendungskondiktion), § 684 S. 1 BGB i.V.m. §§ 812 ff BGB (h.M. Rechtsgrundverweisung), der Geschäftsherr hat einen Schadensersatzanspruch aus § 678 BGB (Beschränkung nach § 680 BGB) sowie Ansprüche aus §§ 812 ff BGB und §§ 823 ff BGB, wobei auch hier § 680 BGB gilt.

III. irrtümliche Eigengeschäftsführung, § 687 I BGB
1. Besorgung eines objektiv fremden Geschäfts
2. keine Kenntnis von der objektiven Fremdheit
3. Eigengeschäftsführungswille
4. Rechtsfolgen; §§ 987 ff, 823 ff, 812 ff BGB

IV. Geschäftsanmaßung, § 687 II BGB
1. Besorgung eines objektiv fremden Geschäfts
2. Kenntnis von der objektiven Fremdheit
3. Eigengeschäftsführungswille
4. Entscheidung desjenigen, dem Geschäft objektiv zuzurechnen ist, Rechte eines Geschäftsherrn der GoA geltend zu machen
5. Rechtsfolgen

Anspruch des Geschäftsführers gemäß §§ 687 II 2, 684 S. 1 BGB. Hierbei ist es entgegen dem Wortlaut nicht so, dass der Geschäftsherr das nach §§ 687 II, 681 S. 2, 667 BGB Erlangte nun seinerseits wieder herausgeben muss, sondern er ist lediglich zum Aufwendungsersatz verpflichtet, wenn er diesen Anspruch geltend macht, wobei dieser Aufwendungsersatz der Höhe nach durch die Bereicherung des Geschäftsherrn begrenzt ist. Bei den Ansprüchen aus Delikt und ungerechtfertigter Bereicherung besteht keinerlei Aufwendungsersatzanspruch des Geschäftsführers §§ 987 ff, 823 ff, 812 ff BGB. Der Geschäftsherr hat Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 687 II, 678 BGB, auf Herausgabe des durch die Geschäftsbesorgung Erlangten nach §§ 687 II, 681 S. 2, 667 BGB sowie weitere Ansprüche nach §§ 823 ff, 812 ff, 987 ff BGB.

Veröffentlicht in der Zeitschriftenauswertung (ZA) Dezember 2015